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Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-383/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundrechte)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Eyad Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni, dann Rechtsanwälte G. Karouni und C. Rygaert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 136, S. 91), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56) und des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Eyad Makhlouf trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011.