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Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2023 von Polwax S.A. gegen das Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-585/20, Polwax/Kommission

(Rechtssache C-541/23 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Polwax S.A. (vertreten durch Rechtsanwälte M. Taborowski und P. Hoffman)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, ORLEN S.A., zuvor Polski Koncern Naftowy Orlen S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-585/20, Polwax/Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 14. Juni 2023 in der Sache M.90141 für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen sowie der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, sofern der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist,

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmitteführerin stützt ihr Rechtsmittel auf neun Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie den Standpunkt der Rechtsmittelführerin verfälscht, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin als Betroffene verpflichtet sei, „zuverlässige Indizien“ für ein etwaiges Wettbewerbsproblem in einer Situation beizubringen, in der dieses Kriterium nicht angewandt werden sollte, und indem es darüber hinaus von der Rechtsmittelführerin verlangt habe, „zuverlässige Indizien“ dafür zu benennen, dass die von der Kommission im Rahmen des vorgelagerten Marktes (Markt für Gatsch) untersuchten Waren unter dem Gesichtspunkt von Nachfrage und Angebot nicht substituierbar seien, obwohl sich eine solche Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber Dritten nicht ergebe, und indem es entschieden habe, dass es sich bei den von der Rechtsmittelführerin im Lauf des Verfahrens vorgelegten Informationen nicht um solche „zuverlässigen Indizien“ handele. Ferner habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Analyse der Dynamik einzelner Segmente des vorgelagerten Marktes außer Acht gelassen und den tatsächlichen Begründungsmangel der Kommission für das Fehlen einer Aufteilung oder Segmentierung des vorgelagerten Marktes akzeptiert habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Standpunkt der Rechtsmittelführerin verfälscht und infolgedessen ihre sich auf die Definition des nachgelagerten Marktes (Markt für Paraffinwachse) beziehende Rüge nicht geprüft. Darüber hinaus habe das Gericht den tatsächlichen Begründungsmangel der Kommission für das Fehlen einer Aufteilung oder Segmentierung des nachgelagerten Marktes akzeptiert.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Rüge der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Bedeutung von aus Importen stammendem Gatsch für den Wettbewerb auf dem Markt verfälscht und damit eine rechtsfehlerhafte Beurteilung ihres Vorbringens vorgenommen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe offensichtliche Beurteilungsfehler der wirtschaftlichen Folgen des Zusammenschlusses begangen, indem es offensichtlich fehlerhaft festgestellt habe, dass Orlen weder die Möglichkeit noch den Anreiz dazu habe, das Angebot von Gatsch in Polen zu beschränken, und dass es möglich sei, polnischen Gatsch durch eingeführten Gatsch zu ersetzen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Argumentation der Rechtsmittelführerin durch die Feststellung verfälscht, die Rechtsmittelführerin habe der Kommission nicht vorgeworfen, die Tatsache außer Acht gelassen zu haben, dass Orlen kein potenzieller Wettbewerber von Lotos sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen seine bisherige Rechtsprechung verstoßen, indem es den Zusammenschluss anhand der Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1  („vertikale Leitlinien“) beurteilt habe, obwohl diese Leitlinien keine Anwendung auf Zusammenschlüsse fänden, deren vertikale Auswirkungen eng mit deren horizontaler Dimension zusammenhingen, so dass ein Zusammenschluss auf dem Markt für Gatsch, der in dem Zusammenschluss von Lotus mit Orlen bestehe, im Licht der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen2 beurteilt werden müsse.

Siebter Rechtsmittelgrund: Auch wenn man annähme, dass auf die Beurteilung des fraglichen Zusammenschlusses die vertikalen Leitlinien Anwendung fänden, habe das Gericht bei der Anwendung dieser Leitlinien eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen.

Achter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt und entschieden habe, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin über den Zweck der Maßnahmen zur Beweisaufnahme hinausgehe.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene Umstände für die Beurteilung des Zusammenschlusses unerheblich seien, obwohl diese Umstände zeigten, dass die in dem Beschluss der Kommission enthaltene Argumentation falsch gewesen sei.

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1 Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.9014 – PKN Orlen/Grupa Lotos) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4651) (ABl. 2021, C 196, S. 8).

1 ABl. 2008, C 265, S. 6.

1 ABl. 2004, C 31, S. 5.