Language of document : ECLI:EU:T:2019:373

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

5. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MobiPACS – Absolutes Eintragungshindernis – Slogan – Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑272/18

EBM Technologies, Inc. mit Sitz in Taipeh (Taiwan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang, M. Jost und N. Lang,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 (Sache R 2145/2017‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens MobiPACS als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. Februar 2017 meldete die Klägerin, die EBM Technologies Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MobiPACS.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computersoftware zum Verwalten, Sammeln, Organisieren, Speichern, Produzieren, Verarbeiten, Speichern, Zugreifen, Abrufen und Bereitstellen von elektronischen medizinischen Daten; Computer mit Softwarekomponenten zum Verwalten, Sammeln, Organisieren, Speichern, Produzieren, Verarbeiten, Speichern, Zugreifen, Abrufen und Bereitstellen von elektronischen medizinischen Daten; Benutzerhandbücher in elektronischem Format; Computerdokumentation in elektronischer Form; Bildprozessoren, Computerprogramme zur Bildverarbeitung und ‑erzeugung für medizinische Zwecke; Software zum Digitalisieren von Bildern für medizinische Zwecke; Bilderkennungssoftware für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 10: „Bildgebungsgeräte für medizinische, zahnärztliche und diagnostische Zwecke; radiologische Apparate für medizinische, zahnärztliche und diagnostische Zwecke; Bildgeneratoren, Bildprozessoren zur Verwendung bei der Verarbeitung von Röntgenbildern für medizinische Zwecke; Geräte zur Digitalisierung von Bildern für medizinische Zwecke; Bildverarbeitungs- und Handhabungsgeräte für medizinische Zwecke; Geräte zur Analyse von Bildern [für medizinische Zwecke]; Geräte zur Anzeige von medizinischen und zahnmedizinischen Bildern; Bildscanner für medizinische Zwecke; Bildaufzeichnungsgeräte für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 42: „Installation von Computersoftware; technische Unterstützung; Fehlerbehebung bei Problemen mit Computerhardware und ‑software; Wartung von Computersoftware sowie Beratung in Bezug auf Computer und Computersoftware, alles in den Bereichen medizinische Bildgebung, radiologische Bildgebung, digitale Bildgebung, medizinische Bildgebung, digitale Bildarchivierung, Speicherung, Sicherung, Druckverarbeitung, Analyse Organisation, Abruf, Änderung der Übertragung, Anzeige und Berichterstattung von medizinischen, zahnärztlichen und Patientendaten, Speicherung von medizinischen und Patientendaten sowie radiologischen Bildern“.

4        Mit Entscheidung vom 15. September 2017 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück. Begründet wurde dies mit der für die betroffenen Waren und Dienstleistungen fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke.

5        Am 4. Oktober 2017 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 19. Februar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Erstens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hauptsächlich aus Fachkreisen bestünden. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher sei unabhängig davon, ob es sich um das breite Publikum oder um Fachkreise handele, in Bezug auf werbende Aussagen relativ gering. Da sich die angemeldete Marke aus Begriffen der englischen Sprache zusammensetze, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise zumindest aus den Verkehrskreisen der Mitgliedstaaten, in denen Englisch die Amtssprache sei. Die Beschwerdekammer hat daher ihre Prüfung, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, auf Irland, Malta und das Vereinigte Königreich beschränkt.

8        Zweitens war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wort „mobi“ in Wörterbüchern zwar nicht vorkomme und die Buchstaben „l“ und „e“ des Wortes „mobile“ fehlten, die kreierte Kombination auf klanglicher und bildlicher Ebene dem Ausdruck „mobile pacs“ jedoch sehr ähnlich sei. Außerdem beziehe sich das Wort „pacs“ auf ein Bildarchivierungssystem, das ein System zur Speicherung und Verwaltung von Bildern in hoher Auflösung sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der maßgebliche Verbraucher die Anmeldemarke MobiPACS sofort so verstehe, dass sie die Bedeutung „mobile pacs“ habe. Die Anmeldemarke werde daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Information verstanden, die hervorhebe, in welcher Art und Weise die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet würden, nämlich insbesondere, dass die Bildverarbeitungs- und Handhabungsgeräte für medizinische Zwecke Bilder für ein mobiles Bildarchivierungssystem lieferten.

9        Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Anmeldemarke im Allgemeinen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnähmen. Nichts in der Anmeldemarke – außer ihrer anpreisend-lobenden und offensichtlichen Bedeutung – könne nämlich den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das Zeichen leicht und sofort als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen im Gedächtnis zu behalten. Folglich werde das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbeslogan, der eine einfache und unmittelbare anpreisende Botschaft übermittle, wahrgenommen, und nicht als Marke.

10      Viertens stellte die Beschwerdekammer klar, dass die Eintragung der Anmeldemarke nicht deshalb abgelehnt worden sei, weil es sich um einen Werbeslogan handele, sondern weil es um einen banalen Slogan gegangen sei, der eine klare und unzweideutige anpreisende Angabe enthalte, der den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erlaube, ihn als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.

11      Fünftens wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zur früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zurück.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geltend.

15      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer dargelegt hätten, dass die Anmeldemarke in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise ihre Markenfunktion nicht erfüllen könne. Insbesondere habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Slogan wahrgenommen werde. Sie vermittle jedoch keine Botschaft, die die Verkehrskreise schlagartig beeinflussen solle.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, den einzigen Klagegrund zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass die Anmeldemarke ein Slogan sei und im Englischen nicht unterscheidungskräftig sei.

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

18      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, NCL/EUIPO [FEEL FREE], T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2018, VSM/EUIPO [WE KNOW ABRASIVES], T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marken beziehen, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. Urteil vom 24. April 2018, WE KNOW ABRASIVES, T‑297/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:217, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T‑362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

27      In Bezug auf die Definition und die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise war die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen der Auffassung, dass sie hauptsächlich aus Fachkreisen bestünden und dass auf die Verkehrskreise der Mitgliedstaaten abzustellen sei, in denen die Amtssprache Englisch sei, nämlich Irland, Malta und das Vereinigte Königreich, da die in Rede stehende Marke aus englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher sei unabhängig davon, ob es sich um das breite Publikum oder um Fachkreise handele, in Bezug auf werbende Aussagen relativ gering.

28      Die Klägerin rügt die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und trägt vor, dass sich die Waren der Klasse 9 nicht nur an Fachkreise, sondern auch an Verbraucher im Allgemeinen richteten. Da die Anmeldemarke kein Slogan sei, habe die Beschwerdekammer zudem dadurch einen Fehler begangen, dass sie entschieden habe, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise relativ gering sei.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise und ihren Aufmerksamkeitsgrad korrekt definiert habe.

30      Was erstens die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Rüge der Klägerin nur die Waren der Klasse 9 betrifft. Die Klägerin hat nämlich in der Klageschrift kein Argument vorgebracht, das die Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 42 betrifft.

31      Aus der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Prüfers, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, geht hervor, dass die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten hat, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Art „hauptsächlich“ an Fachkreise richteten und nicht „nur“ an Fachkreise, wie die Klägerin geltend macht.

32      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer implizit davon ausgegangen ist, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch an ein nicht aus Fachkreisen bestehendes Publikum richten können.

33      Infolgedessen kann die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, der zuzustimmen ist, nicht mit diesem Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden.

34      Was zweitens die Definition des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht des werbenden Charakters der Anmeldemarke relativ gering sei.

35      Die Klägerin trägt vor, dass die Anmeldemarke keine Botschaft vermittle, die das Publikum schlagartig beeinflussen solle, und macht daher im Wesentlichen geltend, dass die Marke fälschlicherweise als Slogan eingestuft worden sei.

36      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Anmeldemarke nicht fälschlicherweise als Slogan eingestuft habe.

37      Daraus folgt, dass für die Beurteilung, ob die Analyse der Beschwerdekammer bezüglich des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise stichhaltig ist, zunächst die Einstufung der Anmeldemarke als Slogan zu prüfen ist.

38      Zwar dürfen nämlich an Marken, die aus einem Slogan bestehen, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als an andere Zeichen (vgl. oben, Rn. 22), jedoch kann ihre Einstufung als Slogan Auswirkungen haben auf die Bewertung ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und infolgedessen auf die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft.

39      Die Beschwerdekammer vertrat in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Analyse des Prüfers zum einen die Auffassung, dass der Begriff „pacs“, der das Ende der Anmeldemarke bildet, auf ein System zur Archivierung und Verwaltung von Bildern in hoher Auflösung (als Akronym des englischen Begriffs „picture archiving system“) verweise. Zum anderen stellte sie auf der Grundlage der Websites Wikipedia und acronymfinder und der Online-Wörterbücher TheFreedictionary.com und collinsdictionary.com darin fest, dass das Wort „mobi“ als solches zwar nicht in den Wörterbüchern verzeichnet sei und die Buchstaben „l“ und „e“ des Wortes „mobile“ fehlten, es von den maßgeblichen Verkehrskreisen jedoch in der Bedeutung „mobile“ aufgefasst werde.

40      Daraus folge, wie es in den Rn. 20 und 42 der angefochtenen Entscheidung heißt, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort in der Bedeutung des Ausdrucks „mobile pacs“ verstanden werde und dass die Beschwerdekammer zwar vorab darauf hingewiesen habe, dass die Ablehnung des Prüfers nicht auf dem beschreibenden Charakter der in Rede stehenden Wortkombination in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beruhe, die Schlussfolgerung, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke als Information verstünden, die hervorhebe, in welcher Art und Weise die Waren und Dienstleistungen verwendet würden, nämlich insbesondere, dass die Bildverarbeitungs- und Handhabungsgeräte für medizinische Zwecke Bilder für ein mobiles Bildarchivierungssystem lieferten, aber voll und ganz zu bestätigen sei.

41      Folglich ist es, obwohl die Beschwerdekammer vorgibt, die angefochtene Entscheidung auf die Tatsache zu stützen, dass die Anmeldemarke angesichts der Tatsache von der Eintragung auszuschließen sei, dass sie nicht unterscheidungskräftig sei, weil sie als Slogan lediglich eine einfache und unmittelbare anpreisende Botschaft übermittle, die die positiven Aspekte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hervorhebe, in Wirklichkeit so, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der Marke offenbar aus der Feststellung ihres beschreibenden Charakters ableitet, nachdem sie sie als Slogan eingestuft hat.

42      Selbst unter der Annahme, dass das Wort „mobi“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzung von „mobile“ verstanden wird und infolgedessen die Anmeldemarke in der Bedeutung „mobile pacs“ wahrgenommen wird, was die Klägerin bestreitet, kann diese Marke in Verbindung mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls nicht als Werbeslogan angesehen werden, der eine einfache und unmittelbare anpreisende Botschaft übermittelt, die die positiven Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorhebt, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat.

43      Es ist nämlich erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer sich die Beurteilung des Prüfers zu eigen gemacht hat, wonach die Abkürzung „pacs“ die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe.

44      Zweitens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer und der Prüfer nicht erläutert haben, inwiefern die Anmeldemarke eine lobende Bedeutung habe.

45      Wenn man annimmt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „mobile“ als „Bewegungsfreiheit“ oder „Mobiltelefon“ verstehen, wie der Prüfer ausgeführt und wie es die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung bestätigt hat, hat keine dieser Bedeutungen einen lobenden Charakter, mit dem die abstrakten Qualitäten hervorgehoben und dem Verbraucher suggeriert werden soll, dass die Waren dieser Marke Qualitäten aufweisen, die über die gewöhnlicherweise erwarteten Qualitäten hinausgehen.

46      Daraus folgt, dass das Wort „mobile“ keinen anpreisenden und werbenden Charakter hat, der die positiven Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen herausstellen soll.

47      Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen werde.

48      Infolgedessen hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Fachkreise, aus denen die maßgeblichen Verkehrskreise hauptsächlich bestehen, angesichts des werbenden Charakters der Anmeldemarke über einen relativ geringen Aufmerksamkeitsgrad verfügten.

49      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer entschieden, dass die Anmeldemarke über ihren werbenden Sinn hinaus kein Element aufweise, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.

50      Aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen geht jedoch hervor, dass die Anmeldemarke entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer kein Werbeslogan ist. Folglich ist die Begründung der Beschwerdekammer insoweit zurückzuweisen, als sie auf der fehlerhaften Feststellung beruht, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verbrauchern als Werbeslogan wahrgenommen werde.

51      Auch wenn die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung klargestellt hat, dass die Eintragung der Anmeldemarke nicht wegen ihres werbenden Charakters zurückgewiesen werden könne, geht nämlich aus der angefochtenen Entscheidung in ihrer Gesamtheit hervor, dass sich die Beschwerdekammer in Wirklichkeit hauptsächlich auf die Tatsache gestützt hat, dass die Marke aus einer Werbeaussage bestehe und nur als solche wahrgenommen werde.

52      Demzufolge ist, soweit die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nur auf die fehlerhafte Feststellung gestützt war, dass die Marke ein banaler Slogan sei, der eine klare und unzweideutige anpreisende Angabe enthalte, dem einzigen Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die anderen Argumente der Klageschrift geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

54      Da das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2018 (Sache R 2145/2017-2) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.