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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2009 - Offshore Legends/HABM - Acteon (OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün)

(Verbundene Rechtssachen T-305/07 und T-306/07)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung zweier Gemeinschaftsbildmarken OFFSHORE LEGENDS, eine in schwarz und weiß, die andere in blau, schwarz und grün - Ältere nationale Bildmarke OFFSHORE 1 - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Zeichen - Kein Verlangen eines Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr.40/94 [jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Offshore Legends (Nevele, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und N. Clarembeaux)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Acteon (Saint-Tropez, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Milon)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2007 (Sachen R 1031/2006-2 und R 1038/2006-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen Acteon und Offshore Legends

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Offshore Legends trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.11.2007.