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Klage, eingereicht am 28. Dezember 2022 – ExxonMobil Producing Netherlands und Mobil Erdgas-Erdöl/Rat

(Rechtssache T-802/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ExxonMobil Producing Netherlands BV (Breda, Niederlande), Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Brouwer, W. Knibbeler und A. Pliego Selie)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise1 insoweit für nichtig zu erklären, als diese Bestimmungen ihnen als im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einen Solidaritätsbeitrag auferlegen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Klägerinnen sowie die Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Klagegründe gestützt:

Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen den in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstießen.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit, da Art. 122 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine ungültige Rechtsgrundlage darstelle.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verträge, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, der auch in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verträge, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstießen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verträge, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstießen.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen eine Rechtsnorm in Bezug auf die Anwendung der Verträge, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen den in Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen eine Rechtsnorm in Bezug auf die Anwendung der Verträge, da die Art. 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2022/1854 gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstießen.

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1 ABl. 2022, 261 I, S. 1.