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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juli 2023 – Obshtina Veliko Tarnovo/Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014 – 2020

(Rechtssache C-471/23, Obshtina Veliko Tarnovo)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Obshtina Veliko Tarnovo

Kassationsbeschwerdegegner: Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014 – 2020

Vorlagefragen

Fällt der Verwalter einer staatlichen Beihilfe in Form von Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden: ESIF-Mittel), der nicht Empfänger der Beihilfe ist, unter den Begriff „Begünstigter“ der Beihilfe im Kontext der staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. [2] Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates?

Kann der Verwalter einer staatlichen Beihilfe in Form von ESIF-Mitteln, der nicht die Person ist, die die Beihilfe auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags verwendet, richtiger Adressat einer Entscheidung sein, mit der eine finanzielle Berichtigung wegen eines bei der Vergabe des öffentlichen Auftrags begangenen Verstoßes gegen nationales Recht bzw. Unionsrecht festgesetzt wird?

Müssen in Bezug auf die Person, die Adressat der Verwaltungsmaßnahme „finanzielle Berichtigung“ wegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 ist, im Fall einer staatlichen Beihilfe in Form von ESIF-Mitteln zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: dass sie Empfänger des Zuschusses aus den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Mitteln ist und dass sie diejenige Person ist, die die betroffenen Mittel verwendet hat?

Kann die Haftung für Gesetzesverstöße bei der Verwendung einer staatlichen Beihilfe in Form von ESIF-Mitteln durch einen Vertrag zwischen dem Empfänger und dem Verwalter der Beihilfe geregelt oder umverteilt werden oder haftet der Empfänger der Beihilfe, der sie rechtswidrig verwendet?

Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers der Beihilfe und des Verwalters der Beihilfe und muss eine derartige Haftung im Vertrag zur Gewährung der Beihilfe vorgeschrieben werden?

Stehen Art. 41 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens entgegen, wonach einem „Betreiber eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, wie der „Organizatsia na dvizhenieto, parkingi i garazhi“ EOOD, von der behauptet wird, es sei in dem von ihr durchgeführten Verfahren ein Verstoß gegen den Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verfahren der Verwendung von ESIF-Mitteln (die eine staatliche Beihilfe darstellen) festgestellt worden, weder das Recht auf Beteiligung im Verfahren zur Festsetzung einer finanziellen Berichtigung in Bezug auf einen von ihm geschlossenen Vertrag, noch das Recht auf Teilnahme am Gerichtsverfahren zur Anfechtung dieses Verwaltungsakts gewährt wird, mit der Begründung, dass dieser Betreiber als Partner der Gemeinde aus der Partnerschaftsvereinbarung für den Regress zivilrechtlich hafte?

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1 ABl. 2013, L 347, S. 320.