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Klage, eingereicht am 6. August 2007 - Motopress/HABM - Sony Computer Entertainment Europe (BUZZ!)

(Rechtssache T-302/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Motopress Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Wiltschek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sony Computer Entertainment Europe Limited

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juni 2007 (Beschwerdesache R 1468/2006-2) dahin abzuändern, dass dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung Nr. 4 441 044 stattgegeben wird;

in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sony Computer Entertainment Europe Limited.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "BUZZ!" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 (Anmeldung Nr. 4 441 044).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Wortmarke "BUZZ!" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 wegen Nichtberücksichtigung des Nachweises über die Existenz der Widerspruchsmarke.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).