Klage, eingereicht am 17. Januar 2024 – Instituto dos vinhos do Douro e do Porto/EUIPO – Vinoquel- Vinhos Oscar Quevedo (Quevedo Port)
(Rechtssache T-23/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Instituto dos vinhos do Douro e do Porto I. P. (Peso da Régua, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Sousa e Silva)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vinoquel- Vinhos Oscar Quevedo Lda (São João da Pesqueira, Portugal)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Quevedo Port – Anmeldung Nr. 18 461 727
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2023 in der Sache R 2471/2022-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die streitige Markenanmeldung zurückgewiesen wird;
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Klägers im Verfahren vor dem Amt und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die kommerzielle Verwendung;
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung;
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung.
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