Language of document : ECLI:EU:F:2013:51

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

24. April 2013

Rechtssache F‑88/11

BX

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Auswahlverfahren EPSO/AD/148/09 − Nichtaufnahme in die Reserveliste“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, auf erstens Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/148/09, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09 aufzunehmen, zweitens Aufhebung der Entscheidung, seine Beschwerde zurückzuweisen, drittens Änderung der Reserveliste und viertens Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung einer nach billigem Ermessen auf 7 000 Euro bezifferten Entschädigung als Wiedergutmachung des angeblich erlittenen immateriellen Schadens sowie der Kosten

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. BX trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Beurteilung der Befähigung der Bewerber – In der mündlichen Prüfung gestellte Fragen – Ermessen des Prüfungsausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Anhang III)

Die vom Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen und die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuss das Scheitern eines Bewerbers bei einer Prüfung feststellt, sind Ausdruck eines Werturteils. Sie fallen in das weite Ermessen des Prüfungsausschusses und können vom Unionsrichter nur überprüft werden, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten. Außerdem hat der Prüfungsausschuss zu prüfen, ob die Bewerber die Kenntnisse und die Berufserfahrung besitzen, die für die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Er hat außerdem eine vergleichende Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vorzunehmen, um die für die auszuübenden Tätigkeiten geeignetsten Bewerber auszuwählen. Bei den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens verfügt der Prüfungsausschuss über ein noch weiteres Ermessen aufgrund der Freiheit und Unbestimmtheit, die Prüfungen dieser Art kennzeichnet, die ihrem Wesen nach weniger vereinheitlicht sind als die schriftliche Prüfung und deren Inhalt je nach Erfahrung und Persönlichkeit der einzelnen Bewerber und ihren Antworten auf die Fragen des Prüfungsausschusses unterschiedlich sein kann. Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss nicht die weiten Grenzen seines Ermessens überschreitet, wenn er in Anbetracht der beschränkten Zeit einer mündlichen Prüfung die dem Kläger für die Vorbereitung seiner Antwort gewährte Zeit beschränkt und ihn auffordert, spontan zu antworten.

(vgl. Randnrn. 38, 39, 60 und 61)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. März 2000, Gogos/Kommission, T‑95/98, Randnr. 36; 14. Juli 2000, Texeira Neves/Gerichtshof, T‑146/99, Randnr. 42; 7. Februar 2002, Felix/Kommission, T‑193/00, Randnr. 36; 5. April 2005, Christensen/Kommission, T‑336/02, Randnr. 25; 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Randnr. 102