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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Januar 2004

in der Rechtssache T-386/02

Lamprecht AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-386/02, Lamprecht AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán P'rez-Gómez, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und J. García Murillo), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Clickview Ltd (ehemals J.Tricot & Sons Ltd) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), betreffend eine Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke "Emoswiss" für Waren der Klassen 10, 24 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 275/2001-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Juli 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der der Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung des Wortzeichens "Emos" als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: H. Jung - am 26. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 55 vom 8.3.2003.