Language of document : ECLI:EU:T:2011:737

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

14. Dezember 2011(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑388/02 DEP II

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland),

Kronotex GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch: V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Zellstoff Stendal GmbH mit Sitz in Arneburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold,

durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Land Sachsen-Anhalt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. von Donat und Rechtsanwältin G. Quardt,

Streithelfer,

wegen eines Antrags der Zellstoff Stendal GmbH auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T‑388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Beteiligten

1        Am 19. Juni 2002 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung, gegen die von den deutschen Behörden der Zellstoff Stendal GmbH gewählte Beihilfe zur Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Zellstoff keine Einwände zu erheben (C [2002] 2018 fin betreffend die staatliche Beihilfe N 240/2002 – Deutschland – Beihilfe zugunsten der ZSG, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2        Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Klägerinnen, die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG, eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Mit Ersuchen, das am 24. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Zellstoff Stendal GmbH (im Folgenden: ZSG) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3        Mit Urteil vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T‑388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die Klage ab und erlegte den Klägerinnen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission und den Streithelfern entstandenen Kosten auf, mit Ausnahme der der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

4        Mit Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission zurück und erlegte dieser und ZSG, die dem Rechtsmittelverfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten war, ihre eigenen Kosten auf, da sich die Klägerinnen nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt und folglich keinen Kostenantrag gestellt hatten. Das Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission des Gerichts ist daher rechtskräftig geworden.

5        Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010, 4. Mai 2011 und 22. Juni 2011 forderte ZSG zur Erreichung einer schnellen Zahlung und zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Klägerinnen auf, den Anspruch auf Erstattung der Anwaltshonorare und der sonstigen Kosten durch Zahlung von 100 000 Euro abzulösen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 verlangten die Klägerinnen, die geltend gemachten Kosten weiter zu substantiieren. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 wiederholte ZSG ihre Aufforderung zur Erstattung der ihr als Streithelferin entstandenen Kosten.

6        Da keine Zahlung erfolgte, hat ZSG mit Antragsschrift, die am 2. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, das Gericht ersucht, nach Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung die Kosten auf 359 822,25 Euro festzusetzen und um einen angemessen Betrag für die Durchführung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens zu erhöhen.

7        In ihrer Stellungnahme, die am 19. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, die Kosten auf einen „geringen Bruchteil“ dessen festzusetzen, was ZSG als erstattungsfähige Kosten verlangt.

 Rechtliche Würdigung

8        Nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung „[entscheidet das Gericht] Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten … auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss“.

9        Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Es braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      In welcher Höhe die Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind, bemisst sich nach diesen Kriterien.

13      Was erstens Gegenstand des Rechtsstreits, seine Art und seine unionsrechtliche Bedeutung angeht, weist das Gericht darauf hin, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Entscheidung der Kommission betraf, in Bezug auf eine staatliche Beihilfe nicht das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, und u. a. die Frage aufwarf, ob die Klägerinnen als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zur Erhebung der Klage befugt waren, soweit sie mit ihr die Wahrung der ihnen aus dieser Bestimmung erwachsenden Verfahrensrechte anstrebten.

14      Was zweitens das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtssache auf eine staatliche Beihilfe in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro bezog, die an eine Wettbewerberin der Klägerinnen gezahlt werden sollte. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse, das mit dieser Rechtssache verbunden war, lässt sich nicht leugnen.

15      Drittens ist zu den Schwierigkeiten des Falles und dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten oder Beistände der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Verfahren festzustellen, dass ZSG als Streithelferin am Verfahren beteiligt war und zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrags eine Abrechnung der Auslagen und Honorare vorgelegt hat, die im Lauf des Verfahrens entstanden sind und deren Erstattung sie beantragt.

16      Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen ist, dass im Allgemeinen die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er beigetreten ist, deutlich erleichtert wird. Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999, Sinochem/Rat, T‑97/95 DEP, Slg. 1999, II‑743, Randnr. 17, und vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T‑65/96 DEP, Slg. 2001, II‑3261, Randnr. 20).

17      Im vorliegenden Fall hat ZSG als Anwaltshonorare und sonstige Anwaltskosten einen Betrag von 359 822,25 Euro verlangt. Es ist nicht leicht, in der Antragsschrift selbst zu erkennen, um welche Beträge es im Einzelnen geht. Geltend gemacht werden:

–        816 Anwaltsstunden zu einem Stundensatz von rund 430 Euro, zusammen 352 423,63 Euro, und

–        7 398,62 Euro an Reisekosten und sonstigen Aufwendung zuzüglich der Kosten der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

18      Zunächst ist zu bemerken, dass ZSG einen Stundensatz von rund 430 Euro für die Anwaltshonorare geltend macht, während die Klägerinnen bestreiten, dass dieser Satz für die vorliegende Rechtssache angemessen sei, und der Ansicht sind, dass der Stundensatz im vorliegenden Fall 300 Euro nicht überschreiten sollte.

19      Das Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass bei Berücksichtigung einer so hohen Vergütung im Gegenzug die Gesamtzahl der für das betreffende Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwingend strikt zu beurteilen ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2008, Infront WM/Kommission, T‑33/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Der von ZSG angegebene Betrag von 359 822,25 Euro soll auf den von ihr in Bezug genommenen Stundenabrechnungseinträgen im Anhang ihrer Antragsschrift basieren. ZSG begründet die 816 Anwaltsstunden mit dem sachdienlichen Beitrag, den sie zur Klärung der Rechts‑ und Sachfragen geleistet habe, ohne aufzuschlüsseln, welche Stunden für die einzelnen Abschnitte des Verfahrens aufgewendet wurden, an denen sie beteiligt war.

21      Insoweit ist zu beachten, dass die einem Antrag beigefügten Honorarrechnungen eine bloße Beweis‑ und Hilfsfunktion haben. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, in diesen Dokumenten diejenigen Elemente zu suchen und zu identifizieren, die das Fehlen genauer Angaben und eingehender Erläuterungen im Antrag selbst möglicherweise ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon/Kommission, T‑310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

22      Das Fehlen genauerer Angaben über die Zeit, die der jeweilige Verfahrensabschnitt in Anspruch genommen hat, macht es besonders schwierig, exakt zu überprüfen, welche Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und dafür notwendig waren, und versetzt das Gericht in eine Lage, in der es die erstattungsfähigen Honorare zwingend strikt zu beurteilen hat (vgl. Beschluss Verizon/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Klägerinnen fest, dass es bei Durchsicht der Anlagen zur Antragsschrift nicht möglich ist, klar und im Einzelnen festzustellen, welche aufgewendeten Kosten als für das Verfahren notwendig angesehen werden können.

24      Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist zu berücksichtigen, dass ZSG als Streithelferin zum einen folgende Unterlagen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hat:

–        einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin vom 24. Januar 2003;

–        einen Streithilfeschriftsatz vom 20. Mai 2003, beschränkt auf die Fragen in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage;

–        einen Streithilfeschriftsatz vom 29. November 2005 zu den Fragen in Bezug auf die Begründetheit der Klage;

–        eine Stellungnahme zum Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Dokumente.

25      Zum anderen hat ZSG an der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 teilgenommen.

26      Der von ZSG geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Rechtssache im Umfang von 816 Anwaltsstunden erscheint überzogen.

27      Was erstens den Antrag auf Zulassung als Streithelferin angeht, der nur eine Seite umfasste, lässt sich in der Stundenabrechnung nicht erkennen, wie viel Arbeit hierfür aufgewendet wurde, da keiner der Posten, in denen die vor Einreichung dieses Antrags unternommenen Tätigkeiten angeführt werden, auf diese Verfahrenshandlung Bezug nimmt. Der auf die Zulässigkeit beschränkte Streithilfesatz umfasste 20 Seiten. In Anbetracht der Art der genannten Verfahrenshandlungen stellen nach Ansicht des Gerichts 35 Stunden für diese Arbeit die Grenze dessen dar, was hierfür als notwendig angesehen werden könnte.

28      Hinsichtlich des Streithilfeschriftsatzes in Bezug auf die Fragen der Begründetheit hält das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falls 40 Arbeitsstunden für die Abfassung dieses 22‑seitigen Schriftsatzes für die Grenze dessen, was als notwendig angesehen werden könnte.

29      Was schließlich die Zeit angeht, die für die Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Erwiderung und der Gegenerwiderung sowie für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 und die Teilnahme an ihr aufgewendet worden sein soll, sind insgesamt 15 Arbeitsstunden als notwendig anzuerkennen.

30      Außerdem ist die Zeit, die ZSG zur Abstimmung mit der Kommission und den Vertretern der anderen Streithelfer sowie für vorbereitende Treffen aufgewendet haben soll, nicht zu berücksichtigen. Da nämlich diese Arbeit nicht für das Verfahren notwendig war, können die entsprechenden Kosten nicht als erstattungsfähige Kosten betrachtet werden.

31      Was zweitens die Kosten und Auslagen für die Teilnahme ihres Vertreters an der mündlichen Verhandlung angeht, verlangt ZSG für Flug, Transfer und Hotel 7 398,62 Euro, ohne jedoch Belege für die entstandenen Kosten vorzulegen. Der Stundenabrechnung in der Anlage ist zu entnehmen, dass ZSG Kosten geltend macht, die im Mai 2003, im Juni, September und Oktober 2005 sowie im April 2008 für Reisen und Flüge nach Berlin (Deutschland) anfielen, ohne anzugeben, in welcher Beziehung diese Kosten zu den einzelnen Verfahrensabschnitten stehen. Diese Kosten können nicht als für das Verfahren notwendige Kosten erstattet werden; als erstattungsfähig können nur die Reise‑ und Übernachtungskosten bestimmt werden, die mit dem Aufenthalt in Luxemburg zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 in Zusammenhang stehen. Hierfür macht ZSG einen Betrag von 705,60 Euro als Reisekosten geltend, ohne Übernachtungskosten anzugeben. Genauer gesagt wird in der Übersicht in Anlage zur Antragsschrift ein Betrag von 896 Euro für einen Konferenzraum im Hotel Sofitel in Luxemburg am 15. Mai 2008 erwähnt. Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums sind jedoch nicht erstattungsfähig.

32      Das Gericht hält den Betrag von 705,60 Euro als Kosten für Reise und Aufenthalt für angemessen, auch wenn er nicht durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen in Kopie belegt wird.

33      Nach alledem und insbesondere aufgrund des Fehlens genauer Angaben zu der für den jeweiligen Verfahrensabschnitt aufgewendeten Zeit erscheint es angemessen, die Kosten, die ZSG für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 28 000 Euro festzusetzen, wobei in diesem Betrag alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Zellstoff Stendal GmbH zu erstatten sind, wird auf 28 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 14. Dezember 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.