Language of document : ECLI:EU:T:2020:15

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

29. Januar 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke CROSS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Gleichbehandlung – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑42/19

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch G. Schneider, S. Hanne und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2018 (Sache R 2500/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CROSS als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie des Richters Z. Csehi und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Bestellung eines anderen Richters zur Vervollständigung der Kammer infolge der Verhinderung eines ihrer Mitglieder,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Februar 2017 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CROSS.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Im März 2017 erhob die Prüferin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001] für alle erfassten Waren und Dienstleistungen Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, da diese beschreibenden Charakter aufweise und keine Unterscheidungskraft habe. Die Klägerin nahm dazu am 23. Mai 2017 Stellung.

5        Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 zurück.

6        Am 20. November 2017 legte die Klägerin gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein, soweit diese die Anmeldung der betreffenden Marke zurückgewiesen hatte.

7        Am 20. Februar 2018 beantragte die Klägerin eine Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen. In der Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2018 beantragte sie die Veröffentlichung der angemeldeten Marke für alle in der neuen Fassung dieses Verzeichnisses aufgeführten Waren und Dienstleistungen.

8        Mit Entscheidung vom 14. November 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO, nachdem sie die Einschränkung des oben in Rn. 7 genannten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zugelassen hatte, der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung der Prüferin über die Zurückweisung der Anmeldung für die in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 auf.

9        Hinsichtlich der folgenden in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde hingegen zurück:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, nämlich Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, sowie deren Teile; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Triebwerke für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Fahrwerke für Fahrzeuge[…], nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Kupplungen für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Reifen (Pneus) für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Reifen für Fahrzeugräder, nämlich für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Felgen für Fahrzeugräder, nämlich für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Vollgummireifen für Fahrzeugräder, nämlich für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Fahrzeugräder für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Naben für Fahrzeugräder, nämlich für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Schläuche für Reifen, nämlich für Reifen von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Flickzeug für Reifenschläuche, nämlich für Reifenschläuche von Fahr- und Lastenrädern, E[‑]Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren sowie selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von solchen Reifenschläuchen; Spikes für Reifen, nämlich für Reifen von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Schneeketten für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, nämlich für Reifen von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Fahrzeugsitze für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Rückspiegel für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Kopfstützen für Fahrzeugsitze, nämlich für Fahrzeugsitze von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Kraftfahrzeuge, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Karren; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, nämlich E‑Bikes,
Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteilen und ‑zubehör, nämlich Teilen und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteilen und ‑zubehör, nämlich Teilen und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrwerke für, Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteilen und ‑zubehör, nämlich Teilen und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrwerke für, Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteilen und ‑zubehör, nämlich Teilen und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteile und ‑zubehör, nämlich Teile und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke für Fahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren, für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, nämlich E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Kraftfahrzeugteilen und ‑zubehör, nämlich Teilen und Zubehör von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, nämlich für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge und Traktoren, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder, nämlich Fahrwerke für, Fahrzeugaufbauten von und Reifen für Räder von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Sponsorensuche“;

–        Klasse 37: „Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), nämlich von E‑Bikes, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen und Traktoren, soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Polieren von Fahrzeugen, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Fahrzeuginstandhaltung, nämlich von Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Reinigung von Fahrzeugen, nämlich Fahr- und Lastenrädern, E‑Bikes, Dreirädern, Mofas, Mopeds, Rollern, Motorrädern, Automobilen, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Reisemobilen, Abschleppfahrzeugen, Pannenhilfefahrzeugen, Traktoren; Runderneuerung von Reifen, nämlich von Reifen für Fahr- und Lastenräder, E‑Bikes, Dreiräder, Mofas, Mopeds, Roller, Motorräder, Automobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Wohnmobile, Reisemobile, Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfefahrzeuge, Traktoren; Auskünfte über Reparaturen; Rostschutzarbeiten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der oben in Rn. 9 genannten Waren und Dienstleistungen aufzuheben und die Anmeldung für diese Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen;

–        hilfsweise die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der oben in Rn. 9 genannten Waren und Dienstleistungen aufzuheben und die Sache an die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geltend. Der zweite Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

13      Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geltend. Erstens habe die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Prüfung der Eintragungsfähigkeit des betreffenden Zeichens den vermeintlichen Grundsatz missachtet, nach dem es allein auf das Wortzeichen ankomme, das Gegenstand der Anmeldung sei. Zweitens habe sie keine sprachliche Entwicklung nachgewiesen, aus der folgen würde, dass „,[cross]‘ ein Begriff ist, der die Beschaffenheit und Bestimmung von Landfahrzeugen aller Art und deren Teilen bezeichne[t]“. Überdies seien die von der Beschwerdekammer hinsichtlich der betroffenen Waren der Klasse 12 herangezogenen konkreten Belege nicht geeignet, die oben genannte sprachliche Entwicklung nachzuweisen. Zudem habe die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung zunächst zu Unrecht auf die pauschale Kategorie der „Landfahrzeuge aller Art“ als zu untersuchende Warenkategorie abgestellt, wohingegen sie die angefochtene Entscheidung für jede der betroffenen Waren hätte begründen müssen. Was die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 angehe, sei die angemeldete Marke schließlich auch für diese Dienstleistungen nicht beschreibend.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO (HEATCOAT), T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19).

18      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Dies gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

23      Was im vorliegenden Fall die maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, richten sich die betroffenen Waren der Klasse 12 nach Ansicht der Beschwerdekammer an den Durchschnittsverbraucher, der auch die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 in Anspruch nehmen wird. Daneben richteten sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37 auch an ein Fachpublikum mit erhöhter Aufmerksamkeit (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Da zudem die Anmeldemarke aus dem englischen Wort „cross“, einem international bekannten Begriff im Fahrzeugbereich, bestehe, sei davon auszugehen, dass die große Mehrheit von Verbrauchern im Bereich der Fahrzeuge, in englischsprachigen Gebieten und u. a. auch in Deutschland, diesen Begriff kennte (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung). Soweit der „Durchschnittsverbraucher“, auf den die Beschwerdekammer Bezug nimmt, als Bezeichnung für das Allgemeinpublikum zu verstehen ist, was das EUIPO in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts zugestanden hat, sind diese im Übrigen von der Klägerin nicht bestrittenen Beurteilungen der Beschwerdekammer in Anbetracht des Charakters der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der Anmeldemarke zu bestätigen.

24      Im Übrigen ist die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens davon ausgegangen, dass das Wort „cross“ das Angebot von Waren und Dienstleistungen im Bereich der „cross“-Fahrzeuge beschreibe, d. h. speziell ausgestattete Landfahrzeuge aller Art, die sich besonders für Geländefahrten eigneten, um querfeldein, auf bestimmten Strecken und auf bestimmtem unregelmäßigem Untergrund zu fahren, oder die ein solches äußeres Erscheinungsbild aufwiesen. Das Wort „cross“ sei ein Begriff, der die Beschaffenheit und Bestimmung von Landfahrzeugen aller Art und deren Teilen bezeichne (Rn. 19 bis 21 und 23 der angefochtenen Entscheidung). Daher bestehe für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wort „cross“ und den von der in Rede stehenden Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die verschiedene Arten von Landfahrzeugen und deren Teilen zum Gegenstand hätten (Rn. 22 und 25 bis 32 der angefochtenen Entscheidung).

25      Die Klägerin rügt als Erstes, dass die Beschwerdekammer den vermeintlichen Grundsatz missachtet habe, nach dem es allein auf das Wortzeichen ankomme, das Gegenstand der Anmeldung sei, so dass bei der Prüfung keine weiteren Begriffe hinzugedacht bzw. hinzugefügt werden dürften. Besondere Beachtung sei diesem „Grundsatz“ somit erst recht zu schenken, wenn wie hier der betreffende Begriff in Alleinstellung eigenständige und vom Sinngehalt bekannter Begriffskombinationen abweichende Bedeutungen aufweise. Im vorliegenden Fall fehle dem Begriff „cross“ in Alleinstellung nämlich der klare und unmittelbare Sinn, den ihm die Beschwerdekammer zuschreibe, und zwar „Querfeldein-“/„querfeldein“, der ihm durch die Bezugnahme auf „Country“ in der entsprechenden Wortkombination verliehen werde, und er weise vielmehr eine Vielzahl eigenständiger Bedeutungen auf. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf die äußerst geringe Anzahl von Belegen, nämlich ein Auszug aus dem deutschen Wörterbuch Duden sowie drei Internetauszüge, die ausgereicht hätten, um die Gleichsetzung von „cross“ in Alleinstellung mit „cross-country“ – und noch dazu allgemein für „Landfahrzeuge aller Art“ – zu rechtfertigen (Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung).

26      Insoweit ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Anmeldemarke aus dem Wortbestandteil „cross“ gebildet ist.

27      Die Beschwerdekammer hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Wort „cross“ nach dem deutschen Wörterbuch Duden neben anderen Bedeutungen die Abkürzung des Begriffs „cross-country“ sei. Diese Bedeutung ist im Übrigen auch der digitalen und der gedruckten Fassung des deutschen Wörterbuchs Duden von 2005, der gedruckten Fassung des englischen Wörterbuchs Oxford Dictionary of English von 2003 und den Eingaben der Klägerin vor dem Gericht zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Bedeutung des Begriffs „cross-country“ berücksichtigt zu haben, und das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die begrenzte Anzahl von Anhaltspunkten, die eine Gleichsetzung von „cross“ in Alleinstellung mit „cross-country“ rechtfertigen sollen, kann nicht durchgreifen.

28      Wie die Beschwerdekammer ferner im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung), wird das Wort „cross“ als Abkürzung des Wortes „cross-country“ sowohl laut digitaler als auch laut gedruckter Fassung des deutschen Wörterbuchs Duden von 2005 für mehrere Sportarten wie etwa Geländerennen für Motorradfahrer, auch „Motocross“ genannt, oder Radrennen verwendet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Wort „cross-country“ als der englischen Sprache entstammendes Adjektiv laut gedruckter Fassung des englischen Wörterbuchs Oxford Dictionary of English von 2003 u. a. „querfeldein“ (accross fields or countryside) im Gegensatz zu „auf Straßen“ oder „auf Bahnen“ (on roads or tracks) bedeutet.

29      Folglich ist der Begriff „cross“ geeignet, eine sportliche Tätigkeit wie das Fahren eines motorisierten oder nicht motorisierten Fahrzeugs auf abwechslungsreichem und schwierigem Gelände, d. h. einem Gelände, das Hindernisse aufweist, zu beschreiben.

30      Als Zweites trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer zum einen keine sprachliche Entwicklung nachgewiesen habe, aus der folgen würde, dass das Wort „cross“ ein Begriff sei, der die Beschaffenheit und Bestimmung von Landfahrzeugen aller Art und deren Teilen bezeichne (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen seien die von der Beschwerdekammer hinsichtlich der betroffenen Waren der Klasse 12 herangezogenen konkreten Belege nicht geeignet, die oben erwähnte sprachliche Entwicklung nachzuweisen, und die Beschwerdekammer habe zwischen den verschiedenen Warengruppen nicht hinreichend differenziert. Was schließlich die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 angehe, sei die angemeldete Marke, wenn sie für „Automobile“, „Fahrräder“ und „sonstige Zweiräder“ nicht beschreibend sei, daher auch für diese Dienstleistungen nicht beschreibend.

31      Die Beurteilungen der Beschwerdekammer sind zunächst im Hinblick auf die betroffenen Waren der Klasse 12 und sodann im Hinblick auf die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 zu prüfen.

 Zu den betroffenen Waren der Klasse 12

32      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zu den betroffenen Waren der Klasse 12 darauf hingewiesen, dass sich das EUIPO, wenn dasselbe Hindernis für die Eintragung einer Marke einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten werde, darauf beschränken könne, eine globale Begründung für alle Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie oder Gruppe zu geben, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufwiesen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bildeten (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).

33      In diesem Zusammenhang war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass dies im vorliegenden Fall auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die Landfahrzeuge oder deren Teile zum Gegenstand hätten, zutreffe. Ferner werde aus den von ihr zuvor darlegten Gründen das Wort „cross“ in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen allgemein als Beschreibung einer Eigenschaft, und zwar der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung dieser Landfahrzeuge und deren Teile verstanden, deren Ausstattung sie besonders geländetauglich mache oder erscheinen lasse. Diese Beurteilung betreffe die Kategorie der Waren „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande und deren Teile“, in der sich die betroffenen Waren der Klasse 12 befänden (Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung).

34      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer. Erstens habe die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung zu Unrecht auf die Kategorie der „Landfahrzeuge aller Art“ als zu untersuchende Warenkategorie abgestellt. Zum einen werde für den Oberbegriff der „Landfahrzeuge“ überhaupt kein Schutz beansprucht. Selbst wenn man – fälschlicherweise – unterstellte, dass dem Wort „cross“ in Alleinstellung infolge einer sprachlichen Entwicklung für eine bestimmte Art von „Landfahrzeug“ eine beschreibende Bedeutung zukomme, könnte diese Wertung nicht ohne Weiteres auf andere „Landfahrzeuge“ übertragen werden. Die Beschwerdekammer hätte daher die angefochtene Entscheidung für jede der betroffenen Waren begründen müssen. Zum anderen habe die Beschwerdekammer, ohne zwischen den betroffenen Waren zu differenzieren, versucht, den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke aus einer konkreten sprachlichen Entwicklung, aufgrund deren der Begriff „cross“ mit „[cross-country]“ bzw. „Geländetauglichkeit“ gleichgesetzt werden können solle, und nicht aus dem allgemeinen, abstrakten Wortsinn des Begriffs „cross“ in Alleinstellung herzuleiten.

35      Zweitens seien die von der Beschwerdekammer zur Untermauerung der Bedeutung des betreffenden Zeichens vorgelegten Nachweise nicht geeignet, zu belegen, dass das Wort „cross“ in Alleinstellung ein Begriff sei, der die Beschaffenheit und Bestimmung von Automobilen bezeichne; die Belege verdeutlichten vielmehr, dass dieses Wort als unterscheidungskräftiges Zeichen für diese Art von Fahrzeugen verstanden werde. Außerdem beruft sie sich auf die Entscheidungspraxis des EUIPO und führt insbesondere die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Löschung 12049C) an. Schließlich sei es der Beschwerdekammer auch nicht gelungen, eine sprachliche Entwicklung nachzuweisen, aus der eine beschreibende Verwendung des Begriffs „cross“ in Alleinstellung für „Fahrräder“ oder „sonstige Zweiräder“ folgen würde.

36      Vorab ist festzustellen, dass das auf der Entscheidungspraxis des EUIPO beruhende Vorbringen der Klägerin in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Stützung des dritten Klagegrundes zu sehen ist und in diesem Rahmen geprüft werden wird.

37      Als Erstes ist aus den oben in Rn. 27 dargelegten Gründen das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer versucht habe, den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke aus einer „konkreten sprachlichen Entwicklung“, aufgrund deren der Begriff „cross“ mit „cross-country“ bzw. „Geländetauglichkeit“ gleichgesetzt werden können solle, und nicht aus dem allgemeinen, abstrakten Wortsinn des Begriffs „cross“ in Alleinstellung herzuleiten.

38      Als Zweites ist den vorstehenden Rn. 28 und 29 zu entnehmen, dass das Wort „cross“ nicht auf eine spezifische Kategorie von Aktivitäten beschränkt ist, sondern in verschiedenen Disziplinen verwendet werden kann und im Hinblick auf alle diese Disziplinen immer auf eine Tätigkeit oder Fahrt in unwegsamem Gelände Bezug nimmt.

39      Daher können die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat (Rn. 21, 23 und 26 der angefochtenen Entscheidung), die Anmeldemarke im Hinblick auf die betroffenen Waren der Klasse 12 als Beschreibung für eine Eigenschaft dieser Waren wahrnehmen, d. h. für die Tauglichkeit dieser motorisierten oder nicht motorisierten Landfahrzeuge und der genannten Teile zu Fahrten in schwierigem Gelände, d. h. einem Gelände, das Hindernisse aufweist, oder zumindest für das Erscheinungsbild einer Geländetauglichkeit.

40      Insoweit ist erstens der Umstand, dass der Wortbestandteil „cross“ auch andere Bedeutungen habe, unerheblich, da es ausreicht, wenn er, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung), für die betroffenen Waren im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung beschreibend ist.

41      Zweitens kann entgegen der Behauptung der Klägerin der Umstand, dass der Begriff „cross“ als Kurzform von „cross-country“ in einem Wörterbuch nicht in Verbindung mit anderen Fahrzeugen als Fahrrädern und Motorrädern verwendet werde, diese Beurteilung nicht in Frage stellen. Die Verbindung dieses Begriffs mit verschiedenen motorisierten oder nicht motorisierten Fahrzeugen lässt die Auffassung zu, dass der Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung in gleicher Weise für die anderen betroffenen Fahrzeuge der Klasse 12 als Fahrrädern und Motorrädern verstanden werden kann, zumal das Fahren in unwegsamem Gelände nicht diesen beiden letzteren Fahrzeugarten vorbehalten ist. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin im Übrigen die Existenz von Gelände- oder „Offroad“-Fahrzeugen im Automobilsektor anspricht. Auch wenn diese Fahrzeuge, wie sie anmerkt, mit anderen Begriffen bezeichnet werden können, wird die Verbindung dieser Begriffe mit dem Wort „cross“ im Hinblick auf seine Bedeutung dazu führen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Eigenschaften der betreffenden Fahrzeuge, ob sie nun der Wirklichkeit entsprechen oder nur ihr Aussehen betreffen, in derselben Weise verstehen.

42      Als Drittes ist zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Bezugnahme der Beschwerdekammer auf einen in einer Online-Zeitschrift veröffentlichten Artikel und auf die Verwendung des Wortes „cross“ als Herkunftshinweis für einige Automobile der Klägerin festzustellen, dass die Klägerin nicht die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht hat. Zudem ist bekannt, dass der Begriff „cross“ nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Automobilherstellern verwendet wird. Daher lässt allein der Umstand, dass die Klägerin ihn mit einigen der von ihr zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge verbindet, nicht den Schluss zu, dass er als Hinweis auf deren Herkunft dient und ein unterscheidungskräftiges Zeichen für Automobile darstellt. Vorsorglich kann darauf hingewiesen werden, dass das von dem vorgenannten Artikel betroffene Fahrzeug wie ein Geländefahrzeug und nicht etwa wie ein Coupé-Cabriolet oder eine Limousine aussieht.

43      Als Viertes trägt die Klägerin in Bezug auf Fahrräder und sonstige Zweiräder zum einen vor, dass sich dem Eintrag im deutschen Wörterbuch Duden allenfalls eine Verwendung der Abkürzung „cross“ für ganz bestimmte „Fahrräder“ oder „sonstige Zweiräder“ entnehmen lasse, nämlich für Fahrräder und Motorräder des Querfeldeinwettbewerbs im Rennsport. Diese spezifischen Rennsportarten würden typischerweise als „Cyclocross“ oder „Motocross“ bezeichnet. Zum anderen vermögen die für Fahrräder und sonstige Zweiräder vorgelegten Nachweise aus Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht eine sprachliche Entwicklung zu belegen, aus der eine beschreibende Verwendung des Begriffs „cross“, wie von der Beschwerdekammer angenommen, folgen würde. Diese habe nämlich nicht überprüft, ob diese Recherchen die Verwendung dieses Begriffs im Rahmen verschiedener beschreibender Zusammenhänge, insbesondere wenn er in Kombination mit Begriffen wie „motocross“ oder „crossbike“ verwendet werde, beträfen.

44      Da aber die Klägerin einräumt, dass der Begriff „cross“ mit Fahrrädern oder Motorrädern in Verbindung gebracht werden kann, ist von geringer Bedeutung, ob es sich um eine Art von bestimmten Zweirädern handelt, weil diese jedenfalls in der Liste der betroffenen Waren der Klasse 12 enthalten sind, oder ob das Wort „cross“ in Verbindung mit einem Fahrzeugtyp auftauchen mag, da ja die Beschwerdekammer nicht der Auffassung war, dass der betreffende Begriff die Waren selbst definiere, sondern dass er, wie sie klargestellt hat, als Beschreibung einer ihrer gemeinsamen Eigenschaften verstanden werden würde (vgl. oben, Rn. 39). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch die Verwendung des Begriffs „cross“ zur Definition der Eigenschaften von Fahrrädern und Motorrädern einräumt.

45      Aus all dem ergibt sich, dass die Anmeldemarke, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Ansicht war (Rn. 21, 23 und 25 bis 32 der angefochtenen Entscheidung), einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betroffenen Waren der Klasse 12 aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung entweder die Bestimmung dieser Waren zu Fahrten in abwechslungsreichem und schwierigem Gelände, was dem erwarteten Ergebnis der Verwendung der betreffenden Waren entspricht, oder die Beschaffenheit dieser Waren als Geländefahrzeuge oder Teile für ein Geländefahrzeug oder jeweils solchen, die so aussehen, wahrzunehmen. Aber sowohl die Bestimmung als auch die Beschaffenheit der betroffenen Waren stellen Eigenschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 dar (vgl. oben, Rn. 15).

46      Daher ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der betroffenen Waren der Klasse 12 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat.

47      Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht auf die pauschale Kategorie der „Landfahrzeuge aller Art“ als zu untersuchende Warenkategorie abgestellt habe und sie die angefochtene Entscheidung für jede der betroffenen Waren hätte begründen müssen. Der vorstehenden Rn. 39 ist nämlich zu entnehmen, dass zum einen der Wortbestandteil, aus dem die Anmeldemarke besteht, in einer seiner Bedeutungen die Tauglichkeit von motorisierten oder nicht motorisierten Landfahrzeugen und deren Teilen zu Fahrten auf schwierigem Gelände, d. h. einem Gelände, das Hindernisse aufweist, oder zumindest das Erscheinungsbild einer Geländetauglichkeit beschreibt. Zum anderen kann von allen betroffenen Waren der Klasse 12 angenommen werden, dass sie entweder Geländetauglichkeit besitzen können oder das Erscheinungsbild einer Geländetauglichkeit aufweisen können.

48      Folglich war die Beschwerdekammer im Wesentlichen zutreffend der Ansicht, dass alle betroffenen Waren der Klasse 12 eine für die Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 relevante Eigenschaft aufweisen (vgl. oben, Rn. 45) und daher für Zwecke der Prüfung dieses absoluten Eintragungshindernisses alle zu einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie und Gruppe gehören, was nach der oben in den Rn. 19 bis 21 angeführten Rechtsprechung eine pauschale Begründung rechtfertigt.

49      Daher hat die Beschwerdekammer die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erforderliche konkrete Beurteilung in Bezug auf die betroffenen Waren der Klasse 12 vorgenommen und die streitige Entscheidung insoweit rechtlich hinreichend begründet.

 Zu den betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37

50      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zunächst zu den betroffenen Dienstleistungen der Klasse 35 festgestellt, dass es sich bei anderen Dienstleistungen als dem „Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln“ und der „Sponsorensuche“ um „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande und deren Teile[n]“ handle. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein klarer Zusammenhang mit der beschreibenden Bezeichnung „cross“ bestehe, da die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar darin verstehen würden, dass diese Dienstleistungen Fahrzeuge und deren Teile zum Gegenstand hätten, deren Ausstattung sie besonders geländetauglich mache oder erscheinen lasse. Zweitens war sie im Hinblick auf das „Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln“ der Auffassung, dass diese Artikel „cross“-Fahrzeuge beträfen, d. h. Landfahrzeuge aller Art, die die besondere Eigenschaft hätten, geländetauglich zu sein, oder zumindest so erschienen. Drittens ist hinsichtlich der Dienstleistungen der „Sponsorensuche“ ihrer Ansicht nach davon auszugehen, dass die Anmeldemarke den Zweck der Sponsorensuche, also eine Finanzierung für verschiedene „cross“-Motorsportarten zu finden, beschreibt (Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung).

51      Sodann hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen der Klasse 37 festgestellt, dass es sich um Dienstleistungen des „Umbaus, [der] Reparatur, [der] Demontage, [der] Wartung und [der] Pflege von Landfahrzeugen und deren Teile[n]“ handle und dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bezeichnung „cross“ eine Beschreibung des Gegenstands dieser Dienste erkennen werden, und zwar dass sie Fahrzeuge beträfen, deren Ausstattung sie besonders geländetauglich mache oder erscheinen lasse (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung).

52      Wenn das Wortzeichen „cross“ für „Automobile“, „Fahrräder“ und „sonstige Zweiräder“ nicht beschreibend sei, gilt diese Feststellung nach Ansicht der Klägerin auch für die betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37, die sich laut Beschwerdekammer auf diese Waren beziehen oder diese zumindest zum Thema haben können. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin nur geltend macht, dass der Fehler, den die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke hinsichtlich der „Automobile“, „Fahrräder“ und „sonstigen Zweiräder“ begangen haben solle, zur Folge habe, dass ihr Ergebnis in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke hinsichtlich der betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 falsch sei. Da aber oben in Rn. 46 der Schluss gezogen worden ist, dass der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen ist, als sie entschieden hat, dass die Anmeldemarke hinsichtlich der betroffenen Waren der Klasse 12 beschreibenden Charakter habe, kann das Vorbringen der Klägerin dementsprechend nur zurückgewiesen werden.

53      Nach alledem ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer zum einen in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anmeldemarke hinsichtlich der oben in Rn. 9 angeführten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, und dass zum anderen die angefochtene Entscheidung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hinreichend begründet ist. Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

54      Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Die Beschwerdekammer sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft fehle, weil sie beschreibend sei. Da aber die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, sei das Ergebnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke falsch. Die Klägerin bringt außerdem „rein vorsorglich“ vor, dass auch kein anderer Grund ersichtlich sei, aus dem der Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen könnte.

55      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Anmeldemarke in erster Linie eine Beschreibung der oben in Rn. 9 angeführten Waren und Dienstleistungen sähen und dass der Wortbestandteil „cross“ ohne jegliches unübliche oder überraschende Zusatzelement erscheine. Die Anmeldemarke erscheine als bloße Werbeaussage, die den maßgeblichen Verkehrskreisen mitteile, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die im Bereich der „cross“-Fahrzeuge angeboten würden, d. h. von Fahrzeugen, deren Ausstattung sie besonders geländetauglich mache oder zumindest so erscheinen lasse. Die Anmeldemarke weise für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen keine Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke über ihren offenkundig beschreibenden Inhalt hinaus als betrieblichen Herkunftshinweis der genannten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden, und es fehle ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (Rn. 36 bis 39 der angefochtenen Entscheidung).

57      Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, vgl. auch Urteil vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und folglich ihrer Eintragung als Unionsmarke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, braucht der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestützte zweite Klagegrund nicht geprüft zu werden.

59      Jedenfalls besitzt zum einen ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist entschieden worden, dass die Beschwerdekammer im Hinblick auf die oben in Rn. 9 angeführten Waren und Dienstleistungen zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist (vgl. oben, Rn. 53). Die Klägerin hat auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass ihr Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte, so dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht zur Anwendung kommt. Daher hat die Anmeldemarke aufgrund ihres beschreibenden Charakters im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zwangsläufig keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

60      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie oben der Rn. 56 zu entnehmen ist, nicht nur aufgrund des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke zum Ergebnis gekommen ist, dass sie keine Unterscheidungskraft aufweise.

61      Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Klägerin zur Widerlegung der Feststellungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke darauf beschränkt, den fehlenden beschreibenden Charakter der Anmeldemarke geltend zu machen, und, wie sie es nennt, „rein vorsorglich“ vorzutragen, dass auch kein anderer Grund ersichtlich sei, aus welchem der Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen könnte, denn u. a. komme dem Begriff „cross“ im üblichen Sprachgebrauch keine die Beschaffenheit einer Ware/Dienstleistung anpreisende oder lobende Bedeutung zu.

62      Doch selbst unter der Annahme, dass das Wort „cross“ nicht als beschreibend für die oben in Rn. 9 angeführten Waren und Dienstleistungen anzusehen wäre, ist dieser Begriff im Hinblick auf die genannten Waren und die erwähnten Dienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen können oder sie zumindest zum Thema haben könnten, gleichwohl üblich. Außerdem ist ihm keinerlei unübliches oder überraschendes Zusatzelement beigestellt, anhand dessen die Anmeldemarke die betriebliche Herkunft dieser Waren oder dieser Dienstleistungen identifizieren könnte. Daher kann nichts die Feststellungen der Beschwerdekammer widerlegen, wonach die Anmeldemarke nicht die Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Hinblick auf die oben angeführten Waren und Dienstleistungen einen Denkprozess auslösen würde.

63      Folglich fehlt es der Anmeldemarke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

64      Daher ist der zweite Klagegrund in jedem Fall zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

65      Die Klägerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001. Erstens habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zwar die einschlägige Rechtsprechung richtig wiedergegeben, sei aber den darin aufgestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Zwar stimme es, dass die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhänge, dies dürfe aber nicht darauf hinauslaufen, dass das EUIPO die von der Klägerin angeführten Voreintragungen im Rahmen seiner Prüfung vollständig ausblende und deren Relevanz erst nach Prüfung (und Verneinung) der Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke pauschal unter Verweis auf das Gebot rechtmäßigen Handelns zurückweise. Eine umfassende und konkrete Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angeführten Voreintragungen und den entsprechenden Entscheidungen hätte erfolgen müssen. Der Entscheidungspraxis des EUIPO sei insbesondere zu entnehmen, dass das Wort „cross“ in Alleinstellung in Bezug auf Automobile nicht beschreibend, sondern allenfalls anspielend sei. Sie führt insoweit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Löschung 12049C) an.

66      Zweitens sei die angefochtene Entscheidung in jedem Falle unter Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 erlassen worden. Seien die Voreintragungen und die frühere Entscheidungspraxis, wie vorliegend, von wesentlicher Bedeutung, habe sich das EUIPO zumindest mit dem Parteivortrag auseinanderzusetzen und darzulegen, warum es von den vorherigen Entscheidungen abweiche bzw. warum diese Entscheidungen nicht einschlägig seien. Unter diesen Umständen könne es die Begründungspflicht nicht durch den bloßen Hinweis darauf erfüllen, die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen sei ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage seiner früheren Entscheidungspraxis zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 80). Im pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung liege mithin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.

67      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

68      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen seien, und die Rechtmäßigkeit der Eintragung daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen sei. Das EUIPO habe nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, doch müsse die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, und daher könne sich derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmelde, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Die Prüfung einer Markenanmeldung müsse in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hänge von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden solle, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis falle. Die von der Klägerin angeführten Voreintragungen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung).

69      Zunächst ist zwischen „früheren Entscheidungen“, die sich nicht unmittelbar auf die angemeldete oder angegriffene Marke beziehen, als Belege für einen Sachverhalt wie etwa die Bekanntheit der älteren Marke, auf die sich ein Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke, wie es im Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509) der Fall war, oder ein Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke stützt, und der „Entscheidungspraxis“ des EUIPO, die dieselbe Anwendung der Rechtsvorschriften auf vergleichbare Sachverhalte impliziert, zu unterscheiden.

70      Insoweit ist mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Überdies liefe es der Aufsichtsfunktion der Beschwerdekammern im Sinne der Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 entgegen, wenn diese an Entscheidungen der unteren Instanzen des EUIPO gebunden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 73, und vom 30. März 2017, Apax Partners UK/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX PARTNERS], T‑209/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:240, Rn. 31).

71      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 48).

72      Demnach müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 49).

73      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die oben in den Rn. 70 bis 73 wiedergegebenen Erwägungen auch dann gelten, wenn das Zeichen, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, in identischer Weise wie eine Marke gebildet wird, deren Eintragung als Unionsmarke vom EUIPO bereits gebilligt wurde und die sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht wie die, für die das in Rede stehende Zeichen angemeldet wird (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 23. April 2018, Genomic Health/EUIPO [ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE], T‑354/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:212, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Rn. 23 bis 53 und 59 bis 63 vorgenommenen Prüfung, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt hat, dass der Unionsmarkenanmeldung der Klägerin zumindest eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten absoluten Eintragungshindernisse entgegensteht.

76      Daher kann diese Beurteilung gemäß der Rechtsprechung nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der von der Klägerin geltend gemachten Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Löschung 12049C) gefolgt ist, und zwar selbst dann nicht, wenn sie eine identische Marke, die ähnliche Waren kennzeichnet, betroffen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung auf der Grundlage anderer Vorschriften als der hier anwendbaren erlassen wurde, da sie auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der betreffenden Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen war, auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001), weil sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei, ergangen war. Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher nicht vorwerfen, die angefochtene Entscheidung auf die Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte gestützt zu haben, statt auf die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO im Bereich der Eintragung der von ihr geltend gemachten Unionsmarke. Ergänzend kann bemerkt werden, dass über die Anmeldung der Marke, um die es in der von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Löschung 12049C) ging, nicht durch eine Entscheidung einer Beschwerdekammer entschieden worden war.

77      Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden kann, die Zurückweisung des auf das Vorliegen der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Löschung 12049C) gestützten Vorbringens der Klägerin nicht ausführlicher begründet zu haben.

78      Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage mithin insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klageantrags, mit dem die Klägerin begehrt, die Anmeldemarke für die oben in Rn. 9 angeführten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen, oder über den zweiten Teil des zweiten Klageantrags, mit dem die Klägerin begehrt, die Sache an die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

79      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Volkswagen AG trägt die Kosten.

Papasavvas

Csehi

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.