Language of document : ECLI:EU:T:2014:76





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Februar 2014 – Demon International/HABM – Big Line (DEMON)

(Rechtssache T‑380/12)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke DEMON – Ältere Gemeinschaftswortmarke DEMON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 27, 28, 60)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 36, 37, 41)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 48, 52-54)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke DEMON und Wortmarke DEMON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 64, 66-68)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Demon International LC und der Big Line Sas di Graziani Lorenzo

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011‑4) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398 betreffend „Skibrillen“ und „Snowboardbrillen“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Demon International LC und die Big Line Sas di Graziani Lorenzo tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

4.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten.