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Klage, eingereicht am 25. April 2013 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-241/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, S. Papaïoannou und A. Vassilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben;

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2013] 981 und veröffentlicht im ABl. L 67, S. 20) für nichtig zu erklären, soweit er die Hellenische Republik betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zu den finanziellen Berichtigungen, die durch den vorliegenden Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2013] 981 und veröffentlicht im ABl. L 67, S. 20) vorgenommen wurden, soweit dieser Beschluss die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik bei den Beihilfen nach Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 in den Bereichen Rinder, Schafe und Ziegen sowie Tabak für die Antragsjahre 2006 und 2007 betrifft, trägt die Hellenische Republik folgende Klagegründe vor:

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Hellenische Republik vor, dass die Berichtigung, die wegen der bei der Anwendung von Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/20031 festgestellten Mängel vorgenommen worden sei, rechtswidrig und für nichtig zu erklären sei, weil a) sie gegen Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 verstoße, dessen Anwendung durch die Mitgliedstaaten fakultativ sei und ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Personen, die Anspruch auf eine Ergänzungszahlung hätten, der Auswahlkriterien und der spezielleren Bedingungen und Voraussetzungen für die Ergänzungszahlung einräume und b) die misslungene Anwendung von Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 beim Fonds keinen Schaden verursache, was nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/20052 für die rechtmäßige Vornahme einer finanziellen Berichtigung erforderlich sei.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Hellenische Republik geltend, dass die wegen Mängeln bei Schlüsselkontrollen im Tabaksektor vorgenommene Berichtigung rechtswidrig und für nichtig zu erklären sei, weil a) die Feststellung durch die Kommission, dass die Kontrollen vor Ort nicht der Verordnung Nr. 796/20043 entsprochen hätten, auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung von Art. 23 dieser Verordnung und auf der fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts beruhe und Mängel und Widersprüche in der Begründung enthalte und b) die Feststellung der Kommission, dass die Schlüsselkontrollen in Verarbeitungsunternehmen nicht durchgeführt worden seien, auf einem Sachverhaltsirrtum beruhe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).