Klage, eingereicht am 7. August 2007 - Nölle/HABM - Viña Carta Vieja (Puzzle)
(Rechtssache T-303/07)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Jürgen Nölle (Rheinberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Reinartz )
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viña Carta Vieja, S.A.
Anträge des Klägers
Unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Juni 2007 in der Sache R 911/2006-2 sowie der Entscheidung der Widerspruchsabeilung vom 29. Juni 2006 Nr. B 802 340 den Widerspruch des Widerspruchführers vom 24. Februar 2005 gegen die Markenanmeldung des Klägers vom 20. Februar 2004 betreffend die Wortmarke "Puzzle" insgesamt zurückzuweisen;
die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten eines etwaigen Streithelfers dem Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Puzzle" für Waren der Klassen 16, 32 und 33 (Anmeldung Nr. 3 674 561).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Viña Carta Vieja, S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insb. die Wortmarke "MONKEY PUZZLE" für Waren der Klasse 33 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 238 144).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Widerspruch.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie dem Widerspruch für Waren der Klasse 32 stattgibt.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).