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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2012 - Strack/Kommission

(Rechtssache F-44/05 RENV)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Mitteilung einer Entscheidung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwältin M. Wehrheim, dann Rechtsanwalt F. Gengler und schließlich Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Verweisung nach Aufhebung - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, und Schadensersatzantrag (vorher T-225/05)

Tenor des Urteils

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A zum Leiter des Referats "Ausschreibungen und Verträge" des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung, mit der das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.

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