Language of document : ECLI:EU:T:2013:440

Rechtssache T‑408/10

(auszugsweise Veröffentlichung)

Roca Sanitario, SA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Angabe des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Nichtigkeitsklage – Getrennt eingereichte Klagen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem eine von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zugerechnet wurde – Berücksichtigung des Ausgangs des von der Tochtergesellschaft angestrengten Klageverfahrens durch das Gericht im Rahmen der Klage der Muttergesellschaft – Antrag der Muttergesellschaft, jegliche einer ihrer Tochtergesellschaften gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken – Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden – Fehlen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV und 263 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 193-195)

2.      Im Bereich des Wettbewerbs stellt sich die Haftung der Muttergesellschaft, wenn diese nicht tatsächlich am Kartell beteiligt war und ihre Haftung lediglich auf der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell beruht, als bloß abgeleitet und akzessorisch dar und hängt von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft ab. Sie kann daher nicht über deren Haftung hinausgehen.

Folglich kann das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage der Muttergesellschaft gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der Muttergesellschaft die von einer ihrer Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße verpflichtet wird, ohne ultra petita zu entscheiden, auf die Muttergesellschaft, sofern diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat, jegliche Geldbußenermäßigung, die ihrer Tochtergesellschaft gegebenenfalls im Rahmen einer von dieser parallel gegen denselben Beschluss eingereichten Nichtigkeitsklage gewährt wird, anwenden.

(vgl. Randnrn. 201, 203, 207, 211)