Language of document : ECLI:EU:T:2018:872





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2018 – Schneider/EUIPO

(Rechtssache T-560/16)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Interne Reorganisation der Dienststellen des EUIPO – Umsetzung – Rechtsgrundlage – Art. 7 des Statuts – Dienstliches Interesse – Wesentliche Änderung der Aufgaben – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Verdeckte Bestrafung – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht“

1.      Beamte – Versetzung – Umsetzung – Unterscheidungsmerkmal

(Beamtenstatut, Art. 4, 7 Abs. 1 und Art. 29)

(vgl. Rn. 34)

2.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 40, 41, 44)

3.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Umsetzung – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 7)

(vgl. Rn. 52-55, 60, 67)

4.      Beamte – Reorganisation der Dienststellen – Umsetzung – Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten – Umfang – Recht, spezifische Tätigkeiten beizubehalten – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 7)

(vgl. Rn. 82-85)

5.      Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff – Entscheidung im dienstlichen Interesse – Kein Ermessensmissbrauch

(vgl. Rn. 98, 99)

6.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Umsetzungsmaßnahme im dienstlichen Interesse – Anhörungsrecht des Betroffenen – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 113, 114)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Oktober 2014, den Kläger aus der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO in dessen Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gregor Schneider trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).