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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 - SGL Carbon / Kommission

(Rechtssache T-68/04)

(Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Verzugszinsen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SGL Carbon AG (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und A. von Bonin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: F. Castillo de la Torre und W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H. J. Freund)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 - Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin durch diese Entscheidung festgesetzten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.