Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 - Kronoply und Kronotex / Kommission

(Rechtssache T-388/02)1

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit - Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronoply GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland) und Kronotex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nierer, dann Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Zellstoff Stendal GmbH (Arneburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K. U. Karl, dann Rechtsanwalt T. Müller-Ibold); Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. von Donat und Rechtsanwältin G. Quardt)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 44 vom 22.2.2003.