Language of document :

Klage, eingereicht am 5. Dezember 2023 – Booking Holdings/Kommission

(Rechtssache T-1139/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Booking Holdings Inc. (Norwalk, Connecticut, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte F. González Díaz und R. Snelders)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 6376 final der Europäischen Kommission vom 25. September 2023 in der Sache COMP/M.10615 – Booking Holdings/eTraveli Group (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Der Beschluss sei fehlerhaft, weil mit ihm ohne Begründung von dem in den Leitlinien über nichthorizontale Zusammenschlüsse (im Folgenden: Leitlinien) festgelegten Rahmen für wettbewerbswidrige Abschottung abgewichen und wettbewerbsfördernde Vorteile fälschlicherweise als wettbewerbswidrige Auswirkungen eingestuft würden.

Im Beschluss werde zwar anerkannt, dass die Leitlinien normalerweise auf diesen Fall anwendbar seien, sie würden aber nicht angewandt. Der Beschluss enthalte keine angemessene Begründung für dieses Vorgehen. Da die Kommission verpflichtet sei, eine solche Abweichung zu begründen und dies nicht getan habe, sei der Beschluss durch die Nichtanwendung der Leitlinien fehlerhaft.

Selbst wenn der Beschluss eine ausreichende Begründung für die Abweichung von den Leitlinien enthalten hätte, stufe die Schadenstheorie im Beschluss wettbewerbsfördernde Vorteile fälschlicherweise als wettbewerbswidrige Auswirkungen ein.

Der Beschluss sei fehlerhaft, weil mit ihm die rechtsverbindliche und wirtschaftlich erfolgreiche Zusammenarbeit der Parteien zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses als kontrafaktische Ausgangslage zurückgewiesen und stattdessen ein unvorstellbares kontrafaktisches „Null-Flüge“-Szenario zugrundegelegt werde, bei dem Booking.com (im Folgenden: Booking) bei Flügen überhaupt nicht präsent wäre.

Mit dem Beschluss sei fälschlicherweise die fortlaufende und erfolgreiche Zusammenarbeit der Parteien bei Flügen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses als maßgebliches kontrafaktisches Szenario abgelehnt worden.

Selbst wenn mit dem Beschluss die rechtlich bindende und fortlaufende Zusammenarbeit der Parteien außer Acht gelassen hätte werden können, habe es keine Grundlage gegeben, für die wettbewerbsrechtliche Bewertung im Beschluss ein kontrafaktisches „Null-Flüge“-Szenario als Ausgangspunkt zu nehmen, das auf unvorstellbare Weise nahelege, dass das wahrscheinlichste Ergebnis des Nichtzustandekommens der Transaktion darin bestehe, dass Booking Flüge vollständig aufgebe.

Mit dem Beschluss werde selbst auf der Grundlage seines fehlerhaften Rahmens und fehlerhaften kontrafaktischen Szenarios fälschlicherweise festgestellt, dass die Transaktion zur erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs führen könne.

Selbst wenn mit dem Beschluss von den Leitlinien abgewichen und das offenkundig falsche kontrafaktische „Null-Flüge“-Szenario zugrundegelegt hätte werden können, weist die wettbewerbsrechtliche Bewertung des Beschlusses mehrere erhebliche und offensichtliche Fehler auf, u. a. durch Anwendung eines rechtswidrigen und deutlich niedrigeren Interventionsstandards als in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt, durch erhebliche Überbewertung der angeblichen Auswirkungen der Transaktion, insbesondere durch Fehlberechnung möglicher Marktanteilszuwächse, die die Transaktion verursachen könnte, durch den fehlenden Nachweis, dass die Transaktion die Zutritts- und Wachstumsschranken infolge verstärkter Netzwirkungen erhöhen würde, durch Nichtberücksichtigung offensichtlicher und erheblicher anhaltender Wettbewerbsbeschränkungen, durch völlig falsche Darstellung der Provisionssätze und Zimmerpreise von Booking, und durch fehlerhaftes Zurückweisen der nachweislichen Effizienzgewinne der Transaktion.

____________