Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Giga-Byte Technology/HABM - Haskins (Gigabyte)
(Rechtssache T-451/11)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Giga-Byte Technology Co., Ltd (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schwerbrock)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Robert A. Haskins (Pennsylvania, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2011 in der Sache R 2047/2010-2 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Gigabyte" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 550 009.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "GIGABITER" (Nr. 4 954 095) für Dienstleistungen der Klassen 39, 40 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der streitigen Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich zum Ergebnis gekommen sei, dass die streitigen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 den Dienstleistungen der Klasse 42 des Widersprechenden ähnlich seien.
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