Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
29. August 2017(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑347/15
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 9. Juli 2015,
Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls, J. Hottiaux und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Die Kommission hat dem Gerichtshof über e-Curia am 17. Juli 2017 im Einklang mit Art. 148 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.
3 Nach Art. 141 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn keine Kostenanträge gestellt werden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C‑347/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 29. August 2017
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |