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Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 – Elmaghraby und El Gazaerly/Rat

(Rechtssache T-319/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby (Kairo, Ägypten) und Naglaa Abdallah El Gazaerly (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC, M. Lester, Barrister, und M. O’Kane, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2013/144/GASP des Rates vom 21. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl., L 82, S. 54) für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft,

die Behauptungen zu streichen, dass beide Kläger in Ägypten für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich und Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen seien, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

Der Rat habe die Einbeziehung der Kläger in die Maßnahmen von 2013 weder angemessen noch hinreichend begründet.

Die Annahme des Rates, dass das Kriterium für die Aufnahme in die Liste bei beiden Klägern erfüllt sei, sei offensichtlich fehlerhaft, da dafür keine rechtliche oder tatsächliche Grundlage bestehe.

Der Rat habe seine Verpflichtungen zum Datenschutz nach der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/20011 und der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG2 verletzt.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Kläger und ihr Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet.

Der Rat habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Kläger, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihres Rufs, eingegriffen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

2 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.