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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 12. August 2013 - Germanwings GmbH gegen Ronny Henning

(Rechtssache C-452/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Germanwings GmbH

Beklagter: Ronny Henning

Vorlagefrage

Welcher Zeitpunkt ist für den in Artikel 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 verwendeten Begriff „Ankunftszeit“ maßgeblich:

a)    der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeuges auf der Rollbahn („Touchdown“);

b)    der Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat und die Parkbremsen gesetzt bzw. die Bremsklötze angebracht wurden („In-Block-Zeit“);

c)    der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtür;

d)    ein von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie definierter Zeitpunkt?

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1 ABl. L 46, S. 1.