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Rechtsmittel, eingelegt am 23. August 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-201/21, Covington & Burling und Van Vooren/Kommission

(Rechtssache C-540/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Ciubotaru, C. Ehrbar und A. Spina als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Covington & Burling und Bart Van Vooren

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten der Rechtssache T-201/21 und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Relevanz der Regeln für das Ausschussverfahren für die Auslegung der Voraussetzung „den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verneint habe.

Der erste Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Relevanz der Verordnung (EU) Nr. 182/20111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, und der Standardgeschäftsordnung für die Ausschüsse für die Anwendung der einschlägigen Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verneint habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse und die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob „eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde,“ falsch ausgelegt habe.

2. Das Gericht habe bei der Prüfung, ob im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 „eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“, einen Rechtsfehler begangen.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

Erstens habe das Gericht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Argumente unvollständig gewürdigt, als es geprüft habe, ob „eine Verbreitung der Dokumente den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“, und damit gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

Zweitens habe das Gericht nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angewandt und die relevanten Faktoren nicht als Teil eines zusammenhängenden Beweismaterials beurteilt.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

1 ABl. 2011, L 55, S. 13.