Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 – Deichmann/HABM (Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels)
(Rechtssache T‑202/09)
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marke, die aus der Darstellung eines Bestandteils der Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-41)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 34-35, 54)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 (R 224/2007‑4) über die internationale Registrierung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft |
Angaben zur Rechtssache
Betroffene Marke: | Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, für Waren der Klassen 10 und 25 (internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, Nr. W 00881226) |
Entscheidung des Prüfers: | Schutzverweigerung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Deichmann SE trägt die Kosten. |