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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Fernando Valenzuela Marzo gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Dezember 2002

    (Rechtssache T-384/02)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

Fernando Valenzuela Marzo, wohnhaft in Brüssel, hat am 18. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidungen des Leiters des Referates "Verwaltung der individuellen Rechte" der GD Verwaltung vom 16. November 2002 und vom 13. Februar 2002 aufzuheben, mit denen dem Kläger der zweite Teil der Einrichtungsbeihilfe versagt wurde;

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. September 2002, mit der die Verwaltungsbeschwerde vom 9. Mai 2002 gegen die vorstehenden Entscheidungen zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

(die Kommission zu verurteilen, dem Kläger die zweite Hälfte seiner Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Verzugszinsen von 8 % vom 1. April 2001 bis zur vollständigen Zahlung zu gewähren;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Beamter der Kommission in Brüssel. Bei seinem Dienstantritt im Juni 2000 nahm er seine Wohnung in Brüssel. Seine Ehefrau zog später zu ihm nach Brüssel und organisierte den Umzug der Familie, der am 11. April 2001 stattfand, hielt sich jedoch weiterhin an ihrem früheren Wohnsitz in Madrid auf, wo ihre jüngste Tochter die höhere Schule besuchte. Somit zogen seine Ehefrau und seine Tochter erst im Juli 2001 zu ihm, was sie dem Dienst "Vorrechte und Befreiungen" mitteilten.

Mit der angefochtenen Entscheidung versagte die Kommission dem Kläger die Gewährung des zweiten Teiles der Einrichtungsbeihilfe.

Der Kläger rügt zur Begründung seiner Klage einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Die Verwaltung habe den Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Tochter gegenüber dem Dienst "Vorrechte und Befreiungen" überwiegende Bedeutung beigemessen. Der Begriff der Einrichtung sei ein tatsächlicher Begriff, und das Statut schreibe kein besonderes Nachweisverfahren vor.

Ferner rügt der Kläger einen Rechtsfehler und eine Nichtbeachtung wesentlicher tatsächlicher Umstände, denn die Verwaltung habe die Ansicht vertreten, dass die in den Artikeln 5 Absatz 4 und 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts geregelte Frist eine absolute Frist sei, und nicht die Möglichkeit geprüft, davon wegen Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit bei seinem Dienstantritt und der Unmöglichkeit für seine Tochter abzuweichen, vor Ende des Schuljahres zu ihren Eltern nach Brüssel zu ziehen.

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