Language of document : ECLI:EU:T:2013:38

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. Januar 2013(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Pendelverkehr in Italien und Europa – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben – Außervertragliche Haftung – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Angebot des ausgewählten Bieters – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑339/10 und T‑532/10

Cosepuri Soc. Coop. pA mit Sitz in Bologna (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fiorenza,

Klägerin,

gegen

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), vertreten durch D. Detken und S. Gabbi als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.‑M. Vandromme,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren CFT/EFSA/FIN/2010/01 betreffend Pendelverkehr in Italien und Europa (ABl. 2010/S 51‑074689) und eines Antrags auf Schadensersatz (Rechtssache T‑339/10) sowie eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010, mit der der Klägerin der Zugang zum Angebot des im Rahmen der fraglichen Ausschreibung ausgewählten Bieters verweigert wurde (Rechtssache T‑532/10),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. März 2010 (ABl. S 51) veröffentlichten Bekanntmachung nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Ausschreibung CFT/EFSA/FIN/2010/01 betreffend Pendelverkehr in Italien und Europa (im Folgenden: Ausschreibung) vor.

2        Nach Ziff. IV.2.1 der Ausschreibung war der Zuschlag dem nach Maßgabe der im Lastenheft, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung aufgeführten Kriterien wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Das Lastenheft sah für die Angebotsvergabe folgende Kriterien vor: finanzieller Vorschlag (50 Punkte) und technische Qualität (50 Punkte). Der Zuschlag war dem Angebot mit der höchsten Gesamtnote für den finanziellen Vorschlag und die technische Qualität zu erteilen.

3        Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge war der 19. April 2010. Vier Angebote wurden fristgerecht eingereicht, darunter das der Klägerin, der Cosepuri Soc. Coop. pA.

4        Am 31. Mai 2010 schlug der Ausschuss für die Bewertung der Angebote (im Folgenden: Bewertungsausschuss) vor, den Auftrag an einen anderen Bieter als die Klägerin zu vergeben, der insgesamt 88,62 Punkte erhalten hatte, die sich wie folgt verteilten: 48,62 Punkte für den finanziellen Vorschlag und 40 Punkte für die technische Qualität des Angebots. Die Klägerin kam mit insgesamt 87 Punkten auf den zweiten Platz, wobei sie 50 Punkte für den finanziellen Vorschlag und 37 Punkte für die technische Qualität des Angebots erhielt.

5        Ebenfalls am 31. Mai 2010 entschied die EFSA, den Zuschlag für den Auftrag dem vom Bewertungsausschuss vorgeschlagenen Bieter zu erteilen (im Folgenden: ausgewählter Bieter); sie richtete ein Schreiben an die Klägerin, mit dem sie ihr mitteilte, dass ihr Angebot im Rahmen der Ausschreibung nicht ausgewählt worden sei. In dem Schreiben an die Klägerin führte die EFSA die Gründe an, aus denen das Angebot der Klägerin nicht ausgewählt worden war, und stellte einen Vergleich zwischen den Angeboten der Klägerin und des ausgewählten Bieters an, dessen Namen sie nannte.

6        Am 11. Juni 2010 beantragte die Klägerin bei der EFSA, ihr Zugang zu den Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren.

7        Die EFSA antwortete auf diesen Antrag mit einem undatierten Schreiben, das die Klägerin nach eigenen Angaben innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) vorgesehenen Fristen erhielt. Unter Verweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) führte die EFSA zunächst aus, dass sie der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (siehe oben, Randnr. 5) die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des Angebots des ausgewählten Bieters und seinen Namen mitgeteilt hatte. Unter Verweis auf die Verordnung Nr. 1049/2001 übersandte die EFSA der Klägerin außerdem eine Kopie des Bewertungsberichts und des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags. Die EFSA lehnte es dagegen ab, der Klägerin Zugang zu den Angeboten des ausgewählten Bieters und der weiteren Bieter zu gewähren, da durch diesen Zugang der Schutz ihrer geschäftlichen Interessen beeinträchtigt würde. Die EFSA verwies dabei auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Sie teilte der Klägerin ferner mit, dass sie binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens einen Zweitantrag stellen könne.

8        Am 3. August 2010 teilte die Klägerin der EFSA mit, dass sie Einsicht in die Akte über die Auftragsvergabe nehmen wolle, wobei sie dafür ein Datum und eine Uhrzeit angab.

9        Am 9. August 2010 stellte die Klägerin klar, ihr Gesuch vom 3. August 2010 habe bezweckt, die EFSA zur Revision der Entscheidung zu veranlassen, ihr den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern. Die Klägerin wandte sich insbesondere gegen die Weigerung, ihr Zugang zum Angebot des ausgewählten Bieters zu gewähren.

10      Am 13. August 2010 kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass das Schreiben der Klägerin vom 9. August 2010 den Zweitantragscharakter ihres Schreibens vom 3. August 2010 klargestellt habe, und teilte der Klägerin mit, dass sie die Frist zur Beantwortung des Antrags der Klägerin gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um 15 Arbeitstage verlängere.

11      Am 15. September 2010 bestätigte die EFSA der Klägerin, dass sie ihr den Zugang zu den von den Bietern im Rahmen der fraglichen Ausschreibung eingereichten Angeboten verweigere. Die EFSA berief sich in diesem Zusammenhang auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und auf Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschriften, die am 9. August 2010 (Rechtssache T‑339/10) und am 13. November 2010 (Rechtssache T‑532/10) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin die vorliegenden Klagen erhoben.

13      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 15. März 2012 sind die Rechtssachen T‑339/10 und T‑532/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

14      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

15      Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Mai 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16      In der Sitzung hat das Gericht in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles gemäß den Art. 65 und 67 § 3 der Verfahrensordnung eine auf Vorlage des wirtschaftlichen Angebots des ausgewählten Bieters gerichtete Beweisaufnahme angeordnet. Die EFSA ist dieser Anordnung sofort nachgekommen und hat in der Sitzung erklärt, sie sei mit der Mitteilung dieses wirtschaftlichen Angebots an die Klägerin einverstanden.

17      Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T‑339/10,

–        das Ausschreibungsverfahren insoweit für nichtig zu erklären, als die Beurteilung der wirtschaftlichen Angebote in einer vertraulichen Sitzung vorgesehen ist;

–        die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie alle nachfolgenden Maßnahmen für nichtig zu erklären;

–        die EFSA zur Zahlung von Schadensersatz an sie zu verurteilen;

–        der EFSA die Kosten aufzuerlegen.

18      Die EFSA beantragt in der Rechtssache T‑339/10,

–        die Nichtigkeitsklage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        die Schadensersatzklage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T‑532/10,

–        die Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010 für nichtig zu erklären;

–        der EFSA aufzugeben, die vertraulichen Dokumente vorzulegen;

–        der EFSA die Kosten aufzuerlegen.

20      Die EFSA beantragt in der Rechtssache T‑532/10,

–        die Nichtigkeitsklage als unzulässig oder zumindest als unbegründet abzuweisen;

–        den Antrag auf Vorlage von Dokumenten zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Klage in der Rechtssache T‑339/10

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

21      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung von Art. 89 der Haushaltsordnung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, der Öffentlichkeit und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten geltend. Mit dem zweiten Klagegrund werden eine Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Begründungspflicht sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund werden eine Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, ein Verstoß gegen das Lastenheft und, im Wesentlichen, ein Begründungsmangel gerügt.

22      Vorab ist zu den Rechtsvorschriften, die für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten, darauf hinzuweisen, dass diese Verfahren in den Bestimmungen des Titels V von Teil 1 der Haushaltsordnung sowie in den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) in ihrer zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung geregelt sind.

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung

23      Die Klägerin trägt vor, im Rahmen der vorliegenden Klage würden folgende Handlungen angefochten: das Schreiben der EFSA vom 31. Mai 2010 (siehe oben, Randnr. 5), die Ausschreibung, das Lastenheft, der Bericht des Bewertungsausschusses und der zwischen der EFSA und dem ausgewählten Bieter geschlossene Vertrag.

24      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie verzichte darauf, die Nichtigerklärung des Lastenhefts und des Berichts des Bewertungsausschusses zu beantragen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

25      Überdies hat die EFSA in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie ziehe die in ihren Schriftsätzen gegen die Nichtigkeitsklage der Klägerin erhobene Einrede der Unzulässigkeit insofern zurück, als sich ihr zweiter Klageantrag gegen die Entscheidung richte, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben.

26      Darüber hinaus genügt zu dem Vertrag zwischen der EFSA und dem ausgewählten Bieter, der zu den von der Klägerin angefochtenen Rechtsakten gehört, die Feststellung, dass er alle seine Wirkungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen seinen Parteien erzeugt und erschöpft und dass die Klägerin in Bezug auf ihn ein Dritter ist. Es ist nichts vorgetragen worden, was die Annahme zuließe, dass er verbindliche Rechtswirkungen erzeugen würde, die geeignet wären, die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu berühren. Folglich ist die Nichtigkeitsklage der Klägerin unzulässig, soweit sie auf den zwischen der EFSA und dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrag gerichtet ist. Hinzuzufügen ist, dass nach Art. 266 AEUV die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Unter diesen Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, die EFSA den fraglichen Vertrag beenden müsste (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Januar 2005, Capgemini Nederland/Kommission, T‑447/04 R, Slg. 2005, II‑257, Randnrn. 95 bis 97).

27      Soweit zu den von der Klägerin angefochtenen Rechtsakten die „Ausschreibung“ gehört, deckt sich ihr Begehren im Übrigen mit ihrem zweiten, auf die Nichtigerklärung der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, gerichteten Antrag.

28      Soweit schließlich der zweite Antrag der Klägerin darauf gerichtet ist, die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, „sowie alle nachfolgenden Maßnahmen“ für nichtig zu erklären, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine zusammenfassende Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnrn. 106 und 107, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gibt die Klägerin – abgesehen von dem zwischen der EFSA und dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrag, hinsichtlich dessen die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden muss (siehe oben, Randnr. 26) – nicht genau an, auf welche „Maßnahmen“ sich ihr zweiter Antrag bezieht, und trägt keine Argumente zur Stützung ihres Begehrens vor. Demzufolge ist der zweite Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als er sich auf die der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, „nachfolgenden Maßnahmen“ bezieht.

29      In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte ist die Prüfung der Klage in der Rechtssache T‑339/10 auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA zu beschränken, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt und der streitige Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, der ein besseres Angebot abgegeben haben soll.

 Zur Begründetheit

–       Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 89 der Haushaltsordnung sowie Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, der Öffentlichkeit und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

30      Die Klägerin beanstandet Ziff. II.8 des Lastenhefts, nach der das Verfahren zur Bewertung der wirtschaftlichen Angebote vertraulich ist. Sie macht geltend, das wirtschaftliche Angebot könne nicht als vertrauliche Angabe angesehen werden. Daher habe die EFSA einen Fehler begangen, als sie es den Bietern nicht gestattet habe, an der Öffnung und wirtschaftlichen Bewertung der Angebote teilzunehmen. Außerdem habe die EFSA jede Möglichkeit einer späteren Überprüfung dadurch ausgeschlossen, dass sie das Preisangebot des ausgewählten Bieters aus dem Bewertungsbericht entfernt habe. Die Klägerin habe kein Interesse daran gehabt, gegen das Lastenheft vorzugehen, bis es sich als Beschwer für sie erwiesen habe.

31      Die EFSA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Die Klägerin rügt erstens, dass Ziff. II.8 des Lastenhefts die Vertraulichkeit des Verfahrens zur Bewertung der Angebote vorsah. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit des Lastenhefts wirksam inzidenter anfechten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, Slg. 2008, II‑781, Randnr. 44). Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung rügt die Klägerin nur, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, am Verfahren zur Bewertung der wirtschaftlichen Angebote teilzunehmen. Sie macht nicht geltend, daran gehindert worden zu sein, an der Öffnung der Angebote teilzunehmen.

33      Nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung gilt für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, u. a. der Grundsatz der Transparenz. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Ziff. II.8.2 des Lastenhefts, die vorsieht, dass das Verfahren zur Bewertung der Angebote geheim ist, den Erfordernissen entspricht, zum einen die Vertraulichkeit der Angebote zu schützen und zum anderen Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern grundsätzlich zu verhindern (vgl. zu diesem Punkt Art. 99 der Haushaltsordnung und Art. 148 der Durchführungsbestimmungen). Der in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung genannte Grundsatz der Transparenz, auf den sich die Klägerin beruft, muss mit diesen Geboten in Einklang gebracht werden. Daher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Ziff. II.8 des Lastenhefts rechtswidrig wäre.

34      Zweitens rügt die Klägerin, es sei ihr nicht möglich gewesen, den vom ausgewählten Bieter angebotenen Preis zu erfahren. Insbesondere habe die EFSA jede Möglichkeit einer späteren Überprüfung dadurch ausgeschlossen, dass sie das Preisangebot des ausgewählten Bieters aus dem Bewertungsbericht entfernt habe. In dieser Hinsicht geht – ohne dass im vorliegenden Fall darüber entschieden zu werden braucht, ob das Preisangebot des ausgewählten Bieters zu den Angaben gehörte, die der öffentliche Auftraggeber den ausgeschlossenen Bietern hätte mitteilen müssen – aus den erörterten Gesichtspunkten hervor, dass die Klägerin in der Lage war, Kenntnis von dem fraglichen Preis zu erlangen. Aus Ziff. 2.4 des Berichts des Bewertungsausschusses ergibt sich nämlich, dass die Klägerin und der ausgewählte Bieter in Bezug auf die Punkte 2 bis 7 des finanziellen Angebots denselben Preis boten, der die Höchstnote von 15 Punkten erhielt. Der vom ausgewählten Bieter in Bezug auf die Punkte 2 bis 7 des finanziellen Angebots gebotene Preis geht somit eindeutig aus dem Bericht des Bewertungsausschusses hervor. Was sodann Punkt 1 des finanziellen Angebots betrifft, sind im Bericht des Bewertungsausschusses der von der Klägerin gebotene Preis und die dafür vergebene Note angegeben. Auch wenn der vom ausgewählten Bieter gebotene Preis nicht ausdrücklich genannt ist, wird im Bericht des Bewertungsausschusses die dafür vergebene Note angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Angaben war es unschwer möglich, den vom ausgewählten Bieter in Bezug auf Punkt 1 des finanziellen Angebots gebotenen Preis zu berechnen, worauf die EFSA im Rahmen des zweiten Klagegrundes hinweist. Im Übrigen hat das Gericht im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung angeordneten Beweisaufnahme (siehe oben, Randnr. 16) überprüfen können, dass der von der EFSA in ihren Schriftsätzen genannte Preis tatsächlich dem vom ausgewählten Bieter gebotenen Preis entsprach. In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass – selbst wenn die EFSA dadurch einen Fehler begangen haben sollte, dass sie der Klägerin den vom ausgewählten Bieter gebotenen Preis nicht ausdrücklich nannte – dieser Fehler keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EFSA gehabt hätte, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den streitigen Auftrag an einen anderen Bieter, dessen Angebot für besser erachtet wurde, zu vergeben, da die Klägerin in der Lage war, Kenntnis von dem betreffenden Preis zu erlangen. Daher sind die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.

35      Drittens geht in Bezug auf den von der Klägerin angeführten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aus der Rechtsprechung hervor, dass zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes dargelegten Argumente, mit denen sie im Wesentlichen rügt, dass sie keinen Zugang zum wirtschaftlichen Angebot des ausgewählten Bieters erhalten habe, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die EFSA nicht sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hätte. Mangels eines substantiierteren Vorbringens sind die von der Klägerin hierzu vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.

36      Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑339/10 der von der Klägerin gemäß dieser Verordnung gestellte Antrag auf Zugang zu Dokumenten seitens der EFSA noch nicht endgültig beschieden worden war, wie die Klägerin selbst in Randnr. 10 ihrer Klageschrift angibt. Die Antwort auf den Erstantrag auf Zugang ist aber nur eine erste Stellungnahme, die den Betroffenen die Möglichkeit gibt, das betreffende Organ um Überprüfung seines Standpunkts zu ersuchen. Folglich kann allein die von diesem Organ getroffene Maßnahme, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers berühren können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 48, und vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, Slg. 2009, II‑3233, Randnr. 71). Somit kann sich die Klägerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑339/10 nicht auf eine Verletzung der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen.

37      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Begründungspflicht sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

38      Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der EFSA, ihren Antrag auf Zugang zu den Angeboten des ausgewählten Bieters und der weiteren Bieter zurückzuweisen (siehe oben, Randnr. 7). Nach Ansicht der Klägerin würde der Zugang zu den technischen Angeboten der Bieter kein geschäftliches Interesse beeinträchtigen. Ohne Zugang zu diesen Dokumenten sei der Bericht des Bewertungsausschusses nicht verständlich. Außerdem stelle der Umstand, dass die EFSA den vom ausgewählten Bieter gebotenen Preis nicht angegeben habe, einen Begründungsmangel dar. Das Gericht habe bereits anerkannt, dass der vom ausgewählten Bieter gebotene Preis eines der Merkmale und einen der Vorteile des ausgewählten Angebots darstelle.

39      Die EFSA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Vorab ist festzustellen, dass – auch wenn die Klägerin den Grundsatz der Transparenz und das Recht auf Zugang zu Dokumenten in der Überschrift ihres zweiten Klagegrundes anführt – die in der Klageschrift dargelegten Argumente auf die Feststellung eines Begründungsmangels wegen der unterbliebenen Mitteilung der Angebote der anderen Bieter und namentlich des ausgewählten Bieters gerichtet sind.

41      Insbesondere führt die Klägerin in Randnr. 26 der Klageschrift aus: „Die Verweigerung des Zugangs und das Unterbleiben einer Vorlage des Angebots des Zuschlagsempfängers hat die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Folge, da die im Bewertungsbericht angegebenen knappen Gründe es nicht ermöglichen, die signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Angeboten zu erfassen und das tatsächliche Vorliegen der [vom] Bewertung[sausschuss] positiv bewerteten Bedingungen zu überprüfen.“ Weiter heißt es in Randnr. 27 der Klageschrift, dass „die Nichtnennung des [vom ausgewählten Bieter] gebotenen Preises zu einem Begründungsmangel des Vergabeverfahrens [führt], da die Rechtfertigung für die Zahl der für diesen Teil an den Zuschlagsempfänger vergebenen Punkte fehlt“.

42      Aus Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht genügt, wenn er zunächst die unterlegenen Bieter unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die ein den Anforderungen entsprechendes Angebot gemacht haben und dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitteilt (Urteile des Gerichts vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑465/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und Brink’s Security Luxembourg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 160).

43      Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass ihr die Betroffenen im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).

44      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die EFSA der Klägerin die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des Angebots des ausgewählten Bieters, dessen Namen, eine Kopie des Bewertungsberichts und eine Kopie des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags übermittelte (siehe oben, Randnrn. 5 und 7).

46      Zweitens ist das Vorbringen, der Bericht des Bewertungsausschusses sei ohne Zugang zum technischen Angebot des Bieters nicht verständlich, als unbegründet zurückzuweisen. Aus dem Bericht des Bewertungsausschusses geht nämlich hervor, dass er für jedes Unterkriterium der technischen Bewertung der Angebote die Gründe für die Vergabe der Noten an die betreffenden Bieter angab. Was insbesondere das erste Unterkriterium der technischen Bewertung angeht, das Gegenstand des dritten Klagegrundes der vorliegenden Klage ist, werden im Bericht des Bewertungsausschusses hinreichend genaue Angaben zur Qualität der eingereichten Angebote und insbesondere des Angebots des ausgewählten Bieters gemacht. Im Übrigen konnte die Klägerin vor dem Gericht auf der Grundlage des Berichts des Bewertungsausschusses Argumente vorbringen, die sich zum einen auf die aus einem Vergleich hervorgehenden Vorteile der in Rede stehenden Angebote und zum anderen auf das vom ausgewählten Bieter vorgelegte Angebot beziehen.

47      Was drittens das Vorbringen anbelangt, die EFSA habe den vom ausgewählten Bieter gebotenen Preis nicht mitgeteilt, geht – unterstellt, dieser Preis gehöre zu den Merkmalen und Vorteilen des ausgewählten Angebots, die der öffentliche Auftraggeber im vorliegenden Fall nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung mitzuteilen hatte – jedenfalls aus den in die Erörterung einbezogenen Angaben hervor, dass die Klägerin in der Lage war, Kenntnis von diesem Preis zu erlangen (siehe oben, Randnr. 34).

48      In Anbetracht dessen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die EFSA im vorliegenden Fall ihre sich insbesondere aus Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung ergebende Begründungspflicht nicht verletzt hat.

49      Jedenfalls ist, soweit das Vorbringen der Klägerin, insbesondere die Berufung auf den Grundsatz der Transparenz, als Anfechtung der Weigerung, Zugang zu den technischen und wirtschaftlichen Angeboten der Bieter, insbesondere des ausgewählten Bieters, zu gewähren, als solcher zu verstehen sein könnte, darauf hinzuweisen, dass der in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung genannte Grundsatz der Transparenz mit dem Schutz des öffentlichen Interesses, der legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen und des lauteren Wettbewerbs in Einklang zu bringen ist, der die in Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Möglichkeit rechtfertigt, von der Mitteilung bestimmter Informationen an einen abgelehnten Bewerber abzusehen, wenn dies erforderlich ist, um die Beachtung dieser Erfordernisse sicherzustellen (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2009, Antwerpse Bouwwerken/Kommission, T‑195/08, Slg. 2009, II‑4439, Randnr. 84). In diesem Rahmen sieht Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung vor, dass gegebenenfalls nur die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots und der Name des Auftragnehmers mitgeteilt werden. Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung sieht nicht die Mitteilung des gesamten Angebots des ausgewählten Bieters vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Januar 2012, Evropaïki Dynamiki/EUA, C‑462/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die EFSA im vorliegenden Fall der Klägerin die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des Angebots des ausgewählten Bieters, dessen Namen, eine Kopie des Bewertungsberichts und eine Kopie des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags übermittelte. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die EFSA ihre Pflicht zur Transparenz nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung nicht verletzt hat. Im Übrigen ist speziell in Bezug auf das wirtschaftliche Angebot des ausgewählten Bieters darauf hinzuweisen, dass die Klägerin anhand der von der EFSA übermittelten Dokumente in der Lage war, Kenntnis von diesem Angebot zu erlangen (siehe oben, Randnr. 34).

50      Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin als Geltendmachung einer Verletzung der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgelegt werden könnte, ist es aus den oben in Randnr. 36 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

51      Demnach ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, Verstoß gegen das Lastenheft und Begründungsmangel

52      Die Klägerin beanstandet die zwischen ihrem Angebot und dem des ausgewählten Bieters vorgenommene vergleichende Bewertung hinsichtlich des ersten Unterkriteriums der technischen Bewertung. Insbesondere verfüge sie im Vergleich zu dem ausgewählten Bieter über eine beträchtliche Zahl an Fahrzeugen, und dennoch sei die technische Bewertung in dieser Hinsicht die gleiche. Außerdem habe der Bewertungsausschuss zu Unrecht die Ansicht vertreten, sie habe wenig Informationen zum einen zur effektiven Flugüberwachung und zum anderen zur Flexibilität der Dienstleistung und zu ihrem Mehrwert für die Passagiere übermittelt. Zu beanstanden sei auch das Angebot des ausgewählten Bieters in Bezug auf die für die streitigen Dienstleistungen geltenden italienischen Rechtsvorschriften. Insbesondere sei die Verpflichtungszusage des ausgewählten Bieters, ständig ein Fahrzeug in der Nähe des Parkplatzes der EFSA geparkt zu halten, rechtswidrig, denn zum einen dürften Mietfahrzeuge nur an einem zulässigen Abstellort geparkt werden, und zum anderen verstoße die Garantie ständiger Verfügbarkeit eines Fahrzeugs gegen die Pflicht, auf Anfragen privater Auftraggeber zu antworten. Das Gericht habe insoweit anerkannt, dass die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen Bieter nicht zu Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften verleiten dürften. Schließlich habe der Bewertungsausschuss den Umstand vernachlässigt, dass sie über ein Partnerschaftsabkommen zur Gewährleistung von Dienstleistungen in jeder Stadt im italienischen Hoheitsgebiet verfüge. Die im Bericht des Bewertungsausschusses genannten Gesichtspunkte seien daher mit einem Begründungsmangel behaftet.

53      Die EFSA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

54      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T‑211/02, Slg. 2002, II‑3781, Randnr. 33, vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T‑148/04, Slg. 2005, II‑2627, Randnr. 47, und vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, Slg. 2009, II‑1403, Randnr. 56).

55      Im vorliegenden Fall betraf das erste Unterkriterium der technischen Bewertung die Modalitäten der Erbringung der Dienstleistung durch eine angemessene Fahrzeugflotte, die Verfügbarkeit und die Flexibilität der Dienstleistung sowie die Flugüberwachung. Der ausgewählte Bieter erhielt eine Note, die um sieben Punkte (von 25) über der Note der Klägerin lag.

56      In Bezug auf die Klägerin stellte der Bewertungsausschuss fest, dass die von ihr angebotene Fahrzeugflotte hoch entwickelt sei, mit einer über den Anforderungen liegenden Zahl an Fahrzeugen, die ständig zur Verfügung stünden. Der Bewertungsausschuss wies auch auf die Knappheit der Angaben hin, die zur effektiven Flugüberwachung, zur Flexibilität der Dienstleistung und zum Mehrwert für die Passagiere (Unterstützung der Passagiere bei Verspätungen, Gepäckverlust und umgeleiteten Flügen) gemacht worden seien.

57      In Bezug auf den ausgewählten Bieter stellte der Bewertungsausschuss ebenfalls fest, dass die von ihm angebotene Fahrzeugflotte hoch entwickelt sei, mit einer über den Anforderungen liegenden Zahl an Fahrzeugen, die ständig zur Verfügung stünden. Der Bewertungsausschuss unterstrich im Übrigen die hohe Flexibilität und die breite Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistung. Insbesondere verwies er auf das Vorliegen eines Partnerschaftsabkommens, aufgrund dessen Fahrer an anderen Orten, wie der Lombardei (Italien) und Parma (Italien), in Einsatzbereitschaft stünden, auf die ständige Präsenz eines Fahrzeugs in der Nähe des Parkplatzes der EFSA, auf die Hilfe bei Gepäckverlust, auf das Vorhandensein eines technischen Kontakts für die fortlaufende Wartung der Software und auf die Verpflichtungszusage zur fortlaufenden und systematischen Flugüberwachung.

58      Was erstens die Bewertung der Fahrzeugflotte anbelangt, steht fest, dass sowohl die Klägerin als auch der ausgewählte Bieter über eine Fahrzeugzahl verfügten, die über den Anforderungen des Lastenhefts lag. Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass die Klägerin eventuell über eine größere Fahrzeugflotte als der ausgewählte Bieter verfügte, keine Auswirkung auf die vergleichende Bewertung der Angebote in dieser Hinsicht.

59      Zweitens ist zu dem Vorbringen, der Bewertungsausschuss habe zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin wenig Informationen zur effektiven Flugüberwachung übermittelt habe, darauf hinzuweisen, dass das Angebot der Klägerin, das sie in ihren Schriftsätzen zur Stützung ihrer Argumente anführt, wie folgt abgefasst war:

„Cosepuri verfügt über eine neue Software, die auf die Websites der wichtigsten italienischen Flughäfen zuzugreifen vermag, um in Echtzeit sämtliche Informationen über die Abflüge und Ankünfte nationaler und internationaler Flüge herunterzuladen. Dadurch sind unsere mit der Verteilung der Dienstleistungen befassten Mitarbeiter der Einsatzzentrale EFSA in der Lage, die Ankunfts- und Abflugzeiten für die Flughäfen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, zu überwachen und zu überprüfen. Auf diese Weise kann Cosepuri eventuelle Verspätungen oder Umleitungen der Flüge verhindern, wenn es zu unvorhergesehenen Witterungsbedingungen, unerwarteten Streiks oder mechanischen Problemen kommt.“

60      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass – wie der Bewertungsausschuss im Wesentlichen ausführte – das Angebot der Klägerin in der Tat wenig ausführlich war. Es enthielt lediglich die Angabe, sie verfüge über ein System zur Flugüberwachung, ohne die technischen Merkmale eines solchen Systems zu erläutern. Außerdem wurde im Angebot der Klägerin darauf hingewiesen, dass die von ihr benutzte neue Software (deren Name in der von ihr angeführten Textstelle nicht genannt wird) auf die Websites der wichtigsten italienischen Flughäfen zuzugreifen „vermag“, ohne nähere Erläuterungen zu geben. In Anbetracht dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Bewertungsausschuss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als er die Ansicht vertrat, dass die Klägerin nur wenig Informationen zur effektiven Flugüberwachung übermittelt habe.

61      Was drittens das Vorbringen anbelangt, der Bewertungsausschuss habe zu Unrecht gerügt, dass von der Klägerin wenig Informationen zur Flexibilität der Dienstleistung und zu ihrem Mehrwert für die Passagiere übermittelt worden seien, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Angebot – wie sie in ihren Schriftsätzen ausführt – lediglich angab, dass der EFSA eine Einsatzzentrale gewidmet werde, der ein Verantwortlicher sowie ein Stellvertreter für den Fall seiner Abwesenheit zugeteilt würden. Wie der Bewertungsausschuss in seinem Bericht feststellte, hatte die Klägerin jedoch keine Angaben gemacht, die eine nähere Beurteilung der Flexibilität der angebotenen Dienstleistung erlauben würden. Insbesondere fehlen Angaben zur Unterstützung der Passagiere bei Verspätungen, Gepäckverlust und umgeleiteten Flügen, wie der Bewertungsausschuss in seinem Bericht feststellte und die Klägerin nicht bestreitet. Daher lässt nichts darauf schließen, dass dem Bewertungsausschuss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als er die Ansicht vertrat, die Klägerin habe wenig Informationen zur Flexibilität der Dienstleistung und zum Mehrwert für die Passagiere übermittelt.

62      Viertens ist zu dem Vorbringen, der Bewertungsausschuss habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin über ein Partnerschaftsabkommen zur Gewährleistung von Dienstleistungen in jeder beliebigen Stadt im italienischen Hoheitsgebiet verfüge, festzustellen, dass den Ausführungen der Klägerin insoweit die tatsächliche Grundlage fehlt. Wie die EFSA in ihren Schriftsätzen nämlich zu Recht ausführt, enthielt das Angebot der Klägerin lediglich in der Einleitung die Angabe, dass sie neue, nur in den Regionen Emilia-Romagna (Italien) und Toskana (Italien) tätige Unternehmen gegründet habe; dabei machte sie keine näheren Ausführungen zu den tatsächlich von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen oder zu den betroffenen Gebieten. Außerdem wurde im Angebot der Klägerin, ebenfalls in der Einleitung, kurz die Möglichkeit für die Kunden erwähnt, über einen Mietservice namens „Busclick“ Reservierungen in „jeder beliebigen Stadt“ zu tätigen. Abgesehen vom Fehlen näherer Angaben zur angebotenen Dienstleistung geht aus dieser Präsentation jedoch nicht klar hervor, ob sich die Wendung „jede beliebige Stadt“ auf den geografischen Standort der angebotenen Dienstleistungen oder auf den der Kunden bezieht, die die fraglichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Folglich konnte sich die EFSA nicht nutzbringend auf diese bruchstückhaften Informationen stützen, um aus ihnen abzuleiten, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen tatsächlich „in jeder beliebigen Stadt im italienischen Hoheitsgebiet“ erbringen konnte, wie sie in ihren Schriftsätzen behauptet.

63      Was fünftens das Vorbringen anbelangt, das Angebot des ausgewählten Bieters sei mit den italienischen Rechtsvorschriften unvereinbar, ist – unterstellt, die von der Klägerin vertretene Auslegung dieser Rechtsvorschriften träfe zu – zunächst darauf hinzuweisen, dass im Lastenheft das Abstellen eines oder mehrerer Fahrzeuge in der Nähe der EFSA nicht als technische Voraussetzung vorgesehen war. Daher kann in der vorliegenden Rechtssache nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die Bieter zu Verstößen gegen die auf den fraglichen Vertrag anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften verleiteten. Sodann konnte, wie die EFSA in ihren Schriftsätzen zu Recht hervorhebt, das Angebot des ausgewählten Bieters dahin ausgelegt werden, dass er über einen zugelassenen Abstellort in der Nähe der EFSA verfügte oder verfügen werde. Was schließlich den geltend gemachten Umstand angeht, die Verpflichtungszusage, ein Fahrzeug in der Nähe der EFSA geparkt zu halten, ermögliche es nicht, auf Anfragen privater Auftraggeber zu antworten, genügt die Feststellung, dass der Bewertungsausschuss lediglich auf die Verpflichtungszusage des ausgewählten Bieters hingewiesen hat, dass ein Fahrzeug in der Nähe der EFSA abgestellt sein werde. Diese Verpflichtungszusage kann dahin ausgelegt werden, dass sich der Bieter für den Fall der Reservierung des fraglichen Fahrzeugs durch einen privaten Auftraggeber verpflichtet, es zu ersetzen. Jedenfalls kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass das fragliche Fahrzeug nicht gegebenenfalls anderen Auftraggebern als der EFSA zur Verfügung gestellt werden könnte. In Anbetracht dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht die Annahme zu, dass der Bericht des Bewertungsausschusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre. Außerdem lässt – selbst wenn dem Bewertungsausschuss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre – nichts darauf schließen, dass die Note des ausgewählten Bieters für das erste technische Unterkriterium zwangsläufig um mehr als 1,62 Punkte (von 25) niedriger ausgefallen wäre, was der Klägerin die beste Gesamtnote verschafft hätte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Lastenheft das Abstellen eines oder mehrerer Fahrzeuge in der Nähe der EFSA nicht als technische Voraussetzung vorgesehen war.

64      Demnach ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

65      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

66      Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Rechtswidrigkeit des Handelns der EFSA müsse diese dazu verurteilt werden, ihr die Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, die mit mindestens 10 % des Gegenwerts der ausgeschriebenen Dienstleistung anzusetzen seien, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Vergabe der Dienstleistung bis zur Zahlung des geschuldeten Betrags.

67      Die EFSA macht einleitend geltend, die Klageschrift entspreche nicht Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung; jedenfalls tritt sie dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

68      Die außervertragliche Haftung der Union und die Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 340 Abs. 2 AEUV hängen davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist. Da die drei in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt. Außerdem besteht keine Verpflichtung, die Voraussetzungen der Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, Slg. 2010, I‑2259, Randnrn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Wie aus den Erwägungen zum Antrag auf Nichtigerklärung hervorgeht, hat die Prüfung der Klagegründe und der Argumente der Klägerin im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler ergeben. Daraus folgt, dass es an der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der EFSA vorgeworfenen Verhaltens fehlt.

70      Da folglich eine der drei Voraussetzungen für die Haftung der Union nicht vorliegt, ist der Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Antrag auf Schadensersatz den Genauigkeitsanforderungen von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt.

71      Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑339/10 insgesamt abzuweisen, ohne dass dem von der Klägerin gestellten, auf Erlangung einer Kopie des technischen Angebots des ausgewählten Bieters gerichteten Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen stattzugeben wäre, denn das Gericht hält sich aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet.

2.     Zur Klage in der Rechtssache T‑532/10

 Zur Zulässigkeit der Klage

72      Die EFSA macht geltend, die Klage in der Rechtssache T‑532/10 sei für unzulässig zu erklären, da sie denselben Gegenstand wie die in der Rechtssache T‑339/10 eingereichte Klage habe.

73      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der EFSA entgegen.

74      Hierzu ist festzustellen, dass Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑339/10 die Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA ist, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den streitigen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, dessen Angebot für besser erachtet wurde (siehe oben, Randnr. 29). Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑532/10 ist die Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010, Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern (siehe oben, Randnr. 19). Folglich haben die Klagen in den Rechtssachen T‑339/10 und T‑532/10 nicht denselben Gegenstand.

75      Das Vorbringen der EFSA ist somit zurückzuweisen, und die Klage in der Rechtssache T‑532/10 ist für zulässig zu erklären.

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags

76      Der zweite Antrag der Klägerin geht in der Rechtssache T‑532/10 dahin, der EFSA aufzugeben, „die vertraulichen Dokumente vorzulegen“. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin beantragt, der EFSA aufzugeben, Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren.

77      Das Gericht ist jedoch nicht befugt, den Unionsorganen Anweisungen zu erteilen (vgl. u. a. Beschluss des Gerichts vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T‑47/96, Slg. 1996, II‑1559, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 9. September 1999, UPS Europe/Kommission, T‑127/98, Slg. 1999, II‑2633, Randnr. 50). Das Gericht hat nämlich gemäß Art. 264 AEUV nur die Möglichkeit, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären. Anschließend obliegt es gemäß Art. 266 AEUV dem betroffenen Organ, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Ladbroke Racing/Kommission, T‑74/92, Slg. 1995, II‑115, Randnr. 75).

78      Infolgedessen ist der zweite Antrag in der Rechtssache T‑532/10 für unzulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

79      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten sowie einen Ermessensmissbrauch rügt.

80      Die Klägerin weist einleitend auf die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑339/10 dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hin. Insbesondere trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der fehlenden Transparenz seitens der EFSA und der mangelnden Begründung der ihr übermittelten Dokumente nicht prüfen könne, ob das Verfahren eingehalten worden und das ausgewählte Angebot das beste sei. Außerdem trägt sie im Rahmen der Erwiderung vor, sie habe die am 15. September 2010 von der EFSA versandte Antwort nach Ablauf der in Art. 149 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Frist von 15 Tagen erhalten. Speziell in Bezug auf das Recht auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten macht sie im Wesentlichen geltend, die von einem Bieter im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Dokumente gehörten zur vergleichenden Beurteilung dieses Angebots mit denen der anderen Bieter. Das Recht auf Vertraulichkeit des ausgewählten Bieters sei gegenüber den Verteidigungsrechten der anderen Bieter nachrangig. Zu beanstanden sei insbesondere, dass sie keinen Zugang zum wirtschaftlichen Angebot des ausgewählten Bieters bekommen habe. Dies stelle einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Die Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010 erlaube es nicht, konkret festzustellen, welcher Schaden dem Fachwissen des ausgewählten Bieters entstehen könnte, wenn Zugang zu seinem Angebot gewährt würde. Die Weigerung stelle auch einen Ermessensmissbrauch dar. Das Verhalten der EFSA, das nur die Interessen des ausgewählten Bieters schütze, entspreche nicht den Kriterien der Neutralität und der Unparteilichkeit, die Vorrang hätten haben müssen. Außerdem verschaffe die im vorliegenden Fall von der EFSA gewählte Vorgehensweise dem ausgewählten Bieter einen zeitlichen Vorteil und verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Transparenzvorschriften im Bereich öffentlicher Aufträge. Zum Vorbringen der EFSA, die Verordnung Nr. 1049/2001 sei nicht anwendbar, fügt die Klägerin hinzu, die Ausschreibungsbedingungen müssten gewährleisten, dass der Bewerber auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt werde und das Verfahren unter Einhaltung der zu Beginn festgesetzten Regeln ablaufe. Im vorliegenden Fall habe die EFSA stets auf die Verordnung Nr. 1049/2001 als rechtlichen Bezugsrahmen abgestellt.

81      Die EFSA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Speziell zum Recht auf Zugang zu den streitigen Dokumenten macht sie insbesondere geltend, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht anwendbar sei und die Bestimmungen der Haushaltsordnung heranzuziehen seien.

82      Vorab ist daran zu erinnern, dass sich die EFSA in ihrer Entscheidung vom 15. September 2010 (siehe oben, Randnr. 11) auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und auf Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung berief.

83      Soweit die Klägerin erstens mit einigen ihrer Argumente eine Verletzung der Haushaltsordnung rügt, sind sie aus den gleichen Gründen wie den im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑339/10 dargelegten (siehe oben, Randnrn. 32 bis 35 und 40 bis 49) zurückzuweisen.

84      Was die Argumente der Klägerin anbelangt, die zur Stützung des Vorbringens geltend gemacht werden, dass die am 15. September 2010 von der EFSA versandte Antwort nach Ablauf der in Art. 149 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Frist von 15 Tagen eingegangen sei, sind sie – ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob diese im Stadium der Erwiderung vorgebrachten Argumente verspätet sind – offensichtlich unbegründet. Art. 149 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zielt nämlich in Fortführung von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung u. a. darauf ab, es den unterlegenen Bietern zu ermöglichen, binnen höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags ergänzende Informationen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers zu erhalten. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die EFSA der Klägerin am 31. Mai 2010 (siehe oben, Randnr. 5), d. h., noch bevor sich die Klägerin an die EFSA wandte, die Gründe mitteilte, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt worden war, sowie einen Vergleich zwischen ihrem Angebot und dem des ausgewählten Bieters und dessen Namen. Außerdem erhielt die Klägerin auf ihren Antrag hin und, nach ihren eigenen Angaben, innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist eine Kopie des Bewertungsberichts und des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags (siehe oben, Randnr. 7), also von Dokumenten, auf die sich Art. 149 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen nicht bezieht. In Anbetracht dessen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die EFSA die ihr nach Art. 149 Abs. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen obliegenden Pflichten nicht verletzt hat. Das Argument der Klägerin, wonach die von der EFSA übermittelten Angaben es nicht ermöglicht hätten, die Gründe zu verstehen, aus denen die EFSA den Auftrag an einen anderen Bieter vergeben habe, deckt sich mit dem schon im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑339/10 vorgebrachten Argument und ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen (siehe oben, Randnrn. 40 bis 49).

85      Zweitens ist das gegen die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Fall gerichtete Vorbringen der EFSA zurückzuweisen. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, wie die EFSA vorträgt, eine spezielle Regelung für den Zugang zu Dokumenten enthält, steht fest, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Haushaltsordnung verschiedene Ziele haben und keine Vorschrift enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen vor der anderen vorsieht. Daher ist eine Anwendung jeder dieser Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht. Zudem hat sich im vorliegenden Fall die EFSA ausdrücklich u. a. auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt, um den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern.

86      Drittens ist, was speziell die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Fall anbelangt, darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nach ihrem ersten Erwägungsgrund Teil des in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EU zum Ausdruck gekommenen Bestrebens ist, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg. 2011, I‑6237, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Dieses Recht unterliegt zwar bestimmten Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht die Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Organ steht es aber frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, Slg. 2010, I‑5885, Randnrn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Außerdem muss im Fall von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 das Organ prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1, Randnr. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnr. 49).

92      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die EFSA nach Prüfung der fraglichen Dokumente dem Antrag der Klägerin auf Zugang teilweise stattgab, indem sie ihr eine Kopie des Bewertungsberichts und des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags übermittelte (siehe oben, Randnr. 7). Die Übermittlung dieser Dokumente kam zu der vorherigen, auf der Grundlage der Haushaltsordnung vorgenommenen Übermittlung der Gründe für die Ablehnung des Angebots der Klägerin, der Merkmale und Vorteile des Angebots des ausgewählten Bieters sowie von dessen Namen hinzu (siehe oben, Randnr. 5).

93      Die Weigerung der EFSA, bestimmte Dokumente zu übermitteln, betrifft speziell die im Rahmen der fraglichen Ausschreibung von den anderen Bietern vorgelegten Angebote. Die EFSA hat sich hierzu auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person berufen.

94      Aus den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ergibt sich, dass die Klägerin speziell die Entscheidung der EFSA beanstandet, ihr keinen Zugang zum Angebot des ausgewählten Bieters zu gewähren. Die Klägerin weist in ihren Schriftsätzen insbesondere darauf hin, dass sich ihr Zugangsantrag auf „die für die Vergabe des fraglichen Auftrags relevanten Elemente des Angebots [des ausgewählten Bieters]“ richtete. Die Klägerin hat im Übrigen vorgetragen, die Verweigerung des Zugangs zum Angebot des ausgewählten Bieters sei „Gegenstand des vorliegenden Verfahrens“. Daher sind die Anträge der Klägerin in der Rechtssache T‑532/10 dahin auszulegen, dass sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010 gerichtet sind, soweit die EFSA ihr den Zugang zum Angebot des ausgewählten Bieters verweigert.

95      Erstens ist festzustellen, dass die Dokumente, für die die Ausnahme geltend gemacht wurde, in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Schutz geschäftlicher Interessen fallen können. Dies folgt vor allem aus den wirtschaftlichen und technischen Angaben, die in den Angeboten der Bieter enthalten sind.

96      Zweitens ist zu klären, ob die EFSA prüfte, ob die Verbreitung der Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Schutz geschäftlicher Interessen fallen, das geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen würde.

97      Die EFSA betonte in ihrer Entscheidung vom 15. September 2010, dass die Art und Weise der Abfassung der Angebote, die verwendete Sprache, die charakteristische Präsentation und das Fachwissen der Unternehmen in Bezug auf die Vorbereitung der Angebote spezifisch seien und finanzielle und personelle Investitionen voraussetzten. Die EFSA führte aus, dass dieser Schluss im vorliegenden Fall Anwendung finde, da die Übereinstimmung zwischen den angebotenen Dienstleistungen und den Bedürfnissen der EFSA von grundlegender Bedeutung sei. Daher hätten die Bieter ein berechtigtes Interesse daran, zu verhindern, dass die fraglichen Dokumente der Öffentlichkeit und zudem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern zugänglich gemacht würden. Zum letztgenannten Punkt hat die EFSA weiter ausgeführt, dass die von der fraglichen Ausschreibung betroffenen Dienstleistungen anderen Einrichtungen oder Unternehmen, oder sogar in der Zukunft der EFSA selbst, angeboten werden könnten.

98      Aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 15. September 2010 ergibt sich, dass die EFSA vom Vorliegen einer allgemeinen Vermutung ausging, dass der Zugang der Bieter zu den Angeboten der anderen Bieter grundsätzlich das geschützte Interesse beeinträchtigen würde.

99      In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Lastenheft spezifische Anforderungen der EFSA enthielt, die eine den fraglichen Bedürfnissen entsprechende Antwort der Bieter erforderten, wie die EFSA zu Recht im Wesentlichen in ihrer Entscheidung vom 15. September 2010 ausführte. Dies geht im Übrigen aus dem von der Klägerin eingereichten und der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit beigefügten Angebot hervor. Dieses Angebot ist so strukturiert, dass es der Ausschreibung der EFSA genau entspricht; es beruht auf einer spezifischen Präsentation und enthält Angaben zum Unternehmen selbst, mit denen es seinen Sachverstand zeigen kann. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die fraglichen Angebote durch ihre besonderen Klauseln, die gewählte Präsentation und den dargelegten Sachverstand die spezifischen Fachkenntnisse der Bieter betreffen und zur Einzigartigkeit und Attraktivität ihrer Angebote im Rahmen von Ausschreibungen wie der fraglichen beitragen, deren Gegenstand die Auswahl eines Angebots insbesondere nach einer vergleichenden Prüfung der eingereichten Angebote war (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127). Wie die EFSA ebenfalls in ihrer Entscheidung ausführte, können außerdem die im vorliegenden Fall streitigen Dienstleistungen anderen Einrichtungen oder sogar der EFSA selbst angeboten werden, da der mit dem ausgewählten Bieter geschlossene Vertrag einen festgelegten Zeitraum betrifft. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Rahmen einer neuen von der EFSA veranstalteten, ähnliche Dienstleistungen betreffenden Ausschreibung erneut in Wettbewerb zu den anderen Bietern und insbesondere dem ausgewählten Bieter tritt. Die Angebote der Bieter und insbesondere das des ausgewählten Bieters können daher den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern nicht mitgeteilt werden, wie die EFSA zu Recht in ihrer Entscheidung ausführte.

100    Sodann ist hervorzuheben, dass der Schutz der Angebote der Bieter gegenüber den anderen Bietern im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und insbesondere ihrem Art. 100 Abs. 2 steht, den auch die EFSA in ihrer Entscheidung vom 15. September 2010 nennt und der eine Offenlegung der eingereichten Angebote auch nach schriftlichem Antrag der unterlegenen Bieter nicht vorsieht (vgl., in Bezug auf die Offenlegung des ausgewählten Angebots, Beschluss Evropaïki Dynamiki/EUA, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Einschränkung ist dem Ziel der unionsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge immanent, das auf einem unverfälschten Wettbewerb beruht. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen die öffentlichen Auftraggeber keine die Vergabeverfahren betreffenden Informationen preisgeben, deren Inhalt dazu verwendet werden könnte, den Wettbewerb entweder in einem laufenden oder in späteren Vergabeverfahren zu verfälschen. Überdies beruhen die Vergabeverfahren sowohl ihrer Natur nach als auch gemäß dem System der unionsrechtlichen Regelung in diesem Bereich auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den an diesen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern. Letztere müssen den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne zu befürchten, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2008, Varec, C‑450/06, Slg. 2008, I‑581, Randnrn. 34 bis 36). Ferner ist hervorzuheben, dass in Anbetracht der Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung unterlegene Bieter in der Lage sind, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers zu erhalten.

101    Aus alledem folgt, dass die EFSA keinen Fehler begangen hat, als sie im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, wonach der Zugang der Bieter zu den Angeboten der anderen Bieter grundsätzlich das geschützte Interesse beeinträchtigen würde. Keiner der von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte erlaubt die Annahme, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall auf die Dokumente, deren Offenlegung beantragt wurde, nicht anwendbar wäre.

102    Was außerdem speziell das vom ausgewählten Bieter eingereichte wirtschaftliche Angebot anbelangt, dessen unterbliebene Offenlegung die Klägerin rügt, ist daran zu erinnern, dass – wie im Rahmen der Rechtssache T‑339/10 ausgeführt worden ist – die Klägerin anhand der ihr von der EFSA übermittelten Dokumente in der Lage war, Kenntnis von diesem Angebot zu erlangen (siehe oben, Randnr. 34). Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, mit dem sie insoweit geltend macht, dass die Entscheidung der EFSA mit einem Begründungsmangel behaftet sei oder der EFSA ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

103    Drittens hat die Klägerin dem Gericht kein substantiiertes Argument vorgetragen, das belegen würde, dass der EFSA ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Auffassung vertrat, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe. Jedenfalls hat die EFSA in ihrer Entscheidung vom 15. September 2010 zutreffend ausgeführt, dass dem Interesse der Klägerin an Öffentlichkeit und Transparenz im vorliegenden Fall durch die Übermittlung der oben in den Randnrn. 5 und 7 genannten Dokumente vollständig entsprochen worden sei. In Bezug auf den von der Klägerin bei der EFSA geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung genügt die Feststellung, dass eine solche Rüge nicht durchgreifen kann, da das Angebot des ausgewählten Bieters den anderen unterlegenen Bietern nicht mitgeteilt wurde.

104    Was viertens die Berufung der Klägerin auf einen Ermessensmissbrauch anbelangt, die damit begründet wird, dass der Schutz der Angebote der Bieter deren „beherrschende Stellung“ auf dem Markt schützen würde, steht diesem Vorbringen – abgesehen davon, dass es auf keinen substantiierten Angaben beruht – die Tatsache entgegen, dass die Nichtverbreitung von Informationen, die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen, mit dem Ziel im Einklang steht, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (siehe oben, Randnr. 100). Folglich ist das darauf gerichtete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

105    In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung der EFSA, der Klägerin das Angebot des ausgewählten Bieters nicht zu übermitteln, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

106    Infolgedessen ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen, und daher ist die Klage in der Rechtssache T‑532/10 insgesamt abzuweisen.

 Kosten

107    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EFSA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Cosepuri Soc. Coop. pA trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2013.

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Zur Klage in der Rechtssache T‑339/10

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung

Zur Begründetheit

– Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 89 der Haushaltsordnung sowie Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz, der Öffentlichkeit und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

– Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Begründungspflicht sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten

– Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 100 der Haushaltsordnung, Verstoß gegen das Lastenheft und Begründungsmangel

Zum Antrag auf Schadensersatz

2. Zur Klage in der Rechtssache T‑532/10

Zur Zulässigkeit der Klage

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags

Zur Begründetheit

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.