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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad und des Apelativen sad - Sofia - Bulgarien) – Strafverfahren gegen AK (C-335/18) und EP (C-336/18)

(Verbundene Rechtssachen C-335/18 und C-336/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden – Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 – Art. 3 Abs. 1 – Verletzung der Anmeldepflicht – Art. 4 Abs. 2 – Einbehaltung – Art. 9 Abs. 1 – Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen – Nationale Regelung, die über die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer auf ein Fünftel des nicht angemeldeten Betrags festgesetzten Geldstrafe hinaus die Einziehung dieses Betrags zugunsten des Staates vorsieht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegende Gerichte

Sofiyski gradski sad und Apelativen sad - Sofia

Beteiligte in den Ausgangsstrafverfahren

AK (C-335/18) und EP (C-336/18)

Tenor

Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die zur Ahndung einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Art. 3 dieser Verordnung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe in Höhe eines Fünftels des Betrags der nicht angemeldeten Barmittel hinaus die Beschlagnahme dieses nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates vorsieht.

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1     ABl. C 276 vom 6.8.2018.