Language of document : ECLI:EU:T:2012:300

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

14. Juni 2012(*)

„Umwelt – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Höchstgehalte an Pestizidrückständen – Antrag auf interne Überprüfung – Ablehnung – Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls – Gültigkeit – Übereinkommen von Århus“

In der Rechtssache T‑338/08

Stichting Natuur en Milieu mit Sitz in Utrecht (Niederlande),

Pesticide Action Network Europe mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch B. Burggraaf und S. Schønberg, dann durch B. Burggraaf und P. Oliver als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Polen, vertreten zunächst durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Szpunar, als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Michoel und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008, die Anträge der Klägerinnen auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1) als unzulässig abzulehnen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) und des Richters M. Prek,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Klägerinnen sind die Stichting Natuur en Milieu, eine 1978 gegründete Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in Utrecht (Niederlande), deren Stiftungszweck der Umweltschutz ist, und die Pesticide Action Network Europe, eine 2003 gegründete Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die sich der Bekämpfung des Einsatzes chemischer Pestizide verschrieben hat.

2        Am 29. Januar 2008 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 149/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1). Damit wurden dieser Verordnung Anhänge hinzugefügt, mit denen die Rückstandshöchstgehalte für die Erzeugnisse festgelegt wurden, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1) aufgeführt waren.

3        Mit Schreiben vom 7. und 10. April 2008 beantragten die Klägerinnen bei der Kommission eine interne Überprüfung der Verordnung Nr. 149/2008 nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

4        Mit zwei Entscheidungen vom 1. Juli 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) lehnte die Kommission die Anträge der Klägerinnen auf interne Überprüfung ab. In jeder der angefochtenen Entscheidungen führte die Kommission aus:

„Ihr Antrag auf interne Überprüfung ist nach Titel IV der Verordnung … Nr. 1367/2006 … gestellt worden. [Diese] Verordnung … sieht vor, dass ein Antrag auf interne Überprüfung bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, die u. a. die Art des Verwaltungsakts betreffen, der der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung entsprechen muss. Diese Bestimmung beschränkt den Begriff des Verwaltungsakts auf ‚jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat‘. In Ihrem Schreiben vertreten Sie die Auffassung, dass die Verordnung … Nr. 149/2008 ein der internen Überprüfung zugänglicher Verwaltungsakt sei.

Die Kommission vermag dieser Auslegung nicht zuzustimmen.

Die Verordnung Nr. 149/2008 ist gestützt auf die Art. 5 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 und legt die in der Europäischen Union geltenden Höchstgehalte an Pestizidrückständen für alle Wirtschaftsteilnehmer des Nahrungsmittelsektors fest. Daher kann die Verordnung … Nr. 149/2008 nicht als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls und auch nicht, wie Sie in Ihrem Schreiben geltend gemacht haben, als ein Bündel von Entscheidungen angesehen werden. Die Kommission erachtet Ihren Antrag auf interne Überprüfung der Verordnung … Nr. 149/2008 deshalb als unzulässig.

Sollten Sie mit der vorstehenden Antwort nicht einverstanden sein, steht es Ihnen frei, die Angelegenheit dem Europäischen Bürgerbeauftragten oder dem Gericht … vorzulegen, sofern Ihre Beschwerde die Voraussetzungen des Art. 190 [EG] bzw. Art. 230 [EG] erfüllt.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Mit Klageschrift, die am 11. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Am 29. August 2008 haben sie einen die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz eingereicht.

6        Mit Schriftsatz, der am 7. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Polen beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission im vorliegenden Verfahren zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 19. Februar 2009 stattgegeben worden. Die Republik Polen hat ihren Streithilfeschriftsatz am 3. April 2009 eingereicht. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz am 21. August 2009 eingereicht.

7        Mit Schriftsatz, der am 23. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission im vorliegenden Verfahren zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen und dem Rat erlaubt, gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

8        Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

9        Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

10      Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. September 2011 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

11      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        der Kommission aufzugeben, über die Begründetheit der Anträge auf interne Überprüfung zu entscheiden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        den die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz für unzulässig zu erklären;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Die Republik Polen beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

14      Mit ihrem zweiten Klageantrag begehren die Klägerinnen, der Kommission aufzugeben, über die Begründetheit der fraglichen Anträge auf interne Überprüfung zu entscheiden. Der Unionsrichter ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nicht befugt, Anordnungen zu treffen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, Slg. 1995, I‑3709, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, Slg. 1999, I‑4695, Randnr. 36). Das betreffende Organ hat nämlich nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, Slg. 1998, II‑1, Randnr. 200, und vom 29. September 2009, Thomson Sales Europe/Kommission, T‑225/07 und T‑364/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 221).

15      Dieser Klageantrag ist daher unzulässig.

 Zur Zulässigkeit des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes

16      Die Kommission sieht den von den Klägerinnen am 29. August 2008 eingereichten Schriftsatz, mit dem die Klageschrift ergänzt wird, als unzulässig an.

17      Nach Art. 230 Abs. 5 EG sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

18      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der am 29. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene, die Klageschrift ergänzende Schriftsatz eingereicht wurde, bevor die Klagefrist am 4. September 2008 ablief. Folglich ist er für zulässig zu erklären.

19      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht erschüttert.

20      Zum Vorbringen, dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsähen, nach Einreichung der Klageschrift einen diese ergänzenden Schriftsatz vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für die beim Gemeinschaftsrichter anhängigen Klagen, da die Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin kontrolliert werden, so weit wie möglich dahin auszulegen sind, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, Slg. 2008, II‑3233, Randnr. 75).

21      Somit kann der Umstand allein, dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, nach Einreichung der Klageschrift einen diese ergänzenden Schriftsatz vorzulegen, nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, wenn der Schriftsatz vor Ablauf der Klagefrist eingereicht wird.

22      Zu dem Vorbringen, das die Kommission auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung stützt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden können, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Anwendung dieser Bestimmung zur Unzulässigkeit während des Verfahrens geltend gemachter neuer Angriffsmittel führt (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1959, Nold/Hohe Behörde, 18/57, Slg. 1959, 91, 114, und vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 29). Diese Rechtsprechung, die darauf abzielt, die verspätete Geltendmachung von Angriffsmitteln zu ahnden, betrifft jedoch die nach Ablauf der Klageschrift geltend gemachten Angriffsmittel. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

23      Im Gegensatz zur Auffassung der Kommission stellt schließlich auch der Umstand, dass die Klägerinnen in ihrem die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz ein Angriffsmittel, mit dem sie die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 in Frage stellen, hilfsweise geltend machen, ohne dieses Begehren in die Anträge der Klageschrift zu übernehmen, keinen Verstoß gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung dar.

24      Die Klägerinnen stellen die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 nämlich im Hinblick darauf in Frage, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen zu erwirken. Die Zulässigkeit dieses Vorbringens ist somit nicht vom Vorliegen eines Antrags betreffend die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 abhängig.

25      In Anbetracht dessen ist der von den Klägerinnen am 29. August 2008 – also vor Ablauf der Klagefrist – eingereichte, die Klageschrift ergänzende Schriftsatz für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

26      Die Klägerinnen machen zwei Klagegründe geltend. Im Rahmen des ersten Klagegrundes tragen sie vor, indem die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die Verordnung Nr. 149/2008 weder als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls noch als Bündel von Entscheidungen angesehen werden könne, habe sie ihre Anträge auf interne Überprüfung dieser Verordnung zu Unrecht für unzulässig gehalten. Dieser Klagegrund ist dahin auszulegen, dass er im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 gestützt wird. Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoße dadurch, dass er den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Århus) auf „Verwaltungsakte“ beschränke, die zudem in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 als „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ definiert würden, gegen diese Bestimmung des Übereinkommens von Århus.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006

27      Die Klägerinnen tragen vor, indem die Kommission ihre Anträge auf interne Überprüfung der Verordnung Nr. 149/2008 mit der Begründung abgelehnt habe, dass diese Verordnung weder als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls noch als ein Bündel von Entscheidungen angesehen werden könne, habe sie gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen.

28      Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann jede Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, bei dem Unionsorgan, das einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat, eine interne Überprüfung beantragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Verwaltungsakt“ wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung definiert als eine Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Unionsorgan getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat.

29      Nach der Rechtsprechung kann sich der Unionsrichter bei der Bestimmung der Tragweite einer Maßnahme nicht mit deren amtlicher Bezeichnung zufriedengeben, sondern muss in erster Linie auf ihren Gegenstand und Inhalt abstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 963, 978).

30      Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1989, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, C‑244/88, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13, und vom 15. Januar 2002, Libéros/Kommission, C‑171/00 P, Slg. 2002, I‑451, Randnr. 28; Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Região autónoma dos Açores/Rat, T‑37/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

31      Die Verordnung Nr. 149/2008 hat die Verordnung Nr. 396/2005 in der Weise geändert, dass sie dieser die Anhänge II, III und IV hinzugefügt hat, in denen die Rückstandshöchstgehalte für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.

32      Dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 149/2008 zufolge war es erforderlich, die Anhänge II, III und IV der Verordnung Nr. 396/2005 festzulegen, da dies die Voraussetzung für die Anwendung ihrer Kapitel II, III und V gebildet habe.

33      Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 396/2005 gilt diese Verordnung für die von ihrem Anhang I erfassten Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Teile davon, die als frisches, verarbeitetes und/oder zusammengesetztes Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden sollen, in oder auf denen sich Pestizidrückstände befinden können.

34      Laut Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 enthält deren Anhang II für die in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine Liste der für diese geltenden Rückstandshöchstgehalte, wobei er die Höchstgehalte einbezieht, die in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. L 221, S. 37), der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 221, S. 43) und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 71), festgelegt worden sind.

35      Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 enthält deren Anhang III eine Liste der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 noch nicht entschieden worden ist. Die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. L 340, S. 26) sowie die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte müssen bei der Festlegung dieser Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt werden, die bestimmten Anforderungen genügen müssen.

36      Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 kann deren Anhang III weitere vorläufige Rückstandshöchstgehalte enthalten.

37      Laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 enthält ihr Anhang IV die Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414 bewertet worden und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind.

38      Damit gilt die Verordnung Nr. 149/2008 unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihres Inhalts für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, nämlich gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern, die die von den Anhängen der Verordnung Nr. 396/2005 erfassten Erzeugnisse herstellen, anbauen, einführen oder produzieren, und gegenüber den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die in diesen Anhängen bezeichnete Stoffe enthalten.

39      Demgemäß ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 149/2008 eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung darstellt. Sie kann daher nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 angesehen werden.

40      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht widerlegt.

41      Erstens ist zum Argument der Klägerinnen, dass die Verordnung Nr. 149/2008 einer besonderen Anwendung der in der Verordnung Nr. 396/2005 festgelegten allgemeinen Normen entspreche, festzustellen, dass dies, selbst wenn es zuträfe, doch nichts daran ändern würde, dass die Verordnung Nr. 149/2008 für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfaltet.

42      Was zweitens das Argument der Klägerinnen angeht, die Verordnung Nr. 149/2008 sei, da sie auf konkrete Tätigkeiten anwendbar sei, als Entscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Århus und damit als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 anzusehen, ist festzustellen, dass der Begriff „Verwaltungsakt“ in dieser zur Durchführung des Übereinkommens von Århus erlassenen Bestimmung definiert wird. Dieser Begriff, der auf „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ beschränkt ist, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung bezieht. Damit ist auch dieses Argument zurückzuweisen.

43      Drittens greift auch das Vorbringen der Klägerinnen nicht durch, dass es sich bei der Verordnung Nr. 149/2008 um ein Bündel von Einzelentscheidungen handele.

44      Zum einen kommt es nämlich nach der in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Bestimmung der Geltung der Verordnung Nr. 149/2008 darauf, dass sich diese Verordnung auf eine genau definierte Gruppe von Erzeugnissen und Stoffen bezieht, denen in einem späteren Stadium kein weiterer Stoff hinzugefügt werden darf, entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht an.

45      Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerinnen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 ein selbständiger Antrag auf Festlegung oder Änderung jedes einzelnen der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte bei der Kommission gestellt werden könne, zu sagen, dass nach der Rechtsprechung eine angefochtene Handlung, die als Handlung mit allgemeiner Geltung ergangen ist, ein Bündel von Einzelfallentscheidungen darstellt, wenn sie erlassen wurde, um auf individuelle Anträge zu reagieren, so dass die angefochtene Handlung die Rechtsstellung jedes einzelnen Antragstellers berührt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission, 41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411, Randnrn. 13 bis 22, und vom 6. November 1990, Weddel/Kommission, C‑354/87, Slg. 1990, I‑3847, Randnrn. 20 bis 23; Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T‑295/04, Slg. 2005, II‑3151, Randnr. 41). Im vorliegenden Fall sind jedoch die in der Verordnung Nr. 149/2008 niedergelegten Rückstandshöchstgehalte nicht aufgrund individueller Anträge festgelegt worden. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

46      Was viertens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Verordnung Nr. 149/2008 sei ein Rechtsakt mit individueller Geltung, da die Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts mit der auf die Richtlinie 91/414 gestützten Genehmigung, die ein Rechtsakt mit individueller Geltung sei, in unmittelbarem Zusammenhang stehe, genügt die Feststellung, dass die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte durch diese Verordnung nicht darauf abzielt, die auf diese Richtlinie gestützten Einzelgenehmigungen zum Inverkehrbringen spezifischer Pflanzenschutzmittel zu ändern. Daher ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

47      Fünftens genügt zum Argument der Klägerinnen, die Verordnung Nr. 149/2008 stelle, da sie von ihr unmittelbar und individuell betroffen seien, eine Entscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Århus und damit einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dar, die Feststellung, dass es für die Frage, ob eine Handlung allgemeine oder individuelle Geltung habe, unerheblich ist, ob die Klägerinnen unmittelbar und individuell betroffen sind.

48      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 149/2008 nicht als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 qualifiziert werden kann, da sie nicht als Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls anzusehen ist. Mithin war die Verordnung Nr. 149/2008 einem Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht zugänglich. Demgemäß hat die Kommission nicht fehlerhaft gehandelt, indem sie die nach der Verordnung Nr. 1367/2006 gestellten Anträge der Klägerinnen auf interne Überprüfung der Verordnung Nr. 149/2008 für unzulässig erklärt hat.

49      Infolgedessen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ungültigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, da er den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auf „Verwaltungsakte“ beschränke, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung als „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ definiert würden.

50      Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, indem Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auf „Verwaltungsakte“ beschränke, die zudem in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung als „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ definiert würden, verstoße er gegen diese Bestimmung des Übereinkommens von Århus. Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Sinne von Art. 241 EG eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 erheben.

51      Nach Art. 300 Abs. 7 EG sind die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen für ihre Organe verbindlich und haben daher Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C‑311/04, Slg. 2006, I‑609, Randnr. 25).

52      Das Übereinkommen von Århus ist von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und sodann durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) genehmigt worden. Dieses Abkommen ist damit für die Organe verbindlich und hat Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts. Daraus folgt, dass die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Århus beeinträchtigt sein kann.

53      Nach der Rechtsprechung kann der Unionsrichter die Gültigkeit einer Verordnungsbestimmung nur dann an einem völkerrechtlichen Vertrag messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C‑308/06, Slg. 2008, I‑4057, Randnr. 45, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 110).

54      Wollte die Gemeinschaft jedoch eine bestimmte im Rahmen eines internationalen Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen oder verweist der Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts an den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu messen (vgl. in diesem Sinne zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 49, vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C‑93/02 P, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 53, und vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465, Randnr. 40; vgl. in diesem Sinne ferner zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen [im Folgenden: GATT] Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 31). Somit muss der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, mit der eine den Unionsorganen durch diesen völkerrechtlichen Vertrag auferlegte Verpflichtung erfüllt werden soll, an diesem Vertrag messen können, ohne zuvor zu prüfen, ob die in der vorstehenden Randnr. 53 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

55      Im Urteil Nakajima/Rat (oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 28) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass sich die dortige Klägerin nicht auf die unmittelbare Wirkung des Antidumping-Kodex des GATT berief, sondern – inzidenter – gemäß Art. 241 EG die Gültigkeit einer Verordnung in Frage stellte, indem sie das Vorliegen eines der Gründe für die in Art. 230 EG genannte Rechtmäßigkeitskontrolle geltend machte, nämlich die Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm. Nach den Feststellungen des Gerichtshofs war die in dieser Rechtssache von der Klägerin beanstandete Verordnung zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen worden, die daher nach ständiger Rechtsprechung zu gewährleisten hat, dass die Bestimmungen des GATT und seiner Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil Nakajima/Rat, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Italien/Rat, C‑352/96, Slg. 1998, I‑6937, Randnrn. 20 und 21).

56      Die in den Rechtssachen betreffend die Übereinkommen des GATT und der Welthandelsorganisation entwickelte Rechtsprechung ist auch im Urteil vom 16. Juni 1968, Racke (C‑162/96, Slg. 1998, I‑3655), angewandt worden, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit einer Verordnung am Völkergewohnheitsrecht gemessen hat, soweit er festgestellt hat, dass „[sich die] Betroffene … gegenüber der in Anwendung dieser Regeln erlassenen streitigen Verordnung, durch die ihr Ansprüche auf Zollbegünstigung genommen [wurden], die ihr nach dem Kooperationsabkommen [zustanden], auf Regeln des Völkergewohnheitsrechts von grundlegendem Charakter [berufe]“ (Urteil Racke, Randnr. 48).

57      Im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass die Klägerinnen, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Nakajima/Rat (oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 28) ergangen ist, inzidenter gemäß Art. 241 EG die Gültigkeit einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1367/2006 im Hinblick auf das Übereinkommen von Århus in Frage stellen.

58      Zum anderen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1367/2006 zur Erfüllung der sich aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus ergebenden internationalen Verpflichtungen der Union erlassen worden ist. Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 geht nämlich hervor, dass es Ziel dieser Verordnung ist, zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus insbesondere dadurch beizutragen, dass „in Umweltangelegenheiten der Zugang zu Gerichten auf [Unions]ebene zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt wird“. Zudem nimmt der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus Bezug. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus Verpflichtungen erwachsen und dass mit der Verordnung Nr. 1367/2006 die die Unionsorgane betreffenden Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 dieses Abkommens umgesetzt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, Slg. 2011, I‑1255, Randnrn. 39 und 41).

59      Folglich ist die Gültigkeit der Bestimmung, deren Rechtswidrigkeit von den Klägerinnen geltend gemacht worden ist, an Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus zu messen, so dass zu prüfen ist, ob der Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus dahin auszulegen ist, dass er sich auf „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ beschränkt.

60      Hierzu ist auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus zu verweisen:

„Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

61      Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung vorgetragen hat, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sie beim Erlass der Verordnung Nr. 149/2008 als Gesetzgeber gehandelt habe.

62      Es trifft zu, dass die Handlungen, die die Unionsorgane als Gesetzgeber vorgenommen haben, vom Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus und des Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 ausgenommen sind.

63      Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus bezieht sich nämlich auf Handlungen von Behörden, und nach Art. 2 Abs. 2 dieses Übereinkommens umfasst der Begriff „Behörde“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.

64      Außerdem ist die in Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehene interne Überprüfung nur bei Verwaltungsakten möglich, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung als „Maßnahme[n] des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der [Union] getroffen [werden], rechtsverbindlich [sind] und Außenwirkung [haben]“. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Organe oder Einrichtungen der [Union]“ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber.

65      Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch beim Erlass der Verordnung Nr. 149/2008 nicht als Gesetzgeber gehandelt. In Anbetracht der Bestimmungen, auf deren Grundlage diese Verordnung ergangen ist, ist die Kommission vielmehr in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse tätig geworden.

66      Die Verordnung Nr. 149/2008 hat die Verordnung Nr. 396/2005 nämlich in der Weise geändert, dass sie in diese die Anhänge II bis IV eingefügt hat. Die Verordnung Nr. 149/2008 wurde von der Kommission auf der Grundlage der Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 396/2005 erlassen, die das Verfahren für die Erstellung dieser Anhänge vorsahen.

67      Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Anhänge II bis IV der Verordnung Nr. 396/2005 nach dem Verfahren des Art. 45 Abs. 2 dieser Verordnung zu erlassen waren. Diese Bestimmung verwies auf die Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

68      Die Schlussfolgerung, dass die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 149/2008 nicht im Rahmen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse gehandelt hat, wird zudem durch den Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Århus (Convention d’Aarhus: Guide d’application) des Regionalen Umweltzentrums für Mittel- und Osteuropa (Centre régional pour l’environnement de l’Europe centrale et orientale) gestützt. Dieser Leitfaden ist zwar rechtlich nicht verbindlich, doch ist das Gericht durch nichts daran gehindert, sich von ihm bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus leiten zu lassen.

69      So heißt es in diesem Leitfaden (S. 42), dass „nicht davon ausgegangen [wird], dass die Kommission in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft [im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus] handelt“. Die Kommission wird also als Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 3 dieses Abkommens angesehen.

70      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kommission, das diese darauf stützt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus deshalb nicht anwendbar sei, weil sie die Verordnung Nr. 149/2008 als Gesetzgeber erlassen habe, nicht durchgreifen kann.

71      Somit ist die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu prüfen, der den Begriff „Handlungen“ auf „Verwaltungsakte“ beschränkt, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung im Hinblick auf das Übereinkommen von Århus als „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ definiert werden.

72      Der Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus wird in diesem Übereinkommen nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach seinem Wortlaut und im Licht seiner Ziele auszulegen. Die Art. 31 der Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge und vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen, die Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts sind, bestimmen insoweit, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Zunächst ist auf die Ziele des Übereinkommens von Århus hinzuweisen.

74      Insoweit geht aus dem sechsten und dem achten Absatz der Präambel des Übereinkommens von Århus hervor, dass dessen Verfasser „in der Erkenntnis, dass ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist“, der Auffassung sind, dass „Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, [wobei] sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können“. Weiter heißt es im neunten Absatz der Präambel des Übereinkommens von Århus, dass „im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen“.

75      Zudem bestimmt Art. 1 („Ziel“) des Übereinkommens von Århus: „Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.“

76      Ein Verfahren der internen Überprüfung, das nur Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen beträfe, hätte eine sehr beschränkte Tragweite, da die im Umweltbereich vorgenommenen Handlungen in den meisten Fällen Handlungen mit allgemeiner Geltung sind. Angesichts der Ziele und des Gegenstands des Übereinkommens von Århus ist eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt.

77      Sodann ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus seinem Wortlaut nach den Vertragsparteien dieses Übereinkommens einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung der Personen, die Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren anstrengen können, und der Art des Verfahrens (Verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren) belässt. Nach dieser Bestimmung können nämlich nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben“. Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus belässt jedoch nicht den gleichen Spielraum bei der Definition der anfechtbaren „Handlungen“. Daher besteht kein Grund für eine Auslegung des Begriffs „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens dahin, dass er sich nur auf Handlungen zur Regelung von Einzelfällen bezieht.

78      Zu den übrigen Bestimmungen des Übereinkommens von Århus ist schließlich festzustellen, dass nach dessen Art. 2 Abs. 2 der Begriff Behörde „keine Gremien oder Einrichtungen [umfasst], die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“. Somit sind Handlungen, die von einer Einrichtung oder einem Gremium der Union in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft vorgenommen werden, vom Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auszunehmen. Dieser Ausschluss lässt es jedoch nicht zu, den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen zu beschränken. Es besteht nämlich keine Korrelation zwischen Handlungen mit allgemeiner Geltung und von einer Behörde in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Handlungen mit allgemeiner Geltung sind nicht notwendig Handlungen, die von einer Behörde in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft vorgenommen werden.

79      Demgemäß kann Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich nur auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen bezieht.

80      Dem steht nicht das vom Rat in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument entgegen, dass die Beschränkung von „Verwaltungsakten“ auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen nach den Voraussetzungen des Art. 230 EG gerechtfertigt sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 dieser Verordnung gestellt hat, gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen und damit gemäß Art. 230 EG Klage beim Gerichtshof erheben kann. Unabhängig von der Tragweite der Maßnahme, die Gegenstand der internen Überprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 ist, müssen Klagen bei den Unionsgerichten in jedem Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 EG erfüllen.

81      Außerdem gelten die Voraussetzungen des Art. 230 EG, insbesondere diejenige, dass der Kläger von der angefochtenen Handlung individuell und unmittelbar betroffen sein muss, auch für nicht an den Kläger gerichtete Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen. Eine Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nicht notwendig von einer Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls unmittelbar und individuell betroffen sein. Die Beschränkung des Begriffs „Handlungen“ auf Handlungen zur Regelung von Einzelfällen vermag im Gegensatz zur Auffassung des Rates nicht zu gewährleisten, dass die in Art. 230 EG vorgesehene Voraussetzung, dass der Kläger von der angefochtenen Handlung unmittelbar und individuell betroffen sein muss, erfüllt sein wird.

82      Mithin ist das Vorbringen des Rates, dass die Beschränkung der „Verwaltungsakte“ auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen nach den Voraussetzungen des Art. 230 EG gerechtfertigt sei, zurückzuweisen.

83      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus nicht dahin auszulegen ist, dass er sich nur auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen bezieht. Infolgedessen ist Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, soweit er den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung definierten „Verwaltungsakte“ beschränkt, nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus vereinbar.

84      Folglich ist der gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 gerichteten Einrede der Rechtswidrigkeit und damit dem zweiten Klagegrund stattzugeben. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher für nichtig zu erklären.

 Kosten

85      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

86      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demgemäß sind der Republik Polen und dem Rat ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008, die Anträge der Stichting Natuur en Milieu und der Pesticide Action Network Europe auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse als unzulässig abzulehnen, werden für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Stichting Natuur en Milieu und der Pesticide Action Network Europe.

3.      Die Republik Polen und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2012.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Niederländisch.