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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2021 von Enrico Falqui gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-695/19, Enrico Falqui/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-391/21 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Enrico Falqui (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, das Urteil Nr. 1000680 des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Mai 2021 aufzuheben und infolgedessen die Mitteilung vom 8. Juli 2019 (und, soweit erforderlich, den Entwurf für einen Beschluss und die Stellungnahme des Juristischen Dienstes, auf den sich der Beschluss stützt) für nichtig zu erklären, die unrechtmäßig einbehaltenen Beträge seines Ruhegehalts zu erstatten und dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2008 und vom 9. Juli 2008 über „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, gegen Art. 75 des oben genannten Beschlusses verstoßen zu haben. Dieser Artikel bestimme nicht, wie das Gericht entschieden habe, dass auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts ausgezahlten oder erworbenen Ruhegehälter für die Zukunft weiterhin die Regelung über ein identisches Ruhegehalt gemäß Anhang III der KVR angewendet werde und dass sich daher die etwaige Verschlechterung der nationalen Ruhegehälter auf die vom Parlament gewährten auswirken müsse, sondern dass im Gegenteil die bereits aufgrund dieser Regelung gewährten Ruhegehälter sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unantastbar seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht habe fehlerhaft die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für nicht verletzt erachtet. Was den Vertrauensschutz betreffe, werde dieser dadurch verletzt, wie das Parlament und das Gericht die bereits mit dem ersten Rechtsmittelgrund gerügte Regelung über ein identisches Ruhegehalt ausgelegt hätten, während das Gericht in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft dem von der italienischen Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer) mit dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/18 (Senkung der Ausgaben für Ruhegehälter zu Lasten ihres Haushalts) verfolgten Ziel Bedeutung beigemessen habe, indem es es für legitim gehalten habe, ohne zu bedenken, dass im vorliegenden Fall dieses Ziel irrelevant sei, da zwischen diesem Ziel und dem dem Rechtsmittelführer auferlegten Opfer keine Verbindung bestehe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz, wonach die Unionsorgane durch einen automatischen Verweis keine ungültige nationale Regelung übernehmen dürfen

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die nationale Regelung unabhängig davon, dass sie nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtswidrig sei, automatisch Anwendung finde, ohne dass die Unionsorgane dies untersuchen könnten. Im Gegensatz dazu finde, wenn ein Unionsorgan durch Verweis eine nationale Regelung anwende, der allgemeine Grundsatz im Bereich der Beziehungen zwischen Rechtsordnungen Anwendung, wonach die verweisende Rechtsordnung nur auf rechtmäßige Vorschriften der Rechtsordnung, auf die verwiesen werde, und mit dem rechtlichen Inhalt, den diese in der Herkunftsrechtsordnung besäßen, Bezug nehmen dürfe: Wenn sie ungültig seien, dürften sie nicht angewandt werden. Sonst wäre der Rechtsmittelführer schutzlos.

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung der aufgrund des Urteils Nr. 2/20 des Consiglio di giurisdizione della Camera dei Deputati italiana in Kraft getretenen innerstaatlichen Regelung

Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich aktuell infolge des Urteils Nr. 2/20 des Consiglio di giurisdizione della Camera dei Deputati (Schlichtungsrat der Abgeordnetenkammer) das innerstaatliche System – das das Europäische Parlament anwenden wolle – in zwei Phasen aufteile: die erste bestehe in der Neuberechnung des Ruhegehalts gemäß den allgemeinen Kriterien, die im Beschluss 14/18 festgelegt seien; die zweite bestehe darin, dass die Uffici della Camera die prozentualen Erhöhungen des Ruhegehalts auf Antrag und aufgrund der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen des Betroffenen anwendeten. Dieses System erscheine nicht auf die europäische Ebene übertragbar.

Fünfter Rechtsmittelgrund betreffend die im ersten Rechtszug für unzulässig gehaltenen Anträge sowie die Kosten

Der Rechtsmittelführer hält seine Anträge auf Nichtigerklärung, soweit erforderlich, des Entwurfs für einen Beschluss und der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, auf deren Grundlage das Parlament gehandelt habe, sowie den Antrag, ihm die Beträge zu erstatten, die in der Zwischenzeit von seinem Ruhegehalt unrechtmäßig einbehalten worden seien, und den Antrag, dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, aufrecht.

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