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Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 28. Januar 2021 – Aktsiaselts M.V.WOOL/Põllumajandus- ja Toiduamet

(Rechtssache C-51/21)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aktsiaselts M.V.WOOL

Beklagter: Põllumajandus- ja Toiduamet (früher Veterinaar- ja Toiduamet)

Vorlagefragen

Ist das in Art. 3 Abs. 1 und Nr. 1.2 der Tabelle in Anhang I Kapitel 1 der Verordnung Nr. 2073/20051 angeführte zweite mikrobiologische Kriterium „In 25g nicht nachweisbar“ unter Berücksichtigung dieser Verordnung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der mit den Verordnungen Nr. 178/20022 und Nr. 882/20043 verfolgten Ziele dahin auszulegen, dass, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage war, der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachzuweisen, dass andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Lmonocytogenes begünstigen können, den Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer nicht überschreiten, dann auch für in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer in jedem Fall das mikrobiologische Kriterium „In 25g nicht nachweisbar“ gilt?

Falls Frage 1 verneint wird: Ist das in Art. 3 Abs. 1 und Nr. 1.2 der Tabelle in Anhang I Kapitel 1 der Verordnung Nr. 2073/2005 angeführte zweite mikrobiologische Kriterium „In 25g nicht nachweisbar“ unter Berücksichtigung dieser Verordnung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der mit den Verordnungen Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 verfolgten Ziele dahin auszulegen, dass unabhängig davon, ob der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen kann, dass das Lebensmittel den Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet, dann für dieses Lebensmittel zwei alternative mikrobiologische Kriterien gelten, nämlich 1. solange das Lebensmittel unter der Kontrolle des Lebensmittelunternehmers ist, das Kriterium „In 25g nicht nachweisbar“, und 2. nachdem das Lebensmittel die Kontrolle des Lebensmittelunternehmers verlassen hat, das Kriterium „100 KBE/g“?

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1     Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. 2005, L 388, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).

3     Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1).