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Klage, eingereicht am 7. August 2007 - Nölle/HABM - Viña Carta Vieja (Puzzle)

(Rechtssache T-303/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Jürgen Nölle (Rheinberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Reinartz )

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viña Carta Vieja, S.A.

Anträge des Klägers

Unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Juni 2007 in der Sache R 911/2006-2 sowie der Entscheidung der Widerspruchsabeilung vom 29. Juni 2006 Nr. B 802 340 den Widerspruch des Widerspruchführers vom 24. Februar 2005 gegen die Markenanmeldung des Klägers vom 20. Februar 2004 betreffend die Wortmarke "Puzzle" insgesamt zurückzuweisen;

die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten eines etwaigen Streithelfers dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Puzzle" für Waren der Klassen 16, 32 und 33 (Anmeldung Nr. 3 674 561).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Viña Carta Vieja, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insb. die Wortmarke "MONKEY PUZZLE" für Waren der Klasse 33 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 238 144).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie dem Widerspruch für Waren der Klasse 32 stattgibt.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).