Language of document : ECLI:EU:C:2016:99

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 18. Februar 2016(1)

Rechtssache C‑200/14

Silvia Georgiana Câmpean

gegen

Serviciul Fiscal Municipal Mediaș,

vormals Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș,

und

Administrația Fondului pentru Mediu

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu [Rumänien])

Rechtssache C‑288/14

Silvia Ciup

gegen

Administrația Județeană a Finanțelor Publice Timiș – Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Timiş [Rumänien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 47 – Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer – Nationale Regelungen, die Regeln für die Erstattung vorsehen – Vollstreckung von gegen Behörden ergangene gerichtliche Entscheidungen – Über einen Zeitraum von fünf Jahren gestaffelte Erstattung – Erfordernis der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung – Zinsberechnungsmethode – Beschränkung von Möglichkeiten der Anrechnung auf bestehende Steuerschulden – Keine Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu beantragen“





 Einleitung

1.        Die Problematik der in Rumänien bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen erhobenen Steuer ist seit einigen Jahren in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ständig präsent. Infolge einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs wurde festgestellt, dass diese Steuer in ihren verschiedenen aufeinanderfolgenden Formen mit dem Unionsrecht unvereinbar ist(2). Dadurch ist dieses Thema jedoch nicht erschöpft, weil sich die von den rumänischen Behörden festgelegten Regeln für ihre Erstattung als ähnlich problematisch erweisen(3).

2.        Genau diese Frage betreffen die Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen, die dem Gerichtshof von zwei rumänischen Gerichten unabhängig voneinander vorgelegt wurden. Obwohl diese beiden Rechtssachen nicht verbunden worden sind, hat der Gerichtshof entschieden, eine gemeinsame mündliche Verhandlung durchzuführen, weil die in diesen Rechtssachen gestellten Vorlagefragen sich in weiten Teilen decken. Aus diesem Grund habe ich mich ebenfalls entschlossen, gemeinsame Schlussanträge für beide Rechtssachen vorzulegen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3.        Die Steuer, deren Erstattung die Klägerinnen in beiden Ausgangsverfahren geltend machen, wurde für mit Art. 110 AEUV unvereinbar erklärt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert es das Unionsrecht, dass eine solche Steuer erstattet wird(4). Da diese Erstattung unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfolgen muss, hat eine Prüfung der Regelungen, die Gegenstand der Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen sind, in ihrem Licht zu erfolgen.

4.        Die vorlegenden Gerichte berufen sich zudem auf eine Reihe von Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Art. 17, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 47.

 Rumänisches Recht

5.        Die aufgrund der oben genannten Entscheidungen des Gerichtshofs erfolgte Feststellung der Unvereinbarkeit der bei der Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobenen Steuer mit dem Unionsrecht hat die rumänischen Behörden vor die Notwendigkeit gestellt, erhebliche Beträge zu erstatten, die im Rahmen dieser Steuer erhoben worden waren. In dieser Situation haben diese Behörden in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 8 der Regierung vom 26. Februar 2014 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte sowie anderer steuerlich-haushaltlicher Maßnahmen (Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 8 din 26 februarie 2014 pentru modificarea și completarea unor acte normative și alte măsuri fiscal-bugetare, im Folgenden: Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014) besondere Regeln für diese Erstattung festgelegt. Insbesondere bestimmt Art. XV dieser Verordnung:

„(1)      Die Zahlung der Beträge, die durch eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge und der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen, über die Zinsen bis zur vollständigen Zahlung und über die Prozesskosten festgesetzt werden, sowie aller sonstigen von den Gerichten festgesetzten Beträge, die bis zum 31. Dezember 2015 vollstreckbar werden, erfolgt innerhalb von fünf Kalenderjahren durch eine jährliche Zahlung von 20 % dieses Werts.

(2)      Die in Abs. 1 vorgesehenen Anträge der Steuerpflichtigen auf Erstattung werden nach den Bestimmungen der … Regierungsverordnung Nr. 92/2003 über die Steuerverfahrensordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, innerhalb von 45 Tagen nach der Einreichung bearbeitet, und die Zahlung der Jahrestranchen erfolgt gemäß dem von der Administraţia Fondului pentru Mediu [(Umweltfonds-Amt)] festgelegten Plan.

(3)      Die in Abs. 1 vorgesehene Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die in Abs. 2 genannte Frist abläuft.

(4)      Solange die in Abs. 1 vorgesehene Frist läuft, wird jedes Zwangsvollstreckungsverfahren von Rechts wegen ausgesetzt.

(5)      Die in Abs. 1 vorgesehenen Beträge, die aufgrund der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung gezahlt werden, werden anhand des vom Institut Naţional de Statistică [(Nationales Statistikinstitut)] bekannt gemachten Verbraucherpreisindexes aktualisiert.

(6)      Das bei der Zahlung auf Vollstreckungstitel anzuwendende Verfahren wird durch gemeinsamen Erlass des Ministers für Umwelt und Klimawandel und des Ministers für öffentliche Finanzen unter Beachtung der in Abs. 1 vorgesehenen Frist festgelegt.

(7)      Zahlungen auf ausstehende Beträge aus bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung erteilten Vollstreckungstiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet worden ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 vorgenommen.“

6.        Die Durchführungsbestimmungen zur Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 wurden mit dem Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen und des Ministers für Umwelt und Klimawandel Nr. 365/741/2014(5) (im Folgenden: Erlass Nr. 365/741/2014) eingeführt. In Anhang I dieses Erlasses wird das Verfahren zur Erstattung der Steuer festgelegt. Gemäß den im Vorlagebeschluss gemachten Angaben wird für dieses Verfahren insbesondere bestimmt, dass die Erstattung ausschließlich auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, dem der Steuerpflichtige u. a. eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Erstattungspflicht festgestellt wird, beizufügen hat (Nrn. 1-3, 7 und 8), dass der Antrag auf Erstattung der Steuer innerhalb von 45 Tagen bearbeitet wird (was eine Abweichung von der in solchen Fällen üblicherweise befolgten 30-tägigen Frist darstellt (Nr. 5), und dass die zu erstattenden Beträge auf andere Steuerschulden des Betroffenen angerechnet werden können, aber nur bis zur Höhe der in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 bestimmten jährlichen Raten (20 %) (Nr. 19).

7.        Die Art. 1-3 der Regierungsverordnung Nr. 22 vom 30. Januar 2002 über die Vollstreckung von durch einen Vollstreckungstitel festgestellten Forderungen gegenüber öffentlichen Einrichtungen (Ordonanţa nr. 22 din 30 ianuarie 2002 privind executarea obligaţiilor de plată ale instituţiilor publice, stabilite prin titluri executorii, aktualisierte Fassung, im Folgenden: Verordnung Nr. 22/2002) lauten wie folgt:

Artikel 1

(1)      Durch einen Vollstreckungstitel festgestellte Forderungen gegen öffentliche Einrichtungen und Behörden werden mit Beträgen beglichen, die zu diesem Zweck in deren Haushalten oder, je nach Fall, in den Kostentiteln, in die die jeweilige Zahlungspflicht einzuordnen ist, bewilligt wurden.

(2)      Durch einen Vollstreckungstitel festgestellte Forderungen gegen öffentliche Einrichtungen und Behörden dürfen nicht mit Beträgen beglichen werden, die im Haushalt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung einschließlich der Personalkosten zu dem Zweck bewilligt worden sind, die gesetzlichen Aufgaben und Ziele zu erfüllen, für die sie veranschlagt worden sind.

Artikel 2

Beginnt die Vollstreckung einer durch einen Vollstreckungstitel festgestellten Forderung wegen fehlender Mittel nicht oder wird sie aus diesem Grund nicht fortgesetzt, so ist die schuldnerische Einrichtung verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Zahlungspflicht nachkommen kann. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine vom zuständigen Vollstreckungsorgan übermittelte Mahnung erhalten hat.

Artikel 3

Kommt die öffentliche Einrichtung ihrer Zahlungspflicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht nach, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und/oder anderen auf diesem Gebiet anwendbaren Rechtsvorschriften betreiben.“

8.        Schließlich bestimmt Art. 101 Abs. 1 des Erlasses Nr. 2336 des Finanzministers vom 19. Juli 2011 zur Genehmigung des Verfahrens zur Durchführung von Vollstreckungstiteln, auf deren Grundlage die Pfändung von bei der Staatskasse eröffneten Konten staatlicher Behörden und Einrichtungen beantragt wird (Ordinul Ministerului Finanţelor Publice nr. 2336 din 19 iulie 2011 pentru aprobarea Procedurii de punere în aplicare a titlurilor executorii în baza cărora se solicită înfiinţarea popririi conturilor autorităţilor şi instituţiilor publice deschise la nivelul unităţilor Trezoreriei Statului, aktualisierte Fassung, im Folgenden: Erlass Nr. 2336/2011):

„Genehmigt das Gericht die Pfändungsmaßnahme, so unterliegen der Vollstreckung nur diejenigen Beträge, über die der Schuldner verfügt oder die ihm der Drittschuldner schuldet und aus denen die gegen die öffentlichen Einrichtungen und Behörden festgestellten Forderungen beglichen werden können, unbeschadet der Beschränkungen nach Art. 1 Abs. 2 der [Verordnung Nr. 22/2002] – genehmigt und ergänzt durch das Gesetz Nr. 288/2002 – mit späteren Änderungen und Ergänzungen.“

 Sachverhalt, Verfahrensverlauf und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑200/14

9.        Silvia Georgiana Câmpean, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwarb am 9. Dezember 2011 ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt war. Bei der Zulassung dieses Fahrzeugs in Rumänien zahlte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Steuer auf Schadstoffemissionen in Höhe von 2 737 RON.

10.      Am 21. Februar 2012 erhob die Klägerin bei dem vorlegenden Gericht Klage auf Erstattung dieses Betrags zuzüglich Zinsen und machte dafür geltend, dass die genannte Steuer mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

11.      Am 5. November 2012 legte dieses Gericht dem Gerichtshof eine Frage betreffend die Vereinbarkeit der Steuer auf Schadstoffemissionen mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vor. Aus der Antwort des Gerichtshofs folgt, dass Art. 110 AEUV dahin gehend auszulegen ist, dass er der Anwendung solcher Steuern wie der genannten rumänischen Schadstoffsteuer entgegensteht(6).

12.      Dem vorlegenden Gericht sind jedoch Zweifel gekommen, ob die von ihm festgestellte Verpflichtung zur Erstattung der genannten Steuer wirksam sein wird, und zwar im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014. In dieser Situation hat sich dieses Gericht erneut an den Gerichtshof gewandt und folgende Frage, die ich ordnungshalber als Frage Nr. 1 bezeichne, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Können Art. 6 EUV, die Art. 17, 20 und 21 Abs. 1 sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Grundsatz der Erstattung der nach dem Unionsrecht verbotenen Abgaben, die Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees des Europarats und die Entschließung 1787 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats dahin ausgelegt werden, dass sie einer Rechtsvorschrift wie Art. XV der Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 entgegenstehen?

13.      Der Vorlagebeschluss ist am 22. April 2014 beim Gerichtshof eingegangen. Nach der Übermittlung dieses Ersuchens an den Gerichtshof hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Ergänzung der Vorlagefrage beantragt, und zwar im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Erlasses Nr. 365/741/2014 und im Zusammenhang mit Zweifeln betreffend die Wirksamkeit der Entscheidung über die Verpflichtung zur Erstattung der Steuer im Licht anderer Vorschriften des rumänischen Rechts. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Ersuchen um folgende Vorlagefragen ergänzt, die ich als Fragen Nr. 2-6 bezeichne:

2.      Können die Vorschriften des Unionsrechts, die in der Vorlageentscheidung angeführt sind, die den Gegenstand der Rechtssache C‑200/14 bildet, sowie die Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees des Europarats, die Entschließung 1787 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die Empfehlung Nr. R (80) 2 des Ministerkomitees dahin ausgelegt werden, dass sie Rechtsvorschriften wie dem Erlass Nr. 365/741/2014, den Art. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 22/2002 und dem Erlass Nr. 2366/2011 entgegenstehen?

3.      Können die genannten Vorschriften des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256) dahin ausgelegt werden, dass die nationalen Verwaltungsstellen (im vorliegenden Fall der Steuer- und der Umweltverwaltung) auf dem Gebiet der Steuerverwaltung ergangene gerichtliche Entscheidungen von Amts wegen und unverzüglich durchführen müssen, ohne dass der Erstattungsberechtigte die Zwangsvollstreckung betreiben oder zusätzliche, vom schuldnerischen Beklagten vorgeschriebene Formalitäten beachten müsste?

4.      Innerhalb welchen Zeitraums müssen die nationalen Verwaltungsstellen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Steuerverwaltung durchführen oder Forderungen von Erstattungsberechtigten mit anderen gegenseitigen Verbindlichkeiten, die Letztere gegenüber dem Staat haben, verrechnen, damit dies nach dem Unionsrecht „unverzüglich“ geschieht?

5.      Kann das Unionsrecht dahin ausgelegt werden, dass Sanktionen wie die in Kapitel II Buchst. b der Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees des Europarats vorgesehenen (namentlich die Geldbuße nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 554/2004) auch im Fall der Nichtdurchführung finanzieller Verpflichtungen der Verwaltung verhängt werden können, die durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind?

6.      Welche Vermögensgegenstände können bei einer Zwangsvollstreckung aus gegen die öffentliche Verwaltung ergangenen gerichtlichen Entscheidungen der Pfändung nach Kapitel II Nr. 2 Buchst. d der Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees des Europarats unterworfen werden?

14.      Die zusätzlichen Vorlagefragen sind am 18. Dezember 2014 beim Gerichtshof eingegangen.

 Rechtssache C‑288/14

15.      Silvia Ciup, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwarb ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt war. Bei der Zulassung dieses Fahrzeugs in Rumänien zahlte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Steuer auf Schadstoffemissionen in Höhe von 1 774 RON.

16.      Am 12. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Erstattung der Steuer. Da diesem Antrag nicht entsprochen wurde, erhob die Klägerin Klage bei dem vorlegenden Gericht. Dieses Gericht gab der Klage statt und ordnete die Rückzahlung der Steuer an, und zwar zuzüglich Zinsen für die Zeit nach Ablauf der 45‑tägigen Frist, gerechnet ab dem Tag der Stellung des Antrags auf Erstattung der Steuer (diese Frist endete am 27. August 2012), bis zum Tag der tatsächlichen Erstattung.

17.      Im Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von 485 RON für den Zeitraum ab dem Tag der Zahlung der streitigen Steuer (d. h. ab dem 15. Oktober 2010) bis zum 27. August 2012. Darüber hinaus begehrt sie die sofortige Zahlung dieser Zinsen anstatt einer Ratenzahlung.

18.      Das vorlegende Gericht stellte fest, dass die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 es verwehren, den Anträgen der Klägerin stattzugeben, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität von Rechtsmitteln gegenüber Verstößen gegen das Unionsrecht, wie sie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehen, sowie das Eigentumsrecht gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, nach denen die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern und Zinsen hieraus, die durch vollstreckbar gewordene Urteile vor dem 31. Dezember 2015 festgestellt worden sind, über einen Zeitraum von fünf Jahren gestaffelt wird?

19.      Der Vorlagebeschluss ist am 12. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

20.      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑200/14, die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑200/14 und die Europäische Kommission waren bei der für beide Rechtssachen gemeinsamen mündlichen Verhandlung vertreten, die am 22. Oktober 2015 stattgefunden hat.

 Analyse

21.      Der Anspruch auf Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer zuzüglich Zinsen stellt eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus den dieser Steuer entgegenstehenden Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen(7). In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts ist die Bestimmung der Regeln und des Verfahrens für die Erstattung Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität befolgen. Die in den Vorlagefragen genannten rumänischen Bestimmungen sind vor allem im Licht dieser Grundsätze zu bewerten(8). Die vorlegenden Gerichte werfen auch die Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit einigen Bestimmungen der Charta auf, die ich im letzten Teil dieser Schlussanträge behandeln werde. Am Anfang ist jedoch die von der rumänischen Regierung aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C‑200/14 zu erörtern.

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C‑200/14

22.      Erstens ist die Rüge der rumänischen Regierung zu erörtern, dass der Gerichtshof zur Auslegung von Maßnahmen, die im Rahmen des Europarats verabschiedet worden seien, nicht zuständig sei, weswegen die Vorlagefragen, soweit sie solche Maßnahmen beträfen, unzulässig seien(9).

23.      Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Maßnahmen des Europarats unterliegen in der Tat nicht der Prüfung durch den Gerichtshof, und der Gerichtshof ist somit nicht dafür zuständig, über ihre Auslegung zu entscheiden. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof somit nicht befugt, die Vorlagefragen insoweit zu beantworten, als sie Maßnahmen des Europarats betreffen.

24.      Zweitens ist zu der Rüge der rumänischen Regierung Stellung zu nehmen, dass die Vorlagefragen insgesamt unzulässig seien, weil sie Probleme beträfen, die mit der Vollstreckung einer eventuellen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erstattung der streitigen Steuer verbunden seien, während das Ausgangsverfahren erst die Feststellung des Bestehens einer solchen Verpflichtung der rumänischen Behörden betreffe. Nach Ansicht der rumänischen Regierung führt das Stellen solcher Fragen im derzeitigen Verfahrensstadium dazu, dass sie rein hypothetischer Natur seien.

25.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(10).

26.      In der vorliegenden Rechtssache steht die Unvereinbarkeit der streitigen Steuer mit dem Unionsrecht – und damit auch die Verpflichtung zu ihrer Erstattung – grundsätzlich fest, weil sie sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf das erste Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren ergibt(11). Zweifellos haben die von diesem Gericht in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen somit keinen hypothetischen Charakter. Es fehlt auch nicht an einem Zusammenhang dieser Fragen mit dem Rechtsstreit, den das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren prüft. Bei der Frage, inwieweit es dem vorlegenden Gericht anschließend möglich sein wird, die Antworten des Gerichtshofs für seine Entscheidung zu verwenden, handelt es sich dagegen um eine Frage der Auslegung des nationalen Prozessrechts, für die der Gerichtshof nicht zuständig ist. Eine solche Bewertung kann ausschließlich von dem vorlegenden Gericht vorgenommen werden. Wenn also dieses Gericht die Beantwortung seiner Fragen für entscheidungserheblich angesehen hat, dann kann der Gerichtshof diese Ansicht nicht in Frage stellen.

27.      Angesichts dessen bin ich der Meinung, dass es keine Gründe dafür gibt, die Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C‑200/14 in Frage zu stellen.

 Einleitende Bemerkung zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

28.      Einige der rumänischen Rechtsakte, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von dem vorlegenden Gericht bezweifelt wird, insbesondere die Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 und der Erlass Nr. 365/741/2014, wurden nach der Verkündung der Urteile des Gerichtshofs, in denen auf die Unvereinbarkeit der in Rumänien geltenden Zulassungssteuern mit dem Unionsrecht hingewiesen wurde, erlassen(12). Mit diesen Rechtsakten sollen gerade die Regeln und das Verfahren für die Erstattung dieser Steuern bestimmt werden. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob die Bestimmung der Regeln für die Erstattung der Steuer, nachdem diese bereits für unionsrechtswidrig erklärt worden war, nicht den sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten verletzt.

29.      Meiner Meinung nach verletzt der Umstand, dass solche besonderen Regeln bestimmt werden, jedoch an sich nicht den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Wenn ein Mitgliedstaat mit der Notwendigkeit der massenweisen Erstattung erhobener Steuern an eine große Zahl von Steuerpflichtigen konfrontiert ist, kann sich eine Bestimmung besonderer Regeln für diese Erstattung nicht nur als aus Sicht dieses Staates unerlässlich, sondern auch als für die betroffenen Steuerpflichtigen günstig erweisen. Diese besonderen Regeln dürfen jedoch nicht weniger günstig als die allgemeinen Grundsätze sein und den Erhalt der Steuererstattung nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen. Sie müssen mit anderen Worten mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar sein.

30.      Der Gerichtshof hat zwar in Bezug auf den ehemaligen Art. 10 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) entschieden, dass der Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht Verfahrensregeln erlassen kann, die die Möglichkeiten einschränken, auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer zu klagen(13). Der Gerichtshof hat diese Feststellung jedoch aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität hergeleitet(14). Meiner Meinung nach ist somit davon auszugehen, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit es nicht verwehrt, dass ein Mitgliedstaat besondere Regeln für die Erstattung von für unionsrechtswidrig erklärten Steuern bestimmt, sofern diese Regeln mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar sind.

 Zum Äquivalenzgrundsatz

31.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Äquivalenzgrundsatz, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen(15). In Bezug auf die im nationalen Recht eines Mitgliedstaats speziell für die Erstattung einer für unionsrechtswidrig erklärten Steuer festgelegten Regeln, wie die Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2014 und den Erlass Nr. 365/741/2014, kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu.

32.      Die vorlegenden Gerichte übermitteln keine Informationen, die es erlauben würden, zu beurteilen, ob die hier betroffenen rumänischen Bestimmungen mit dem Grundsatz der Äquivalenz im Einklang stehen. Die rumänische Regierung behauptet hingegen, dieser Grundsatz sei nicht verletzt worden, weil ähnliche Regeln, wie die Aufteilung der vom Fiskus geschuldeten Beträge in Raten, in anderen Fällen, wie z. B. bei offenen Forderungen gegenüber dem Staat aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, angewandt würden.

33.      Hierbei ist jedoch zu betonen, dass die Beurteilung nationaler Bestimmungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzgrundsatz es erfordert, sie mit Regeln zum Schutz von Rechten mit ähnlichem Charakter, die sich aus dem nationalem Recht ergeben, zu vergleichen. Der Gerichtshof hat dies in seiner Rechtsprechung sehr deutlich betont, indem er festgestellt hat, dass die Wahrung dieses Grundsatzes voraussetzt, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben(16).

34.      Für die Prüfung der Vereinbarkeit von Regeln für die Erstattung einer für unionsrechtswidrig erklärten Steuer mit dem hier in Rede stehenden Grundsatz ist es somit erforderlich, sie mit im nationalen Recht geltenden Regeln für die Erstattung einer Steuer zu vergleichen, die – z. B. im Wege der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit – als unter Verstoß gegen das nationale Recht erhoben angesehen wurde. Die nationalen Regeln für die Erstattung oder Auszahlung durch den Fiskus im Fall offener Forderungen mit anderem Charakter als die auf Erstattung zu Unrecht erhobener Steuern, etwa bei Gehaltsrückständen, sind hier somit völlig irrelevant und besagen nichts über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Regeln für die Erstattung einer für unionsrechtswidrig erklärten Steuer mit dem Äquivalenzgrundsatz.

35.      Im Hinblick auf diese Prüfung werden die vorlegenden Gerichte somit die im nationalen Recht geltenden Regeln für die Erstattung einer unter Verstoß gegen das nationale Recht erhobenen Steuer bestimmen und damit die Regeln für die Erstattung der im Ausgangsverfahren streitigen Steuer, die für unionsrechtswidrig erklärt wurde, vergleichen müssen(17). Wenn die vorlegenden Gerichte feststellen, dass die zuletzt genannten Regeln weniger günstig sind, haben sie sie unangewendet zu lassen, damit die betroffenen Steuerpflichtigen eine Erstattung gemäß Regeln erhalten können, die nicht weniger günstig sind als die, die zum Tragen kämen, wenn sie die Erstattung einer unter Verletzung nationalen Rechts erhobenen Steuer geltend machen würden.

36.      Auf die Vorlagefragen in den beiden vorliegenden Rechtssachen ist somit zu antworten, dass der Grundsatz der Äquivalenz des Schutzes der durch das Unionsrecht und der durch das nationale Recht verliehenen Rechte dem entgegensteht, dass im nationalen Recht der Mitgliedstaaten für die Erstattung einer für unionsrechtswidrig erklärten Steuer Regeln gelten, die im Vergleich zu den Regeln für die Erstattung einer unter Verletzung nationalen Rechts erhobenen Steuer weniger günstig sind. Die entsprechende Beurteilung ist Sache der nationalen Gerichte.

 Zum Effektivitätsgrundsatz

37.      Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzung der Äquivalenz müssen nationale Bestimmungen, die dem Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten dienen, auch das Kriterium der Effektivität erfüllen. Die Unabhängigkeit dieser beiden Grundsätze ist besonders wichtig, weil daraus folgt, dass die sich aus ihnen ergebenden Anforderungen kumulativ erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten sind die an nationale Bestimmungen gestellten Anforderungen nicht erfüllt, wenn die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nicht wirksam geschützt werden, auch wenn entsprechende aus dem nationalen Recht erwachsende Rechte in derselben oder einer gleichwertigen Weise geschützt sind.

38.      Gemäß der in der Rechtsprechung verwendeten Formulierung verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass nationale Bestimmungen nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(18). In Bezug auf die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige nicht nur das Recht hat, den gesamten Steuerbetrag zuzüglich geschuldeter Zinsen zurückzuerhalten, sondern auch, dass die Regeln für seine Erstattung die Geltendmachung dieses Rechts nicht übermäßig erschweren dürfen, d. h. nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist.

39.      Die Bewertung der in den verschiedenen Vorlagefragen genannten einzelnen Regeln für die Erstattung der Zulassungssteuern bei Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorzunehmen.

 Die Staffelung der Erstattung über einen Zeitraum von fünf Jahren

40.      Eine unter Verletzung des Rechts erfolgte Steuererhebung führt zu einem rechtswidrigen Zustand. Die Erstattung einer solchen Steuer bezweckt vor allem die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, wobei dieser so lange anhält, bis die Steuer dem Steuerpflichtigen erstattet wird. Aus diesem Grund sollte die Steuer unverzüglich, d. h. sofort nach der Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Erstattung und ihrer Umsetzung, erstattet werden.

41.      Jede ungerechtfertigte Verzögerung verursacht die Verlängerung des infolge der Erhebung einer rechtswidrigen Steuer entstandenen rechtswidrigen Zustands und steht somit der Erreichung des Ziels, dem die Erstattungspflicht dient, im Wege. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat die Erstattung der Steuer in Raten vorsieht und diesen rechtswidrigen Zustand somit bewusst und gezielt verlängert. Ein solches Vorgehen ist daher mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar.

42.      Das zweite Ziel, dem die Verpflichtung zur Erstattung – zuzüglich Zinsen – einer unionsrechtswidrigen Steuer dient, ist die Wiedergutmachung des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass infolge der zu Unrecht erhobenen Steuer die Möglichkeit entfiel, über die entsprechenden Geldbeträge zu verfügen(19). Die Aufschiebung der Zahlung der deswegen geschuldeten Zinsen oder ihre Aufteilung in Raten bewirkt, dass der Schaden in der entsprechenden Zeit nicht wiedergutgemacht wird. Ein solches Vorgehen ist demnach mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar. Es sei zudem daran erinnert, dass der Schaden schon im Zeitpunkt der Erhebung der Steuer entsteht. Seine Wiedergutmachung erfordert somit die Zahlung von Zinsen für den gesamten Zeitraum ab dem Tag der Erhebung der nicht geschuldeten Steuer bis zum Tag der tatsächlichen Erstattung an den Steuerpflichtigen.

43.      Eine der Möglichkeiten der Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Steuer kann in ihrer Anrechnung auf andere gegenüber dem Fiskus bestehende Steuerschulden des betroffenen Steuerpflichtigen bestehen. In einem solchen Fall gelten die oben erörterten Grundsätze (Nrn. 41 und 42) jedoch uneingeschränkt. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Möglichkeit einer solchen Anrechnung auf 20 % des zu erstattenden Gesamtwertes pro Jahr ebenfalls nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Eine solche Anrechnung muss unverzüglich in Bezug auf den Gesamtwert der zu Unrecht erhobenen Steuer zuzüglich geschuldeter Zinsen möglich sein, und wenn der Erstattungsbetrag die Höhe der Steuerschulden des Steuerpflichtigen übersteigt, muss ihm der Restbetrag unverzüglich in Form einer Geldleistung erstattet werden.

 Die Erstattung auf Antrag des Steuerpflichtigen und die Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen

44.      Soweit es um die Bestimmung geht, wonach die Erstattung einer unionsrechtswidrigen Steuer auf Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt, denke ich nicht, dass sie den Effektivitätsgrundsatz verletzt. Meiner Meinung nach kann man nämlich vom Steuerpflichtigen ein auf Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte gerichtetes aktives Tun verlangen. Ein solches Erfordernis erschwert die Geltendmachung dieser Rechte nicht übermäßig und macht diese erst recht nicht praktisch unmöglich. Der Effektivitätsgrundsatz kann meiner Meinung nach nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten eine von Amts wegen vorzunehmende Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern vorschreibt.

45.      Ich denke auch nicht, dass die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zum Zweck des Nachweises der Identität des Antragstellers und des ihm zustehenden Rechts auf die Erstattung als übermäßiges Erschwernis anzusehen ist.

46.      Wenn hingegen die entsprechende Bestimmung des Anhangs I des Erlasses Nr. 365/741/2014 in der Weise zu verstehen ist, dass die Erstattung unter der Bedingung erfolgt, dass der Steuerpflichtige zuvor eine die Erstattungspflicht feststellende gerichtliche Entscheidung herbeiführt, dann ist eine solche Bedingung meiner Ansicht nach zweifellos mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar. Die Auslegung des Unionsrechts und vorliegend des Art. 110 AEUV, wonach die bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen erhobene rumänische Steuer unionsrechtswidrig ist, ist nämlich im Rahmen von Entscheidungen des Gerichtshofs erfolgt. Diese Entscheidungen binden nicht nur die Gerichte, die die Vorlagefragen zu diesem Thema vorgelegt haben, sondern auch alle übrigen rumänischen Gerichte und, wie die Kommission in ihren Erklärungen zutreffend vorbringt, auch Behörden. Demzufolge stellt die Notwendigkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, dessen Ergebnis von vornherein klar ist, und anschließend eines separaten Verwaltungsverfahrens eine übermäßige Erschwernis bei der Geltendmachung des Rechts auf Erstattung der Steuer dar.

 Beschränkung der Höhe der für die Erstattung der Steuer vorgesehenen finanziellen Mittel

47.      Die Beschränkung der Höhe der finanziellen Mittel, die für die Erstattung der Steuer verwendet werden können, auf die hierfür im Haushalt der jeweiligen haushaltsgebundenen Einrichtung vorgesehenen Beträge kann in der Praxis die Erstattung der Steuer unmöglich machen, wenn sich diese Beträge als unzureichend erweisen. Meiner Meinung nach verstößt eine solche Beschränkung somit offensichtlich gegen den Effektivitätsgrundsatz, zumal sie die Erstattung der Steuer von einem Umstand abhängig macht, der vollkommen von dem zur Erstattung Verpflichteten, also dem Staat, abhängig ist, was der Sache nach die Vermeidung der Erstattung unter dem Vorwand der dafür fehlenden Haushaltsmittel erlaubt. Bei der Pflicht zur Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer handelt es sich um eine Ergebnispflicht, deren Erfüllung sich ein Mitgliedstaat nicht entziehen kann.

 Beschränkungen im Bereich der Zwangsvollstreckung

48.      Zwar kann die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung einer unter Verletzung des Unionsrechts erhobenen Steuer auf Antrag des Betroffenen erfolgen, sie muss aber freiwillig vorgenommen werden, d. h., der Steuerpflichtige darf nicht dazu gezwungen werden, die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beantragen. Wenn der Mitgliedstaat jedoch dieser Pflicht gänzlich oder teilweise nicht nachkommt, dann muss dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Beantragung der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zustehen. In einem solchen Fall darf das nationale Recht – aus den oben in Nr. 47 genannten Gründen – die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt wird, nicht auf die ausdrücklich für die Erstattung der Steuer vorgesehenen Beträge beschränken. Da in einem solchen Fall der Fiskus der Schuldner ist, ist die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen im Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geltenden Grundsätzen für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus durchzuführen.

49.      Was hingegen den Zeitpunkt anbelangt, ab dem die Zwangsvollstreckung betreffend die Erstattung einer rechtswidrig erhobenen Steuer eingeleitet werden kann, wird meiner Ansicht nach der Effektivitätsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass ein Mitgliedstaat, der ein besonderes Verfahren für die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer festgelegt hat, die Durchführung der Zwangsvollstreckung betreffend die Erstattung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist hier jedoch, dass dieses Verfahren an sich mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist. Wenn dieses Verfahren jedoch die genannten Grundsätze verletzt, z. B. wegen unberechtigter Aufschiebung der tatsächlichen und vollständigen Erstattung der Steuer zuzüglich Zinsen, dann muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, wenn die Erstattung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt.

 Frist für die Bearbeitung des Erstattungsantrags

50.      Laut den in den Vorlagefragen genannten nationalen Bestimmungen werden Anträge auf Erstattung der streitigen Steuern innerhalb einer Frist von 45 Tagen bearbeitet. Diese Frist erscheint mir nicht übermäßig lang zu sein und liegt im Rahmen der zeitlichen Grenzen, die in den Mitgliedstaaten üblicherweise für die Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten gelten, weswegen ich nicht davon ausgehe, dass sie mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar ist.

51.      Gemäß den Angaben der vorlegenden Gerichte handelt es sich dabei jedoch um eine längere als die normalerweise in solchen Angelegenheiten im rumänischen Recht geltende Frist, die nämlich 30 Tage beträgt. Unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgrundsatzes kann dies problematisch sein. Die Beurteilung dieser Frage ist jedoch Aufgabe der nationalen Gerichte.

 Antwort auf die Vorlagefragen in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz

52.      Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1.      Der Grundsatz der Effektivität des Schutzes der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, die Folgendes vorsehen:

–        eine Aufteilung der Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer und deswegen geschuldeter Zinsen in jährlich innerhalb von fünf Jahren auszuzahlende Raten sowie eine Beschränkung der Möglichkeit der Anrechnung der dem Steuerpflichtigen deswegen zustehenden Beträge auf andere bestehende Steuerschulden dieses Steuerpflichtigen bis zur Höhe dieser Raten;

–        das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige in einem Fall, in dem sich die Rechtswidrigkeit einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer zweifelsfrei aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen muss, in der die Pflicht zur Erstattung festgestellt wird;

–        die Beschränkung der Höhe der für die Erstattung der Steuer bestimmten finanziellen Mittel auf die hierfür im Haushalt der jeweiligen haushaltsgebundenen Einrichtung vorgesehenen Beträge;

–        die Beschränkung der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, ein Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang zu setzen, wenn der Staat die Steuererstattung in unberechtigter Weise aufschiebt, oder die Zulässigkeit der Durchführung der Zwangsvollstreckung lediglich in die im Haushalt für die Erstattung der Steuer bestimmten Beträge.

2.      Der Grundsatz der Effektivität des Schutzes der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die Folgendes vorsehen:

–        die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer auf Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen und die Pflicht, dem entsprechenden Antrag Unterlagen zum Nachweis der Identität des Antragstellers und des ihm zustehenden Rechts auf die Steuererstattung beizufügen;

–        die Regelung, dass der Steuerpflichtige bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer keine Zwangsvollstreckung in Gang setzen kann, unter der Voraussetzung, dass dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist.

 Zur Auslegung der Bestimmungen der Charta

53.      Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die Auslegung dieser Bestimmung der Charta ergibt, finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte – also vor allem die in der Charta erwähnten Rechte – in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung. Die durch die Charta garantierten Grundrechte sind folglich zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt(20).

54.      Die in den vorliegenden Rechtssachen erörterten rumänischen Bestimmungen legen die Regeln für die Erstattung der für unionsrechtswidrig erklärten Steuer fest und dienen somit dem Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte. Sie fallen somit zweifellos in den Geltungsbereich des Unionsrechts und damit auch in den Geltungsbereich der Charta.

55.      Jedoch stellt meiner Meinung nach die oben dargestellte Auslegung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität eine ausreichende Grundlage für die vorlegenden Gerichte dar, um festzustellen, dass einige Bestimmungen des rumänischen Rechts betreffend die Erstattung der bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen erhobenen Steuer mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Die Bestimmungen der Charta beeinflussen dabei die Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes im Kontext der Geltendmachung von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechten gegenüber nationalen Behörden. Dagegen ist eine eigenständige Analyse der rumänischen Rechtsvorschriften im Licht der Charta demzufolge nicht erforderlich.

56.      Falls der Gerichtshof indessen entgegen meinem Vorschlag der Ansicht sein sollte, dass die rumänischen Bestimmungen nicht mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind, wären sie im Licht der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen der Charta zu analysieren. Bei dieser Analyse wären Gründe zu berücksichtigen, die eventuell dafür sprechen, die rumänischen Bestimmungen als mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Effektivitätsgrundsatz, vereinbar anzusehen (die Analyse ihrer Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzgrundsatz obliegt in erster Linie den nationalen Gerichten). Ich sehe jedoch keine solchen Gründe, und es ist mir somit nicht möglich, eine solche Analyse vorzunehmen.

 Ergebnis

57.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunal Sibiu und vom Tribunal Timiş zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1.      Der Grundsatz der Äquivalenz des Schutzes der durch das Unionsrecht und der durch das nationale Recht verliehenen Rechte steht dem entgegen, dass im nationalen Recht der Mitgliedstaaten für die Erstattung einer für unionsrechtswidrig erklärten Steuer Regeln gelten, die im Vergleich zu den Regeln für die Erstattung einer unter Verletzung nationalen Rechts erhobenen Steuer weniger günstig sind. Die entsprechende Beurteilung ist Sache der nationalen Gerichte.

2.      Der Grundsatz der Effektivität des Schutzes der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, die Folgendes vorsehen:

–        eine Aufteilung der Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer und deswegen geschuldeter Zinsen in jährlich innerhalb von fünf Jahren auszuzahlende Raten sowie eine Beschränkung der Möglichkeit der Anrechnung der dem Steuerpflichtigen deswegen zustehenden Beträge auf andere bestehende Steuerschulden dieses Steuerpflichtigen bis zur Höhe dieser Raten;

–        das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige in einem Fall, in dem sich die Rechtswidrigkeit einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer zweifelsfrei aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen muss, in der die Pflicht zur Erstattung festgestellt wird;

–        die Beschränkung der Höhe der für die Erstattung der Steuer bestimmten finanziellen Mittel auf die hierfür im Haushalt der jeweiligen haushaltsgebundenen Einrichtung vorgesehenen Beträge;

–        die Beschränkung der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, ein Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang zu setzen, wenn der Staat die Steuererstattung in unberechtigter Weise aufschiebt, oder die Zulässigkeit der Durchführung der Zwangsvollstreckung lediglich in die im Haushalt für die Erstattung der Steuer bestimmten Beträge.

3.      Der Grundsatz der Effektivität des Schutzes der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die Folgendes vorsehen:

–        die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer auf Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen und die Pflicht, dem entsprechenden Antrag Unterlagen zum Nachweis der Identität des Antragstellers und des ihm zustehenden Rechts auf die Steuererstattung beizufügen;

–        die Regelung, dass der Steuerpflichtige bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer keine Zwangsvollstreckung in Gang setzen kann, unter der Voraussetzung, dass dieses Verfahren mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar ist.


1 –      Originalsprache: Polnisch.


2 –      Vgl. Urteile Tatu (C‑402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C‑263/10, EU:C:2011:466) und Manea (C‑76/14, EU:C:2015:216) sowie eine Reihe von Beschlüssen zu dieser Frage.


3 –      Vgl. Urteile Irimie (C‑565/11, EU:C:2013:250), Nicula (C‑331/13, EU:C:2014:2285) und Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662).


4 –      Vgl. u. a. Urteil Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 24).


5 –      Ordinul nr. 365/741/2014 privind aprobarea Procedurii de efectuare a plăţilor sumelor prevăzute prin hotărâri judecătoreşti având ca obiect restituirea taxei pe poluare pentru autovehicule şi a taxei pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule şi a modelului şi conţinutului unor formulare şi pentru modificarea anexei nr. 4 la Ordinul ministrului mediului şi schimbărilor climatice şi al viceprim-ministrului, ministrul finanţelor publice, nr. 490/407/2013 pentru aprobarea Procedurii de restituire a sumelor prevăzute la art. 7, 9 şi 12 din Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 9/2013 privind timbrul de mediu pentru autovehicule, precum şi a sumelor stabilite de instanţele de judecată prin hotărâri definitive şi irevocabile.


6 –      Beschluss Câmpean und Ciocoiu (C‑97/13 und C‑214/13, EU:C:2014:229).


7 –      Urteil Nicula (C‑331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


8 –      Im Gegensatz zum vorlegenden Gericht in der Rechtssache C‑288/14 hat das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑200/14 in seinen Fragen nicht direkt auf diese Grundsätze als Gegenstand der beantragten Auslegung hingewiesen. Es hat jedoch den Grundsatz der Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer genannt, dessen untrennbarer Bestandteil die Befolgung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ist (vgl. insbesondere Urteil Târșia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27). Die Erwägungen zu diesen beiden Grundsätzen beziehen sich somit auch auf die Rechtssache C‑200/14.


9 –      Es geht dabei um die Empfehlung Rec(2003)16 des Ministerkomitees des Europarats, die Entschließung 1787 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die Empfehlung Nr. R (80) 2 des Ministerkomitees (siehe die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑200/14).


10 –      Urteil Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 –      Beschluss Câmpean und Ciocoiu (C‑97/13 und C‑214/13, EU:C:2014:229).


12 –      Es geht hier vor allem um die Urteile Tatu (C‑402/09, EU:C:2011:219) und Nisipeanu (C‑263/10, EU:C:2011:466).


13 –      Urteil Weber’s Wine World u. a. (C‑147/01, EU:C:2003:533, Rn. 86).


14 –      Vgl. Urteil Deville (240/87, EU:C:1988:349, Rn. 12 und 13).


15 –      Vgl. u. a. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27) und Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27).


16 –      Urteil Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31) (Hervorhebung nur hier).


17 –      Ebd.


18 –      Vgl. u. a. Urteile Les Fils de Jules Bianco und Girard (331/85, 376/85 und 378/85, EU:C:1988:97, Rn. 12), Metallgesellschaft u. a. (C‑397/98 und C‑410/98, EU:C:2001:134, Rn. 85) und Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27).


19 –      Vgl. u. a. Urteile Metallgesellschaft u. a. (C‑397/98 und C‑410/98, EU:C:2001:134, Rn. 87), Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 29) und Irimie (C‑565/11, EU:C:2013:250, Rn. 21 und 26).


20 –      Urteil Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und 21).