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Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden), eingereicht am 22. Mai 2013 – C More Entertainment AB/Linus Sandberg

(Rechtssache C-279/13)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: C More Entertainment AB

Rechtsmittelführer: Linus Sandberg

Vorlagefragen

Erfasst der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie1 auch das Bereitstellen eines anklickbaren Links auf einer jedermann zugänglichen Internetseite, der zu einem Werk führt, das von dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk gesendet wird?

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, auf welche Art und Weise die Verlinkung erfolgt?

Spielt es eine Rolle, ob der Zugang zu dem Werk, zu dem die Verlinkung erfolgt, in irgendeiner Weise beschränkt ist?

Dürfen die Mitgliedstaaten dadurch ein weiter gehendes Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers festlegen, dass von der öffentlichen Wiedergabe Handlungen erfasst sind, die über die in Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie genannten Handlungen hinausgehen?

Dürfen die Mitgliedstaaten dadurch ein weiter gehendes Ausschließlichkeitsrecht des Rechtsinhabers festlegen, dass von der öffentlichen Wiedergabe Handlungen erfasst sind, die über die in Art. 3 Abs. 2 der Infosoc-Richtlinie genannten Handlungen hinausgehen?

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1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).