Language of document : ECLI:EU:T:2020:287

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. Juni 2020(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“

In der Rechtssache T‑295/19,

Oleksandr Viktorovych Klymenko, wohnhaft in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigte M. Phelippeau, Rechtsanwältin,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und P. Mahnič, als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 1), soweit mit diesen Rechtsakten der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters R. Mastroianni (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der Streitsachen über die restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Der Kläger, Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko, hatte das Amt des Ministers für Steuern und Zölle der Ukraine inne.

3        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ er die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1).

4        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 lauten:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

8        Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in der Liste im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: Liste), u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme, verzeichnet. Der Name des Klägers war ursprünglich nicht in der Liste enthalten.

9        Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) bzw. mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom April 2014) geändert.

10      Mit den Rechtsakten vom April 2014 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

11      Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑494/14 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

12      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1).

13      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Kriterien für die Aufnahme der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen in die Liste verdeutlicht. Insbesondere wurde Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

14      Die Verordnung 2015/138 änderte die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143.

15      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2015). Der Beschluss 2015/364 ersetzte zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119, wobei er die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängerte, und änderte zum anderen den Anhang des Beschlusses 2014/119. Die Durchführungsverordnung 2015/357 änderte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

16      Mit den Rechtsakten vom März 2015 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.“

17      Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑245/15 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

18      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2016).

19      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert, ohne dass die Begründung für seine Nennung gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

20      Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

21      Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T‑494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

22      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2017).

23      Durch die Rechtsakte vom März 2017 wurde die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018 verlängert, ohne dass die Begründung für die Nennung des Klägers gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

24      Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

25      Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

26      Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C‑11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

27      Am 5. März 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/333 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2018, L 63, S. 48) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2018, L 63, S. 5) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2018).

28      Durch die Rechtsakte vom März 2018 wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2019 verlängert, ohne dass die Begründung für die Nennung des Klägers gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

29      Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑274/18 in das Register eingetragene Klage, die auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

30      Zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 tauschten der Rat und der Kläger mehrere Schreiben über die mögliche Verlängerung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen Letzterem gegenüber aus. Insbesondere übermittelte der Rat dem Kläger mehrere Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft) zu den gegen ihn geführten Strafverfahren, auf deren Grundlage die Verlängerung im Raum stand.

31      Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/354 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2019, L 64, S. 7) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2019, L 64, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

32      Mit den angefochtenen Rechtsakten wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2020 verlängert und der Name des Klägers mit der gleichen Begründung, wie sie oben in Rn. 16 wiedergegeben worden ist, unter folgender Präzisierung auf der Liste belassen:

„Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Klymenko in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Ein Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018, mit der die Erlaubnis für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird.“

33      Mit Schreiben vom 5. März 2019 unterrichtete der Rat den Kläger darüber, dass die restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber aufrechterhalten blieben. Er antwortete auf die Stellungnahmen des Klägers in den Schreiben vom 19. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar und 4. Februar 2019 und übermittelte ihm die angefochtenen Rechtsakte. Ferner wies er den Kläger auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vor der Beschlussfassung über die etwaige weitere Führung seines Namens auf der Liste hin.

 Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

34      Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

35      Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (vgl. oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, März 2016 und März 2017, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

 Verfahren und Anträge der Parteien

36      Mit Klageschrift, die am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

37      Am 29. Juli 2019 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

38      Da der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren am 20. September 2019 abgeschlossen worden.

39      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Rechtssache der Fünften Kammer zugewiesen worden, der ein neuer Berichterstatter zugeteilt worden ist.

40      Am 20. November 2019 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509), und dem Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), zu ziehen sind. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

41      Nach Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, hat es, da kein solcher Antrag gestellt worden ist, beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

42      Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

43      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, sofern die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig erklärt werden sollten, anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2019/354 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2019/352 fortbestehen.

 Rechtliche Würdigung

44      Der Kläger stützt die Klage auf fünf Gründe, mit denen er erstens die Verletzung der Begründungspflicht, zweitens die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, drittens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, viertens einen Beurteilungsfehler und fünftens die Verletzung des Eigentumsrechts rügt.

45      Zunächst sind der zweite und der vierte Klagegrund zusammen und insoweit zu prüfen, als mit ihnen dem Rat namentlich vorgeworfen wird, dass er nicht geprüft habe, ob die ukrainischen Behörden die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet hätten, woraus sich ein Beurteilungsfehler beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergebe.

46      Im Rahmen dieser Klagegründe macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), u. a. geltend, dass der Rat nicht geprüft habe, ob die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, auf die er sich gestützt habe, um die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aufrechtzuerhalten, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen sei.

47      Insoweit beanstandet der Kläger, der Rat habe unzureichende Überprüfungen vorgenommen und die klägerischen Stellungnahmen zu den verschiedenen von der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Dokumenten willkürlich zurückgewiesen.

48      Im Einzelnen bringt der Kläger vor, die Entscheidung des Untersuchungsrichters beim Bezirksgericht Petchersk in Kiew vom 5. Oktober 2018 (im Folgenden: Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018), mit der die Einleitung von Sonderermittlungen in Abwesenheit gegen ihn genehmigt worden sei, sei entgegen den Ausführungen des Rates nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie sie namentlich in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert seien, erlassen worden. Denn zum einen habe gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt werden können, und zum anderen sei diese Entscheidung unter Verstoß gegen die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung (im Folgenden: Strafprozessordnung) ergangen. Der Kläger betont, dass der Rat, obwohl er ihn von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt habe, insoweit keine eingehende Prüfung vorgenommen habe.

49      Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Dauer der gegen ihn vorgebrachten Strafverfolgung in der Ukraine nicht angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei und dass es selbst nach der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 offensichtlich sei, dass das einzige von den ukrainischen Behörden verfolgte Ziel darin bestehe, die Beibehaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu rechtfertigen.

50      Seit der Einleitung der Vorermittlungen hätten nämlich die damit beauftragten Behörden unter Verstoß gegen die Strafprozessordnung diese Ermittlungen mangels Beweisen nur verzögert und keine Entscheidung getroffen, die Sache vor ein Gericht zu bringen oder das Verfahren einzustellen.

51      Der Rat macht u. a. geltend, er habe, wie aus seinem Schreiben vom 5. März 2019 hervorgehe, die Stellungnahme des Klägers berücksichtigt, deren Stichhaltigkeit geprüft und sei in Anbetracht der Informationen, die er von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten habe, davon ausgegangen, dass genügend Gründe dafür bestünden, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen. Er habe im Rahmen seines Schriftwechsels mit dem Kläger dessen Vorbringen durch präzise Nachfragen und durch Einholung von Klarstellungen bei der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Außerdem habe der Kläger in den ihn betreffenden Verfahren in der Ukraine sein Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt ausgeübt und von seinen Rechten in zweckdienlicher Weise Gebrauch gemacht, so dass einige seiner Rechtsbehelfe Erfolg gehabt hätten.

52      Im Übrigen gehe aus den Schreiben des Klägers an den Rat nicht hervor, dass er angesichts bestimmter Verfahrenssituationen wie der Aussetzung der Ermittlungen oder deren nicht fristgemäßem Abschluss von den ihm nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehenden Beschwerde- oder Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte.

53      Der Rat weist außerdem darauf hin, dass gegen den Kläger verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen seien. Es handele sich um die vom Untersuchungsrichter beim Bezirksgericht Petchersk in Kiew erteilte Genehmigung zur Ingewahrsamnahme zwecks der Vorführung vor Gericht, um die Genehmigung vom 1. März 2017 zur Durchführung der Ermittlungen in dem Verfahren 42017000000000113 (im Folgenden: Verfahren 113) und um die Entscheidung, mit der die Einleitung von Sonderermittlungen in Abwesenheit im Rahmen des Verfahrens 42014000000000521 (im Folgenden: Verfahren 521) genehmigt worden sei. Im Übrigen gebe es weitere Anhaltspunkte für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren wie z. B. die Mitteilung vom 21. April 2017 an die Anwälte des Klägers über den Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen, die ihnen Aktenzugang verschafft habe.

54      Die Anwälte des Klägers seien daher sehr wohl über die laufenden Verfahren informiert worden, nutzten aber die fehlende Anwesenheit des Klägers in der Ukraine dazu, Verfahrensfehler geltend zu machen und zu verhindern, dass er vor Gericht erscheine.

55      Letztlich ist der Rat der Ansicht, er habe überprüfen können, dass eine Reihe von Entscheidungen, die während der Durchführung der Strafverfahren getroffen worden seien, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes des Klägers ergangen seien.

56      Zum Vorbringen des Klägers zur überlangen Ermittlungsdauer und zum Fehlen eines Tatvorwurfs ihm gegenüber weist der Rat darauf hin, dass er hierzu von den ukrainischen Behörden Erläuterungen verlangt und erhalten habe und dass die Ermittlungen in Bezug auf das Verfahren 113 und das Verfahren 521 im Jahr 2017 bzw. im Oktober 2018 abgeschlossen worden seien, was einen Fortgang des Verfahrens belege.

57      Außerdem macht der Rat geltend, er habe sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gestützt, da er Beweise dafür vorgelegt habe, dass zum einen gegen den Kläger Strafverfahren wegen der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine stattgefunden hätten und dass zum anderen die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt worden seien.

58      In seiner Antwort auf die oben in Rn. 40 erwähnte Frage macht der Rat schließlich geltend, aus dem gesamten Schriftwechsel mit dem Kläger gehe hervor, dass er die in den Schreiben des Klägers vorgebrachten Argumente bei der Generalstaatsanwaltschaft überprüft habe, indem er präzise Nachfragen gestellt und weitere Klarstellungen erhalten habe.

59      Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, gehören (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss einer – insoweit zuständigen – Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Das Erfordernis einer Überprüfung durch den Rat, dass die Entscheidungen von Drittstaaten, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der genannten Rechte getroffen wurden, soll zum Schutz der betroffenen Personen oder Organisationen gewährleisten, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt. Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 63 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach der Rechtsprechung ist der Rat verpflichtet, in der Begründung für den Erlass oder die Aufrechterhaltung der gegen eine Person oder eine Organisation gerichteten restriktiven Maßnahmen – zumindest in gedrängter Form – die Gründe darzustellen, aus denen seiner Ansicht nach die Entscheidung des Drittstaats, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 47).

67      Diese Rechtsprechungsgrundsätze bilden den Maßstab für die Feststellung, ob der Rat die entsprechenden Verpflichtungen eingehalten hat.

68      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten zwar angegeben hat (vgl. oben, Rn. 32), aus welchen Gründen er der Ansicht war, dass die Entscheidung der ukrainischen Behörden, wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, dass aber gleichwohl zu prüfen ist, ob der Rat zu Recht der Ansicht war, dass diese Behörden im Rahmen der Verfahren, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt werden, die genannten Rechte des Klägers beachtet hätten.

69      Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60 und 61), und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern.

70      Gegen den Kläger wurden mit den angefochtenen Rechtsakten neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums erlassen, das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 präzisierten Fassung und in Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung 2015/138 präzisierten Fassung genannt ist (vgl. oben, Rn. 13 und 14). Nach diesem Kriterium werden die Gelder von Personen eingefroren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

71      Der Rat stützte sich bei seiner Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf den Umstand, dass dieser Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der mit einem Amtsmissbrauch verbundenen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte war, die durch die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, von denen der Kläger eine Kopie erhalten hatte, belegt gewesen sei (siehe oben, Rn. 30).

72      Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

73      Der Rat hat auch mit der Änderung des Anhangs des Beschlusses 2014/119 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 208/2014 durch die angefochtenen Rechtsakte einen neuen, in zwei Teile gegliederten Abschnitt angefügt, der vollständig den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewidmet ist.

74      Im ersten Teil findet sich ein einfacher allgemeiner Hinweis auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach der Strafprozessordnung. Insbesondere wird zunächst auf die verschiedenen Verfahrensrechte verwiesen, die jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, gemäß Art. 42 der Strafprozessordnung zustehen. Sodann wird zum einen geschildert, dass gemäß Art. 306 der Strafprozessordnung Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden müssen. Zum anderen wird insbesondere hervorgehoben, dass in Art. 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt sind. Schließlich wird klargestellt, dass eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen, wie die Beschlagnahme von Eigentum und Inhaftierungsmaßnahmen, nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich ist.

75      Der zweite Teil des Abschnitts betrifft die Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen. Was genauer den Kläger betrifft, heißt es, dass nach den Informationen in der Akte des Rates seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt habe, gewahrt worden seien, wie insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 belege (vgl. oben, Rn. 32).

76      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rat im Schreiben vom 5. März 2019 (vgl. oben, Rn. 33) zum einen auf den Hinweis beschränkte, die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft belegten, dass der Kläger weiterhin Gegenstand des Verfahrens 113 und des Verfahrens 521 wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei, und zum anderen in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur auf das Verfahren 521 ausdrücklich Bezug nahm, verbunden mit der Klarstellung, dass sich aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 ergebe, dass diese Rechte im vorliegenden Fall beachtet worden seien. Die Wahrung dieser Rechte folge daraus, dass diese Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Verteidigung in öffentlicher Sitzung getroffen worden sei. Außerdem sei in diesem Zusammenhang davon ausgegangen worden, dass der Kläger ein Verdächtiger in diesem Strafverfahren sei, dass er „zur Fahndung“ ausgeschrieben sei, dass die Anklage nachvollziehbare Verdachtsmomente nachgewiesen habe und dass es Grund zu der Annahme gebe, dass er sich vor den für die Vorermittlung zuständigen Behörden versteckt halte.

77      Daraus folgt, dass der Rat zwar in seinem Schreiben vom 5. März 2019 (vgl. oben, Rn. 33) auch das Verfahren 113 erwähnte, aber allein in Bezug auf das Verfahren 521 bestätigt, dass er die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers tatsächlich geprüft habe.

78      Insoweit ist vorab anzumerken, dass der Rat nicht dartut, inwieweit die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018, die eine reine Verfahrenshandlung ist, ein Beleg für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Verfahren 521 wäre. Wie oben in den Rn. 61 und 62 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war.

79      Unter diesem Blickwinkel kann die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018, die nur inzident zum Verfahren 521 ist, zumindest in formeller Hinsicht nicht als die die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigende Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, eingeordnet werden. Gleichwohl kann zugestanden werden, dass in der Sache, da es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, diese Entscheidung vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurde. Daher ist zu prüfen, ob der Rat zu Recht davon ausgehen konnte, dass sie ein Beleg für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz war.

80      Entgegen dem Vorbringen des Rates geht jedoch aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 nicht eindeutig hervor, dass diese Rechte dem Kläger im vorliegenden Fall gewährleistet wurden. Zwar trifft es insoweit zu, wie der Rat in seinem Schreiben vom 5. März 2019 hervorhebt (vgl. oben, Rn. 33), dass diese Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung im Beisein eines Vertreters der Verteidigung in öffentlicher Sitzung erlassen wurde und dass der Untersuchungsrichter darin zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger ein Verdächtiger sei, dass er „zur Fahndung“ ausgeschrieben sei, dass der Staatsanwalt einen begründeten Verdacht nachgewiesen habe und dass es Gründe für die Annahme gegeben habe, dass sich der Kläger vor den für die Vorermittlung zuständigen Behörden versteckt halte, doch geht aus den Aktenstücken nicht hervor, dass der Rat die ihm vom Kläger in dessen Schreiben vom 19. Dezember 2018 und 4. Februar 2019 mitgeteilten Informationen geprüft hätte.

81      Der Kläger hatte nämlich unter Vorlage entsprechender Dokumente erstens geltend gemacht, dass sein Name entgegen den Informationen, die die Generalstaatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter übermittelt habe, nicht in der von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) aufgestellten Liste der international gesuchten Personen (im Folgenden: Liste der von Interpol gesuchten Personen) geführt worden sei, zweitens, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter nicht durch die von ihm bestellten Rechtsanwälte vertreten worden sei, sondern durch einen Pflichtverteidiger, der nicht in der Lage gewesen sei, eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten, und drittens, dass zum einen die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens in Abwesenheit im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien und zum anderen in der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 insoweit eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz liege, als dagegen kein Rechtsmittel habe eingelegt werden können.

82      Insoweit ist erstens festzustellen, dass aus den Aktenstücken nicht hervorgeht, dass der Rat überprüft hätte, inwieweit eine Entscheidung wie diejenige, um die es hier geht, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden konnte, mit Art. 42 der Strafprozessordnung in Einklang zu bringen war, der in dem die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz betreffenden Abschnitt der angefochtenen Rechtsakte (vgl. oben, Rn. 74) ausdrücklich erwähnt wird und nach dem die verdächtigte Person das Recht hat, „Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten“.

83      Zweitens lässt sich den Aktenstücken trotz der dem Rat vom Kläger übermittelten Informationen nicht entnehmen, dass der Rat geprüft hätte, aus welchen Gründen der Kläger nicht durch von ihm selbst bestellte Anwälte, sondern durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde.

84      Genauer erhielt zwar der Rat, wie von ihm vorgetragen, im Januar 2019 in Beantwortung eines an die ukrainischen Behörden gerichteten Ersuchens, das u. a. die Frage betraf, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter durch einen Anwalt vertreten worden war, das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019, in dem angegeben wurde, dass die Verteidigung des Klägers von einem vom Untersuchungsrichter von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt des Zentrums für unentgeltliche Rechtshilfe wahrgenommen worden sei. Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Februar 2019, das innerhalb der vom Rat gesetzten Frist in Beantwortung des Schreibens des Rates vom 25. Januar 2019 abgesendet worden war, nicht das Fehlen einer rechtlichen Vertretung beanstandet hatte, sondern dass er nicht durch die von ihm bestellten Anwälte vertreten worden sei, und zum anderen, dass sich der Rat, ohne wirklich die Punkte zu berücksichtigen, die vom Kläger im Hinblick auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Untersuchungsrichter geltend gemacht worden waren, mit der Antwort der Generalstaatsanwaltschaft zufriedengab, die im Übrigen lediglich einen großen Teil der Entscheidung des Untersuchungsrichters wiedergibt.

85      Aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 geht nämlich hervor, dass er über die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Kläger in Kenntnis gesetzt worden war, da er angibt, dem Anwalt sei die am 6. März 2018 ausgestellte neue Verdachtsmitteilung zugestellt worden. Unter diesen Umständen ist der Rat, dem es obliegt, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte des Klägers im Rahmen des Verfahrens 521 beachtet wurden.

86      Drittens sind den Aktenstücken weder die Informationen, auf die der Untersuchungsrichter seine Feststellung stützte, dass der Name des Klägers auf der Liste der von Interpol gesuchten Personen geführt werde, noch die Gründe zu entnehmen, weshalb sich der Rat mit schlichten Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters zu diesem Punkt begnügte, obwohl alle Dokumente, die der Kläger ihm übermittelt hatte, zeigten, dass dessen Name nicht in der Liste der von Interpol gesuchten Personen aufgeführt war.

87      Im Übrigen ist dieser letztgenannte Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 297 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht ohne Bedeutung, wonach der Eintrag in einer zwischenstaatlichen oder internationalen Fahndungsliste eine der beiden Voraussetzungen ist, die der Staatsanwalt nachzuweisen hat, wenn er die Zulassung eines Verfahrens in Abwesenheit beantragt.

88      In seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2018 spricht der Untersuchungsrichter die beiden Voraussetzungen auch an, ohne sich jedoch ausdrücklich zu derjenigen zu äußern, die sich auf den Listeneintrag des Namens der betroffenen Person bezieht. Zur Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass sie sich in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2019 auf die Angabe beschränkt, dass der Name des Klägers am 5. Juni 2014 in eine internationale Fahndungsliste aufgenommen worden sei und dass die entsprechenden Informationen in die Akte des Generalsekretariats von Interpol Eingang gefunden hätten, aber anschließend wegen der vom Kläger erhobenen Einwände bis zur Prüfung der Beschwerde gesperrt worden seien.

89      Was viertens die Wahrung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist betrifft, lässt sich den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft nicht entnehmen, aus welchem Grund beim Untersuchungsrichter ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit in Anbetracht der den ukrainischen Behörden bekannten längeren Abwesenheit des Klägers vom ukrainischen Hoheitsgebiet erst am 9. Juli 2018, d. h. mehr als vier Jahre nach Einleitung der Vorermittlung, gestellt wurde.

90      Ferner ist festzustellen, dass die vollständige Fassung der Entscheidung, in Abwesenheit zu verfahren, von der Generalstaatsanwaltschaft in Beantwortung einer Frage des Rates vom 18. Januar 2019 vorgelegt wurde und dass der Rat bis zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte weder von den ukrainischen Behörden über den Fortschritt des Verfahrens 521 im Licht dieser Entscheidung über die Zulassung des Verfahrens in Abwesenheit informiert wurde noch die Initiative ergriff, die ukrainischen Behörden um Auskünfte hierzu zu ersuchen. Im Übrigen beschränkte sich die Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 22. Januar 2019 auf den Hinweis, dass eine Anklageschrift gegen den Kläger dem Gericht übermittelt werde, sobald sich die Verteidigung mit den Einzelheiten des laufenden Strafverfahrens vertraut gemacht habe.

91      Zu dem Argument, das der Rat daraus herleiten will, dass es weitere gerichtliche Entscheidungen gebe, die gegen den Kläger ergangen seien (vgl. oben, Rn. 53), ist entsprechend den Feststellungen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 81), ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass sie sich in den Rahmen der Strafverfahren, die der Rechtfertigung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und seiner Beibehaltung darauf dienen, einfügen und wegen ihres Charakters als vorläufige oder Verfahrensentscheidungen lediglich Zwischenentscheidungen in diesen Verfahren sind.

92      Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde.

93      Außerdem ist zu dem Umstand, dass der Kläger eingeräumt haben soll, am 21. April 2017 Zugang zu der von der Generalstaatsanwaltschaft über ihn geführten Akte erhalten zu haben, festzustellen, dass es sich dabei um eine notwendige, aber sicher nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme handelt, dass seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 88).

94      Jedenfalls führt der Rat kein Belegstück in der Akte des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hat, an, aus dem sich ergäbe, dass er die in allgemeiner Weise angeführten Entscheidungen der ukrainischen Gerichte geprüft hat und aus ihnen den Schluss ziehen durfte, dass die Verfahrensrechte des Klägers in ihrem Wesensgehalt beachtet wurden.

95      Im Übrigen erläutert der Rat auch nicht, wie das Vorliegen dieser gerichtlichen Entscheidungen die Annahme zulässt, dass der Schutz der fraglichen Rechte gewährleistet war, während sich, wie der Kläger in seinen Schreiben an den Rat vorbrachte, das Verfahren 521, das im April 2014 eingeleitet worden war und Sachverhalte betraf, die sich zwischen 2011 und 2014 ereignet haben sollen, noch im Vorermittlungsstadium befand und die betreffende Rechtssache einem ukrainischen Gericht nicht in der Sache, sondern allenfalls nur im Hinblick auf Verfahrensfragen unterbreitet worden war.

96      Art. 47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, wie beispielsweise Rechte im Sinne des Art. 6 EMRK, haben diese nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

98      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 6 EMRK zum einen festgestellt hat, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezweckt, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, § 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).

99      Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).

100    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 95 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 87).

101    Aus den Aktenstücken kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Rat aufgrund der Informationen, über die er beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte verfügte, überprüfen konnte, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung unter Wahrung der Rechte des Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf Verhandlung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden war.

102    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Nach alledem ist nicht erwiesen, dass sich der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte vergewissert hat, dass die ukrainische Justizverwaltung in den Strafverfahren, auf die er sich gestützt hat, die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet hat. Folglich hat der Rat mit der Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, einen Beurteilungsfehler begangen.

104    Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die übrigen von ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

105    Zu dem Hilfsantrag des Rates (vgl. oben, Rn. 43, dritter Gedankenstrich), der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Wirkungen des Beschlusses 2019/354 bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels bzw., falls Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten, genügt der Hinweis, dass der Beschluss 2019/354 nur bis zum 6. März 2020 Wirkungen entfaltet hat. Folglich wirkt sich die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil nicht auf die Zeit nach diesem Datum aus, so dass es keiner Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T‑274/18, EU:T:2019:509, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

106    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Spielmann

Spineanu-Matei

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.