Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 31. März 2021 – TU, SU/BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited
(Rechtssache C-200/21)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: TU, SU
Berufungsbeklagte: BRD Groupe Société Générale SA, Next Capital Solutions Limited
Vorlagefrage
Steht die Richtlinie 93/131 einer Regelung des nationalen Rechts wie der entgegen, die sich aus den Art. 712 ff. des Kapitels VI der Zivilprozessordnung ergibt und eine Frist von 15 Tagen vorsieht, innerhalb deren der Schuldner im Wege der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel des Vollstreckungstitels geltend machen kann, unter Umständen, in denen ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln im Vollstreckungstitel keiner Frist unterliegt und im Vollstreckungstitel die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen ist, die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Titel gemäß Art. 638 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu beantragen?
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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).