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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Dorte Schmidt-Brown gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Dezember 2002

(Rechtssache T-387/02)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Dorte Schmidt-Brown, wohnhaft in Wellen (Deutschland), hat am 13. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 aufzuheben, mit der der Antrag der Klägerin zurückgewiesen wurde,

(von der Kommission Hilfe und Unterstützung für die Klage gegen die Eurogramme Ltd vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs zu erhalten;

(Zugang zu allen Dokumenten des Projekts PRODCOM zu erhalten, die Eurogramme Ltd direkt oder indirekt betreffen, insbesondere den im Anhang des ursprünglichen Antrags aufgeführten, sowie zur Gesamtheit der Akten der vom Leiter der Einheit GD EUROSTAT/R.1 "Verwaltungs- und Personalangelegenheiten" durchgeführten internen Untersuchung einschließlich des Auditberichts vom 21. Dezember 2000, und die Erlaubnis zu erhalten, diese Dokumente zu kopieren und vor Gericht vorzulegen;

(finanziellen Beistand zur Deckung der Gesamtheit der Verteidigungskosten zu erhalten, die sie verauslagen musste, um Ersatz des immateriellen, beruflichen und materiellen Schadens zu erlangen, den sie durch die gegen sie vorgebrachten verleumderischen mündlichen und schriftlichen Äußerungen erlitten hat;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin war Beamtin der Kommission, Generaldirektion EUROSTAT. Sie war verantwortlich für das Projekt PRODCOM, für das Eurogramme Ltd einen Vertrag über die Erbringung statistischer Dienstleistungen geschlossen hatte.

Der Klägerin zufolge hat Eurogramme Ltd in dieser Hinsicht schwere Beschuldigungen gegen sie erhoben. In der Folge erhob die Klägerin eine Beleidigungsklage gegen Eurogramme Ltd vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs.

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die Klägerin einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, um Zugang zu allen Dokumenten des Projekts PRODCOM und die Erlaubnis zu erhalten, diese Dokumente zu kopieren und vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs vorzulegen. Der Antrag sei auch darauf gerichtet gewesen, finanziellen Beistand zur Deckung der Gesamtheit der Verteidigungskosten zu erhalten, die sie habe verauslagen müssen, um Ersatz des durch die verleumderischen schriftlichen Äußerungen der Eurogramme Ltd erlittenen Schadens zu erlangen. Dieser Antrag wurde mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Beschluss 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten1 und gegen Artikel 19 des Statuts. Die Klägerin gibt an, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechtfertigung für die Verweigerung des Zugangs zu den Akten und der Zustimmung zu deren Vorlage vor Gericht angebe.

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1 - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom vom 8. Februar 1994 (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58).