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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-oblast (Bulgarien), eingereicht am 5. April 2024– „LUKOIL Bulgaria“ EOOD und „LUKOIL Neftohim Burgas“ AD/Komisia za zashtita na konkurentsiata

(Rechtssache C-245/24, LUKOIL Bulgaria EOOD und LUKOIL Neftohim Burgas)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-oblast

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: „LUKOIL Bulgaria“ EOOD und „LUKOIL Neftohim Burgas“ AD

Beklagte: Komisia za zashtita na konkurentsiata

Vorlagefragen

1.    Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde verschiedene Verhaltensweisen festgestellt hat, von denen einige als Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Einrichtung und andere als Handelsbeschränkung eingestuft wurden, die aber in einer Gesamtstrategie des Unternehmens zusammengefasst wurden, ist es dann zulässig, einen einheitlichen Verstoß gegen Art. 102 AEUV festzustellen oder sollten getrennte Verstöße festgestellt werden, die als Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Einrichtung bzw. als Handelsbeschränkung eingestuft werden?

2.    Sollte die Wettbewerbsbehörde die Anwendung des Bronner-Tests in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 102 AEUV in Gestalt einer Lieferverweigerung (refusal to supply) in allen Fällen ausschließen, in denen das Unternehmen in beherrschender Stellung in Bezug auf die Schlüsselinfrastruktur (essential facility) öffentliche Mittel (auf der Grundlage eines Privatisierungsvertrags/einer Konzession) erhalten hat, oder ist eine Beurteilung der Höhe der Investition, der Durchführung des Privatisierungsvertrags/der Konzession (auf deren Grundlage die Schlüsselinfrastruktur erworben wurde), sowie der Frage, ob die Investition im Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsvertrags/der Konzession oder aus eigenem Antrieb getätigt wurde, erforderlich?

2.1     Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß [Rn. 75 der] Erläuterungen zur Anwendung von Art. 102 … AEUV (Abschnitt [„IV.][D. Lieferverweigerung und Kosten-Preis-Schere“]) im Fall der Anwendung restriktiver Kriterien, die auf der Grundlage des Grundsatzes des „absolut Unverzichtbaren“ zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs festgelegt wurden, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens gewährleistet, wenn das marktbeherrschende Unternehmen in die Schlüsselinfrastruktur (essential facility) investiert hat?

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