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Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 – GOLAM/HABM – meta Fackler Arzneimittel (METABIOMAX)

(Rechtssache T-281/13)

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: meta Fackler Arzneimittel GmbH (Springe, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. März 2013 in der Sache R 2022/2011-2 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und ihrem Antrag in vollem Umfang stattzugeben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „METABIOMAX“ für Waren der Klassen 5, 16 und 30 – Anmeldung Nr. 8885261.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das deutsche Wortzeichen „metabiarex“, das unter der Nr. 857721 für Waren der Klasse 5 eingetragen wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009.