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Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2014 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-376/12)1

(EAGFL – Abteilung „Garantie“ – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Getrocknete Weintrauben – Wein – Von Griechenland getätigte Ausgaben – Punktuelle finanzielle Berichtigung – Berechnungsmethode – Natur des Rechnungsabschlussverfahrens – Zusammenhang mit von der Union finanzierten Ausgaben)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, E. Leftheriotou und S. Papaïoannou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und H. Tserepa-Lacombe)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2012) 3838 endg. vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er bestimmte von Griechenland getätigte Ausgaben betrifft (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2012] 3838) (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 83)

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2012/336/EU der Kommission vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er zulasten der Hellenischen Republik eine punktuelle finanzielle Berichtigung im Sektor Wein vornimmt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 331 vom 27.10.2012.