Klage, eingereicht am 9. August 2007 - Offshore Legends / HABM - Acteon (OFFSHORE LEGENDS [in blau, schwarz, grün])
(Rechtssache T-306/07)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Offshore Legends NV (Nevele, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und N. Clarembeaux)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acteon SARL (Saint-Tropez, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung R 1038/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 29. Mai 2007 teilweise aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Offshore Legends" in blau, schwarz und grün für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 20, 24, 25, 28 und 35 - Anmeldung Nr. 2 997 021
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Acteon SARL
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Bildmarke "Offshore One" für Waren der Klassen 16, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich aller angegriffenen Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, nämlich soweit sie den Widerspruch für die Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen hatte
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Verwechslungsgefahr und insbesondere einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ähnlichkeit der fraglichen Marken begangen habe
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).