Language of document : ECLI:EU:F:2014:213

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

9. September 2014

Rechtssache F‑98/13

Rainer Moriarty

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beförderung – Beförderungsverfahren 2012 – Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten – Antrag, der offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 nicht zu befördern, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, einen anderen Beamten zu befördern

Entscheidung:      Die Klage von Herrn Moriarty wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Moriarty trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden können – Erreichen des Referenzwerts im vorangegangenen Beförderungsverfahren – Bedeutung

(Beamtenstatut, Art. 45)

Die Verwaltung verfügt bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen, über ein weites Ermessen, das sie aber nicht von der sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls befreien kann. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beamte bereits im vorangegangenen Beförderungsverfahren den Referenzwert erreicht hatte, einen relevanten Verdienstgesichtspunkt dar, sofern sich der Beamte seit dem Beförderungsverfahren, in dem er für eine Beförderung vorgeschlagen worden war, nicht als beförderungsunwürdig erwiesen hat. Die Verwaltung kann einen Beamten allerdings nicht allein aufgrund der Tatsache befördern, dass er den Referenzwert erreicht hat.

Im Übrigen kann die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts, die auf außerordentliche Verdienste in einem bestimmten Jahr hinweist, ein bedeutender Anhaltspunkt bei der späteren vergleichenden Beurteilung der Verdienste der Beamten derselben Besoldungsgruppe im Hinblick auf ihre Beförderung sein.

(vgl. Rn. 24, 31 und 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 69

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Berrisford/Kommission, F‑107/06, EU:F:2007:172, Rn. 72 ff.; Hau/Parlament, F‑125/07, EU:F:2009:131, Rn. 27; Barbin/Parlament, F‑68/09, EU:F:2011:11, Rn. 83, und Mantzouratos/Parlament, F‑64/10, EU:F:2011:72, Rn. 66