Language of document : ECLI:EU:T:2014:175





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. März 2014 – Adorisio u. a./Kommission

(Rechtssache T‑321/13)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Banken während der Krise gewährte Beihilfen – Rekapitalisierung von SNS Reaal und der SNS Bank – Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären – Enteignung von Inhabern nachrangiger Verbindlichkeiten – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Entscheidung der Kommission, eine in einer Rekapitalisierung von Banken bestehende staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären – Beschwerde der bei der Verstaatlichung der Banken enteigneten Inhaber nachrangiger Verbindlichkeiten – Keine rechtlichen Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung auf die Enteignung der Rechte der Kläger – Kein Nachweis eines Vorteils durch die Nichtigerklärung der Entscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit (Art. 107 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14) (vgl. Rn. 20-30, 35)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen – Nachweis eines Wettbewerbsverhältnisses durch das klagende Unternehmen – Fehlen – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 38-49)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1053 final der Kommission vom 22. Februar 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) – Königreich der Niederlande – Rettung von SNS Reaal 2013

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Stefania Adorisio und die 363 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger tragen die Kosten.