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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 19. März 2009 - PromoCell bioscience alive/HABM (SupplementPack)

(Rechtssache T-113/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: PromoCell bioscience alive GmbH Biomedizinische Produkte (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Mende)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Januar 2009 in der Beschwerdesache R 996/2008-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "SupplementPack" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 5 433 883)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da die angemeldete Marke über die erforderliche Entscheidungskraft verfüge und kein Freihaltebedürfnis bestehe

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