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Klage, eingereicht am 26. August 2010 - Tecnimed/HABM - Ecobrands (ZAPPER-CLICK)

(Rechtssache T-360/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tecnimed Srl (Vedano Olona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi und V. Piccarreta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ecobrands Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juni 2010 in der Sache R 1795/2008-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Oktober 2010 zu bestätigen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ZAPPER-CLICK" für Waren der Klassen 5, 9 und 10 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3870284.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: In Italien eingetragene Wortmarken "CLICK" (Nr. 747249), "MOUSTI CLICK" (Nr. 927574), "ECO-CLICK" (Nr. 801404) und "ZANZA CLICK" (Nr. 801405) jeweils für Waren der Klasse 10; international eingetragene Wortmarke "MOUSTI CLICK" (Nr. 825425) für Waren der Klasse 10; nicht eingetragene Wortmarken "CLICK" und "ZANZA CLICK", die im Vereinigten Königreich geschützt sind.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verletzung und fehlerhafte Auslegung des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht Bösgläubigkeit ausgeschlossen habe, sowie der Regeln 38 Abs. 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 96 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Unzulässigkeit des Klagegrundes auf die angeblich unterbliebene Übersetzung der Dokumente zurückgeführt und überdies nicht berücksichtigt habe, dass die Übersetzung vom Kläger vorgelegt worden sei. Fehlerhafte Anwendung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Befugnisse missbraucht habe. Verletzung und fehlerhafte Auslegung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, eine widerrechtliche Aneignung sei auszuschließen, da die streitigen Marken nicht identisch seien. Verletzung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Kennzeichenverletzung (passing off) ausgeschlossen und zu Unrecht ausgeführt habe, die Unterlagen enthielten keinen Nachweis über die Art und Weise, in der die Ware auf dem Markt präsentiert werde.

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