Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 27. November 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-331/00 und T-115/01: Laurence Bories u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Öffentlicher Dienst ─ Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ─ Stellenausschreibung für Dauerplanstellen für aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personen ─ Ablehnung der Bewerbung von Bediensteten auf Zeit ─ Dienstliches Interesse ─ Beschränkung der Verträge der Bediensteten auf Zeit auf eine Höchstdauer von drei Jahren ─ Rücknahme der Stellenausschreibungen ─ Dienstliches Interesse ─ Ermessensmissbrauch ─ Schadensersatzforderungen)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-331/00 und T-115/01, Laurence Bories, wohnhaft in Vallon-Pont-d'Arc (Frankreich), Philippe Chemin, wohnhaft in Gif-sur-Yvette (Frankreich), Laura Copes, wohnhaft in Ispra (Italien), Emanuele Mondini, wohnhaft in Gavirate (Italien), und Helen Preissler, wohnhaft in Siegsdorf (Deutschland), ehemalige Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Kläger in den Rechtssachen T-331/00 und T-115/01, sowie Francesca Bertolo, wohnhaft in Varese (Italien), Lionello Brovelli, wohnhaft in Angera (Italien), und Maria Gabriella D'Elia, wohnhaft in Taino (Italien), ehemalige Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Kläger in der Rechtssache T-115/01, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: in der Rechtssache T-331/00 J. Currall und in der Rechtssache T-115/01 J. Currall und D. Waelbroeck), wegen, in der Rechtssache T-331/00,

─    Aufhebung der Entscheidungen der Einstellungsbehörde vom 16. März 2000 (Fall von Frau Bories), vom 3. Februar 2000 (Fall von Herrn Chemin), vom 17. März 2000 (Fall von Frau Copes), vom 17. Januar 2000 (Fall von Herrn Mondini) und vom 16. März 2000 (Fall von Frau Preissler), die Bewerbungen der Kläger für die mit den Stellenausschreibungen KOM/R/5526/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Bories), KOM/R/5889/99 vom 21. Dezember 1999 (Fall von Herrn Chemin), KOM/R/5520/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Copes), KOM/R/5863/99 vom 26. November 1999 (Fall von Herrn Mondini) und KOM/R/5521/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Preissler) ausgeschriebenen freien Stellen nicht zu berücksichtigen,

─    hilfsweise, Aufhebung dieser Stellenausschreibungen und

─    Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens

sowie, in der Rechtssache T-115/01,

─    Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde, die durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen KOM/R/5526/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Bories), KOM/R/5889/99 vom 21. Dezember 1999 (Fall von Herrn Chemin), KOM/R/5520/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Copes), KOM/R/5863/99 vom 26. November 1999 (Fall von Herrn Mondini), KOM/R/5521/00 vom 24. Februar 2000 (Fall von Frau Preissler), KOM/R/5638/00 und KOM/R/5639/00 vom 16. März 2000 (Fall von Frau Bertolo), KOM/R/5645/00 vom 20. März 2000 (Fall von Herrn Brovelli) und KOM/R/5646/00 vom 20. März 2000 (Fall von Frau D'Elia) eingeleiteten Einstellungsverfahren zu annullieren,

─    Aufhebung der Stellenausschreibungen KOM/R/5734/00 vom 23. Juni 2000 (Fall von Herrn Chemin) und KOM/R/5735/00 (Fall von Herrn Mondini) und der im Rahmen dieser beiden Einstellungsverfahren getroffenen Entscheidungen und

─    Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens,

hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke ─ Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat ─ am 27. November 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    In der Rechtssache T-331/00 werden die Entscheidungen über die Ablehnung der Bewerbungen vom 16. März 2000 im Fall von Frau Bories, vom 3. Februar 2000 im Fall von Herrn Chemin, vom 17. März 2000 im Fall von Frau Copes, vom 17. Januar 2000 im Fall von Herrn Mondini und vom 16. März 2000 im Fall von Frau Preissler aufgehoben.

2.    In der Rechtssache T-115/01 wird

    ─    die Entscheidung vom 30. Mai 2000 über die Rücknahme der Stellenausschreibung KOM/R/5526/00, auf die sich Frau Bories beworben hat, aufgehoben;

    ─    die Entscheidung vom 30. Mai 2000 über die Rücknahme der Stellenausschreibung KOM/R/5889/99, auf die sich Herr Chemin beworben hat, aufgehoben.

3.    In den Rechtssachen T-331/00 und T-115/01

    ─    wird die Kommission verurteilt, Frau Bories 11 929 (elftausendneunhundertneunundzwanzig) Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Herrn Chemin 29 592 (neunundzwanzigtausendfünfhundertzweiundneunzig) Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Frau Copes 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Herrn Mondini 5 000 (fünftausend) Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Frau Preissler 11 929 (elftausendneunhundertneunundzwanzig) Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Frau Bertolo 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Herrn Brovelli 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    ─    wird die Kommission verurteilt, Frau D'Elia 1 (einen) Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen.

4.    Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-115/01 abgewiesen.

5.    Die Kommission trägt in der Rechtssache T-331/00 ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger.

6.    Die Kommission trägt in der Rechtssache T-115/01 ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kläger.

7.    Die Kläger tragen in der Rechtssache T-115/01 ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

____________

1 - ) ABl. C 372 vom 23.12.2000 und C 227 vom 11.8.2001.