Language of document : ECLI:EU:T:2012:345

Rechtssache T‑86/08

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Ländliche Entwicklung – Nichteinhaltung der Zahlungsfristen – Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs – Rechtskraft – Frist von 24 Monaten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Juli 2012…?II ‑ 0000

Leitsätze des Urteils

1.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung – Wiederaufnahme des Rechnungsabschlussverfahrens – Erneute finanzielle Berichtigung betreffend die Ausgaben, die während der 24 Monate vor der Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen an den Mitgliedstaat getätigt worden sind – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5)

2.      Gerichtshof – Urteile – Auslegung von Rechtsvorschriften – Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die vor der Verkündung entstanden oder begründet worden sind

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

(Art. 253 EG)

4.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

5.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Schätzung der von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben – Mitteilung nach der Mitteilung der Ergebnisse der Nachprüfungen und den Gesprächen mit dem Mitgliedstaat

(Verordnung Nr. 1663/1995 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8 Abs. 1)

1.      Das Unionsrecht steht einer Wiederaufnahme des Rechnungsabschlussverfahrens nicht entgegen, wenn eine am Ende dieses Verfahrens ergangene Entscheidung der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) für nichtig erklärt wurde. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik kann nicht an der Wiederaufnahme des Rechnungsabschlussverfahrens hindern, da sich die von der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung vorgenommene neue finanzielle Berichtigung ebenfalls auf die Ausgaben bezieht, die in den 24 Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem dem betreffenden Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfungen mitgeteilt wurden.

(vgl. Randnr. 40)

2.      Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts durch den Unionsrichter wird, falls erforderlich, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor dem Urteil entstanden oder begründet worden sind. Ein Mitgliedstaat kann somit den Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, ausgelegt hat, nach einer von diesem Mitgliedstaat in einer anderen Rechtssache erhobenen Klage ergangen ist, nicht als Rechtfertigung dafür anführen, dass er eine auf diese Auslegung bezogene Rüge nicht im Rahmen dieser Klage habe vorbringen können. Dadurch, dass er diese Rüge nicht im Rahmen des Verfahrens, in dem das Nichtigkeitsurteil in dieser Rechtssache ergangen ist, vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hat sich der Mitgliedstaat jeder Möglichkeit begeben, diese Rüge später zu erheben, nachdem die Frist für eine Klage abgelaufen war. Könnte der Mitgliedstaat eine Rüge in Bezug auf eine Verfahrenshandlung erheben, die von der Nichtigerklärung einer Entscheidung unberührt blieb, um eine spätere Entscheidung zu rügen, die am Ende des Verfahrens erlassen worden ist, bei dem es sich teilweise um das Verfahren handelte, an dessen Ende die für nichtig erklärte Entscheidung ergangen war, obwohl er durch nichts daran gehindert gewesen wäre, diese Rüge vor dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens geltend zu machen, in dem das Nichtigkeitsurteil ergangen ist, würde dies somit darauf hinauslaufen, ihm die Nichtbeachtung der Frist für eine Klage gegen die für nichtig erklärte Entscheidung zu gestatten.

(vgl. Randnrn. 48-50, 52-53)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 60, 104)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 72-73, 114-115)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 86-87)