Language of document : ECLI:EU:T:2008:287





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008 – Complejo Agrícola/Kommission

(Rechtssache T‑345/06)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidung 2006/613/EG – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Anfechtbare Handlung – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 Abs. 1 EG; Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 5 und Art. 6; Entscheidung 2006/613 der Kommission, Art. 1 Abs. 2 und Anhänge 1, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 25-29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 4 Abs. 5 und Art. 6; Entscheidung 2006/613 der Kommission, Anhang 1) (vgl. Randnrn. 40-45)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“, in dem sich ein im Eigentum der Klägerin stehender Betrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Complejo Agrícola, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.