Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Februar 2014 – Demon International/HABM – Big Line (DEMON)
(Rechtssache T‑380/12)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke DEMON – Ältere Gemeinschaftswortmarke DEMON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 28, 60)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 36, 37, 41)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 48, 52-54)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke DEMON und Wortmarke DEMON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 64, 66-68)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Demon International LC und der Big Line Sas di Graziani Lorenzo |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011‑4) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398 betreffend „Skibrillen“ und „Snowboardbrillen“ zurückgewiesen wurde. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Demon International LC und die Big Line Sas di Graziani Lorenzo tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten. |
4. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |