Language of document : ECLI:EU:C:2017:696

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

29. August 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑347/15

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 9. Juli 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls, J. Hottiaux und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt


DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden


Beschluss

1        Die Kommission hat dem Gerichtshof über e-Curia am 17. Juli 2017 im Einklang mit Art. 148 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.

3        Nach Art. 141 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn keine Kostenanträge gestellt werden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Rechtssache C‑347/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. August 2017

Der Kanzler

 

       Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.