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Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 - Dow Chemical / Kommission

(Rechtssache T-77/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Dow Chemical Company (Midland, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, soweit sie sie betrifft;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen; und

der Kommission der Klägerin in dieser Rechtssache entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 (Sache COMP/F/38629 - Chloropren-Kautschuk) teilweise für nichtig zu erklären, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, indem sie an einer einzigen fortgesetzten Vereinbarung und/oder einer einzigen fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise im Chloropren-Kautschuk-Sektor teilgenommen habe.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts sowie Rechtsfehler begangen, indem sie die Klägerin für den Verstoß gegen das Joint Venture DuPont Dow Elastomers verantwortlich gemacht habe. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin entscheidenden Einfluss auf DuPont Dow Elastomers gehabt habe. Außerdem habe die Klägerin nicht mit DuPont Dow Elastomers eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet.

Die Kommission habe außerdem einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts sowie Rechtsfehler begangen und habe ihre Entscheidung unzureichend begründet,

indem sie hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung einen Multiplikator von 6,5 angewandt habe, obwohl diese Dauer nur sechs Jahre und einen Monat betragen habe,

indem sie die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße zwecks hinreichend abschreckender Wirkung um 10 % heraufgesetzt habe,

indem sie der Klägerin nicht die bei Vorliegen mildernder Umstände größtmögliche Herabsetzung der Geldbuße um 30 % zugebilligt habe.

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